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Sersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

flaBeeaaiBBaagaasssaaBiaaaBaeflaaaaaafleiaaBSMaiBnawaBSBBBBnBBanBeaaaaaBnnBaasaBBBDnBaMaan Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : MWBGaBBBBHiaBBaaexBBBBaeBBBBBBaaajiBaBBMaaBaueBgBSWcgBBeHBaaBaaMBBaaeBaaBSBaaaaoBaaaaMu

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

5aBBCBawaBBaBiBaaaasaa9BaaBMaaBas*gBaQas6aiMaaaxiBMsBBaaBB8i»BaaeaeflBBBBSBaBasBaBaaii Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 118.

Donnerstag, den 33 Mai

1918

Amtlicher Teil.

Berefeld, den 18. JMai 1918.

In letzter Zeit mehren sick die Hnfragen da­rüber, ob die von den Kommissionären gezahlten Preise für Bafer der Richtigkeit entsprechen. Ick weise ausdrücklich darauf hin, da^ zunächst für den Bafer, der nach dem 1. JMärz d. I. geliefert ist, nur ein Grundpreis von 8,50 )Mark gezahlt wird. Die Reichsgetreidestelle hat zugesagt, die Eieferungsprämie mit 11,50 Mark pro Zentner nachzuzahlen. Sobald das Geld eingeht, werden die Kommissionäre die Psachzahlung der Eieferungsprämie an den Lieferanten vornehmen.

Cgb. pfo. K, G. 1520. Der Eandrat.

I. V.:

v. Bedemann, Reg.«Hsseesor.

Hersfeld, den 16. Mai 1918.

Die angeordnete Schließung der Mühle Schwalm in Sieglos wird wieder aufgehoben.

Tgb. No. K. G. 1601. Der Landrat

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Cassel, den 24. April 1918.

Jagdverordnung

Als Beginn der Schonzeit für Birk-, Hasel- und Fasanenhähne wird sür den Regierungsbezirk Cassel ^777717-7'rHTrHsM^jMiii Wi A- - TT _ _ Att behalten. I. B. No. 283 a 18.

Der Bezirksausschuß zu Cassel. gez. Graf von Bernst » rff.

* * *

Hersfeld, den 16. Mai 1918.

Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 5248. Der Landrat.

I. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Anordnung der Landesrentraldehördea.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungs- regelung vom 25. September 1915 (ReichsGesetzbl. S. 607) vom 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 718) und auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Fleisch­versorgung vom 27. März 1916 (R. G. Bl. S. 199) wird hiermit für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande angeordnet:

Die Ziffer 1 der Anordnung der Lanbeszentral- »-Hürden vom 27. Dezember 1917 ®^J^Yi^2927;

erhält folgenden Zusatz: m x x ,

Den für den Ausfuhrort zuständigen Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen bleibt es aber unter Berück- sichtigungöesEinzelfalles überlasten,ob sie, insbesondere wenn nach der Art des Antrags und mit Rücksicht auf die beteiligten Personen der Verdacht des Schleich­handels ausgeschlossen erscheint, bei der Erteilung der AussuhrerlaubniS die nachträgliche Beibringung der bescheinigten Einfuhrerlaubnis der Provinzial- (Bezirks-) Fleischstelle des Bestimmungsortes zulasten »der auf dieselbe ganz verzichten wollen.

Bei der Ausfuhr von Ferkeln, die zur Aufzucht oder zur Weitermast bestimmt sind, ist von der Beibringung der bescheinigten Einfuhrerlaubnis der Provinzial- (BezirkS-) Fleischstelle des Bestimmungs­ortes grundsätzlich abzusehen.

Wird die Beibringung der bescheinigten Einfuhr­erlaubnis nachgelassen, so darf die Ausfuhrerlaubnis erst erteilt werden, wenn von dem Antragsteller an­gegeben sind:

a) Name, Stand und Wohnung desjenigen Tierhalters, der die Tiere einstellen oder sie zum Zweck des Weiterverkaufs beziehen will, b) Zahl und Art der ausführenden Tiere und ihr Verwendungszweck.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1918.

Der Staatskommissar für Der Minister für Landwirt- Volksernährung schüft, Domänen u. Forsten, gez. von Wulövw. gez. v. Eisenhart-Rothe.

* * *

Hersfeld, den 10. Mai 1918.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des KreisausschrrsseS.

I. F. No. 768. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verbot der Lenutzunz von Schrotmühlen.

Auf Grund des Artikels 68 öer Reichsverfassung in Verbindung mit dem § 9b des Preußischen Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. A. K. unter Aufhebung aller früher ergangenen Verordnungen insbesondere der vom 22. August 1917 (Ä. K. V. Bl. 1917 93. Stück, No. 545) im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende

Verordnung erlassen.

§ 1.

Als Schrotmühlen im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung jede nicht ge­werblich betriebene Mühle und jede nicht gewerblich betriebene sonstige Vorrichtung, die zum Mahlen, Schroten oder Quetschen von Getreide, Hülsensrüchien oder Mais geeignet ist, mag *sie für Hand oder für Kraftbetrieb eingerichtet, bewe glich oder fest eingebaut sein.

5 2.

Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleiner­ung von Getreide, Hülsenfrüchten und Mais zu Speise- oder Futterzwecken ist untersagt.

Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen Mühle für den Unternehmer eines Betriebes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die untere Ver­waltungsbehörde (Landrat, Bezirksdirektion, Ge­meindebehörden der kreisfreien Städte) für bestimmte Mengen von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais, die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes verwenden darf, die Verarbeitung mittelst Schrotmühle gestatten.

die vom Kommunalverband auf Grund der Reichs- getreiöevrdnung zur Ueberwachung der Selbstver­sorger erlassenen Anordnungen innegehalten sind. Die Geltungsdauer der Erlaubnis darf nicht weiter als einen Monat vom Tage ihrer Erteilung an er­streckt werden. Die Erlaubnis ist in der Regel an die Bedingung zu knüpfen, daß der Betrieb während der Zeit der Benutzung polizeilich beaufsichtigt wird.

Die Erlaubnis muß schriftlich erteilt werden. Der Erlaubnisschein muß den Namen des Unter­nehmers, die Menge und Art der zu verarbeitenden Früchte, sowie den Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Erlaubnis gilt; er ist nach Ablauf der Frist der auszustellenden Behörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.

§ 3.

Jede entgeltlich »der unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassung von Echrotmühlen oder Teilen von Schrotmühlen an andere ist unter­sagt. Das gleiche gilt für Verträge, durch die eine Verpflichtung zu solcher Ueberlassung begründet wird (Kaufverträge und ähnlich».

Die untere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz 1 zulassen.

8 4.

Die Herstellung von Schrotmühlen und von Teilen von Schrotmühlen ist untersagt.

Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz 1 zulassen.

§ 6.

Es ist untersagt, sich in periodische Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Erwerb oder zur Veräußerung von Schrotmühlen oder von Teilen von Schrotmühlen zu erbieten.

Eine Prüfungspflicht dahin, ob Anzeigen dem Verbote im Absatz 1 zuwiderlaufen, liegt den Ver­legern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob.

?6.

ühlen und sonstigen Vor­richtungen der im § 1 bezeichneten Art, die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen einer Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde, daß die Anmeldung des Ge­werbebetriebes nicht zur Umgehung der Vorschriften über die nicht gewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim V»r- liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Cassel, den 8. Mai 1918.

Der Kommandierende General. ». Kehler, Generalleutnant.

* * * Hersfeld, den 15. Mai 1918.

Wirt veröffentlicht.

Tgb. No. K. G. 1652. Der Landrat.

I. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Verordnung gegen Preistreiberei.

Vom 8. Mai 1918.

(Fortsetzung.)

Die Haftung für den einzuziehenden Betrag geht auf den Erben über.

Von der Einziehung kann wegen Geringfügigkeit des einzuziehenden Betrags abgesehen werden.

8 8

Auf den bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zu- widerbandlung gegen §1Nr. 1 einzuziehenden Betrag ist derjenige Betrag anzurechnen, welcher wegen der- selben Preisf»rderung von einem zuständigen Schieds­gerichte zugunsten des Reichs eingezogen worden ist.

8 9

Soll für den einzuziehenden Betrag neben dem Täter oder dem Teilnehmer eine andere Person Haft- bar gemacht werden (§ 7 Abs. 2 bis 4), so ist sie, so­weit dies ausführbar erscheint, unter Mitteilung deS Beschlusses über die Eröffnung der Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zu laden. Sie kann alle Be­fugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urteilsfällung nicht auf­gehalten. Die Rechtsmittel gegen das Urteil, soweit es die Einziehung betrifft, stehen auch ihr zu.

§ 10

Auf die im 8 7 vorgesehene Einziehung kann selbständig erkannt werden, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus­führbar ist.

Auf das Verfahren findendie Vorschriften des § 477 Abs. 1 und des § 473 Abs. 1 der Strafprozeßordnung Anwendung.

Die Personen, gegen welche die Einziehung sich f richtet, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden: die Vorschriften des § 478 Abs. 8 und der 5 478 0er Strasprozepor-nuim Mwu» mchb» Wendung. »

§ H.

Kann in den Fällen der §§ 7, 10 über die Höhe des einzuziehenden Betrags oder darüber, ob eine andere Person als der Täter oder der Teilnehmer für den einzuziehenden Betrag haftbar zu machen ist, nicht ohne Verzögerung des Verfahrens entschieden werden, so kann die Entscheidung hierüber im Urteil einem besonderen Verfahren vorbehalten werden.

Auch ohne solchen Vorbehalt kann die Haftung einer anderen Person als des Täters »der des Teil­nehmers für den nach dem Urteil einzuziehenden Be­trag in dem besonderen Verfahren ausgesprochen werden.

Die Festsetzung des einzuziehenden Betrags kann auch im Strasbefehle dem besonderen Verfahren vor. behalten werden. In dem besonderen Verfahren ist auch dann zu entscheiden, wenn gegen den Täter oder den Teilnehmer ein Strafbefehl erlassen wird und eine andere Person für den einzuziehenden Betrag haftbar gemacht werden soll (§ 7 Abs. 2 bis 4.)

§ 1*

In dem besonderen Verfahren (8 11) trifft der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche die «inziehunganordnet, setzter den einzuziehendenBetrag fest und gibt den Bescheid denjenigen Personen dnrch Zustellung bekannt, gegen welche die Einziehung sich richtet.

Der Bescheid muß mit Gründen versehen fetn und die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar wird, wenn der Betroffene nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Entscheidung be­antragt. Der Antrag ist bei dem Staatsanwalt oder bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, schriftlich oder zu Protokoll zu stellen.

Beantragt der von dem Bescheide Betroffene die gerichtliche Entscheidung, so entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.

Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der im Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt oder der gestellte Antrag als unzulässig verworfen, so erlangt der Bescheid des Staatsanwalts die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die Voll­streckung erfolgt auf Grund einer mit der Bescheinig­ung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Bescheids des Staatsanwaltes,- die Be- scheinigung erteilt der Gerichtsschreiber des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat. (Schluß folgt.)

):( Hersfeld, 22. Mai. Leutnant d. Res. und Kompagnieführer Philipp C a s e l i tz, bei der Masch.-Gew. S. S. Abt. 25, erhielt das Eiserne Kreuz 1. Klasse.

(§) Asbach, 22. Mai. Von einem tötlichen Unfall wurde gestern das 6jährige Töchterchen eines hiesigen Einwohners betroffen. Das Kind war demKüchenherö zu nahe gekommen, wobei die Kleider Feuer fingen. Die erlittenen Brandwunden waren so schwer, daß das arme Kind bei seiner Einlieferung in das Landkrankenhaus Hersfeld bereits verschieb.