Sersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Amtlicher Anzeiger Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ■ : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« : .,, , ’ , ~ „ ,. : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :
■ Hersfeld. Für die Tchriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für Den nrers Hersfeld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 113. Donnerstag, den 16. Mai 1918
Amtlicher Teil.
HerSfeld, den 11. Mai 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Vutsvor- fteher, welche meineVerfügung »»«AZ.April — 1.4153. — betreffend Verteilung der Formulare über Beschlagnahme und Enteignung von Einrichtungsgegenständen noch nicht erledigt haben, werten mit Frist bis -um 25. Mai hieran erinnert.
Tgb. No. l. 5170. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 8. Mai 1918.
Ich verweise auf die durch tas Königlich Preußische Ministerium für Landwirtschaft, Domänen uxd Forsten mit Zustimmung des KriegSernährungSamts in der ersten Beilage zu« „Deutschen Reichsanzeiger" und „Königlich Preußischen Staat-anzeiger" Nummer 13 vom 16. Januar 1918 veröffentlichten Richtpreise für Gemüsesamen.
Tgb. Nr. I. 4925. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 7. Mai 1918.
In öer^Kreistagssitzung am 23. März d. Js."ist die Erhebung einer allgemeinen Kreissteuer in Höhe van 5O°/o der sämtlichen direkten Staatssteuern für das Rechnungsjahr 1918 beschlossen worden.
Das Veranlagungsschreiben wird den Herren Ortsvorständen in Kürze übersandt werden. Es ist darin von einem Teile der im Interessengebiet der Bahn Hersfeld-Heimboldshaufen gelegenen Gemeinden auch die auf sie entfallende Vorausleistung zu den Kosten des Grunderwerbs dieser Babn und ferner von den im Interessengebiet der Bahn MeoerautzMMM mit Abzweigung nach Schlitz gelegenen Gemeinden gleichfalls eine Summe als Vorausleistung zu den Kasten des Grunderwerbs dieser Bahn angefordert worden.
Ich ersuch« alsbald nach Empfang des Veranlagungsschreiben die Gemeindekasse mit Zahlungsanweisung zu versehen.
Die Kreissteuer ist wie bisher einschl. der Vorausleistungen in vierteljährlichen Raten und zwar die 1. Rate sofort, die 2. Rate am 1. August, die 3. Rate am 1. November 1918 und die 4. Rate am 1. Februar 1919 an die Kreiskommunalkasse hier einzuzahlern Bei jeder Zahlung ist das Veranlagungsschreiben zur Erteilung der Quittung mitvorzulegen.
Der Vorsitzende des Kreisansschufses.
r A. No. 4192. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor
Hersfeld, den 8. Mai 1918.
Für den Kreis Hersfeld ist die Firma M. Birnbaum Sohn in Fulda mit den Ankauf von Ackerquecken betraut.
Tgb. No. 1. 4721. Der Landrat.
V..
v. Hedemann, R«g.-Asfessor.
Kekarrntmachunr
Über Kshntrocknnng von Gemüse.
Auf Grund von § 1 der Verordnung über Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 28. Januar 1918 (R. G. Bl. S. 46) wird bestimmt:
Die Herstellung von Dörrgemüs« im Aufträge und für Rechnung eines Dritten sLohntrocknung) ist nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Dörr- gemüse zulässig.
Die Verpflichtung des Auftraggeber», die Genehmigung der genannten Krieg-gesellschaft zum Er- werb des FrischgemüseS etn-uholen (§ 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1118, R. G. Bl. S. 46) bleibt unbe- rührt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 9 der erwähnten Verordnung bestraft.
Berlin am 16. April 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst von Tilly.
♦ * * ' Har-fel», > « 8. Mai 1913.
Wird veröffentlicht.
Tgb II». 1. 4923. Der Landrat.
J. B.:
». Hedemann, ««H.-Affeffvr.
Dekannlmachung betreffenb Dörrverbot für Frühgemüse vom 7. März 1918.
Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Odst vom 23. Januar 1918 (R. G. Bl. T. 46) Wird den Herstellern von Dörr
gemüse daS Dörren von Frühgemüse bis -um 31. Juli 1918 untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot find die an den Frischmärkten^ verbleibenden Ueber« stände von Frühgemüse, welche durch Trocknung vor dem Verderb geschützt werden müssen.
Berlin, den 7. März 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst von Tilly.
* * *
Hersfeld, den 8. Mai 1918. Wir» veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 4924. Der Landrat
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 18. Mai 1918.
Am Freitag, den 17. Mai ds. Js. abends 9 Uhr findet im Saale des Hotel Stern hier ein Vortrag des Kupferschmiedemeisters H. Schüßler über die Bedingungen statt, unter denen beschlagnahmte Haushaltungsgegenstände aus Kupfer, Nickel, Messing usw. abgeliefert werden müssen. Da vielfach Unklarheit über den Umfang der Ablieferungspflicht besteht empfehle ich insbesondere allen Hausfrauen dringend zur Vermeidung von Enteignung und Strafen die Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung zu benutzen.
Sprechstunden über dieselben Gegenstände werden vom Leiter der Sammelstelle, Herrn Schüßler, am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend von 9 bis 1 und 3 bis 6 Uhr in der Sammelstelle Markt 31, allwöchentlich abgehalten.
Tgb. No. I. 5326. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bekanntmachung
üi-r
den Verkehr mit Holzschnhe« und Holzfaudalen«
(Schluß).
5 8.
Für die Erteilung öer Genehmigung erhebt die Reichsstelle für Schuhversorgung vom Hersteller Ge. bühren. Zur Kontrolle »er abzusührenden Gebühren ist über die zum Versand gebrachten Waren Buch zu führen. Melbevordrucke über die versandte» Mengen und die Verkaufspreise sind nach Anordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung einzur«ichen.
§ 9.
Der Reichsstelle für Schxhvers»rg«»g oder dem von ihr Veaustragt«n ist Zutritt in die Geschäftsräume sowie Einsicht in die gesamten Geschäftsvorgänge und Geschäftsbücher der Hersteller und Händler ge.
Die Hersteller und Händler haben der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Verlangen Auskunft
1) über ihre Betriebe, Umfang »er Erzeugung, Bestände an Rohstoffen, Halber-,ugniffß» sowie über Fabrikationsmittel,
2) über Ein- und Ausgänge und Ein- und Verkaufspreise zu erteilen.
Das Verlangen kann durch öffentlich« Aufforderung gestellt werden.
8 11.
Werden die Schuhwaren aus dem Auslande einge- führt, so steht dem Hersteller derjenige gleich, der die Waren im Jnlande im eigenen oder fremden Namen in den Verkehr bringt.
§ 12.
Den Vorschriften der Bekanntmachung unterliegen nicht Betriebe der Heeresverwaltung und der Marineverwaltung.
Die Bekanntmachung tritt am 5. Mai, hinsichtlich deS § 6 am 20. Mai in Kraft.
§ 14.
Hersteller, die am 5. Mai bereits mit der Herstellung begonnen haben, haben spätestens bis 12. Mai um Sie Genehmigung nachzusuchen. Haben sie um die Genehmigung rechtzeitig «achgesucht, so können sie die Schuhwaren unbeschadet der Bestimmung in § 5 Abs. 2 bis zur Bescheidung des Genehmigungsgesuchs in den Verkehr bringen.
Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Hersteller auf seinen Antrag von der Reichsstelle für Schuhversorgung gestattet werden, die vorhandenen Fertigerzeugnisse, dia in Arbeit befindlichen und die aus etwa noch vorhandenen Rohmaterialien herzu- stellenden Schuhe innerhalb eines von der Reichsstelle für Schuhversorgung festzusetzenden Zeitraums und unter ten von ihr zu erlaffenden Bedingungen in den Verkehr zu bringen.
§ 15.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung finden auf die Schuhwaren keine Anwendung, die am 5. Mai bereits vom Hersteller in den Verkehr gebracht sind.
Anmerkung: Nach § 5 der «undesratsver- ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Dchnhversorgnng vom 28. 2. 18. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe biS zu 15000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen zuwiderhandelt.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werben, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 4. Mai 1918.
Reich-stelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Waller st ein. Dr. Gümbel.
Bus der Heimat.
* (Werbung von Schilfrohr zur Futter- gewinnung und von Kolbenschilf für Zwecke »er Fasergewinnung). Bei der gegenwärtig herrschenden außerordentlichen Futterknappheit, insbesondere an Rauhfutterst offen liegt es im dringendsten Allgemeiniuteresse, daß jeder zu Futterzwecken brauchbar« Stoff erfaßt wirb; als ein besonder- gutes Ersatzfutter hat sich im Kriege das Schilfrohr bezw. das aus tiefem hergestellte« Schilsrohr-Heu erwiesen, das auch scho« in FriedenS- zeiten von Fachleuten geschätzt wurde. Futter, das aus dem vor der Blüte in grünem Zustande geworbenen Schilfrohr gewonnen wird, kommt im Futterwerte gutem Wiesenheu vollständig gleich. Es darf die Erwartung auSaesprocheu werden, bat die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten größerer Schilfflächen das Schilfrohr möglichst restlos wird darauf aufmerksam gemacht, daß büro BuudeSräksverordnug vom 26. Februar 1918 iReichSges. Blatt S. 95. ff.) Be- stimmungen über die Werbung und den Verkehr mit Schilf getroffen worden sind. Danach steht, falls die Besitzer von Schilfflächen die Erntung von Schilf nicht vornehmen, den Gemeinden oder Kommunalverbänden bezw. wenn diese darauf verzichten, dem KriegSauSschuß für Ersatzfutter in Berlin W 62, Burg« grafenstr. 11, daS Recht zu, das Schilfrohr zu werben oder werben zu lassen. Der Besitzer der Schilfflächen erhält in diesem Falle für das geerntete Schilfrohr eine angemessene Vergütung und eine Entschädigung für die zur Verfügung gestellten Trockenflächen sowie für die zum Ernte» de» Schilfes bereitgestellten Kähne oder sonstige Wasserfahrzeuge. Nutzunas- berechtigte, die Schilfrohr ernten, können dieses ohne weiter- in ihrem eigenen Betrieben verfüttern oder sonst verwende»; überspielende Mengen, die zum Verkauf gelangen sollen, müssen dem Krieg-au-schuß für Ersatzfutter 'in Berlin angeboten werden, der innerhalb 14 Tagen nach Eingang des Angebotes dem Verkäufer mit-uteilen hat, ob er die Ware abnimmt, oder ob er sie zu anderweitigem Verkauf freigibt, in welchem Fall dem Verkäufer eine besondere Bescheinigung hierüber auszustellen ist. Nimmt der KriegsauSschuß die Ware ab, so wird die Abnahme im allgemeinen innerhalb 3 Wochen erfolgen. Für Schilfrohr, grün geerntet, Heutrocken, gebündelt, ist als Höchstpreis der verhältnismäßig hohe Preis von M. 10.— für den D-. frei Schiff oder Waggon Verladestelle festgesetzt. B«i Schilfrohr, das nicht mindestens von mittlerer Art und Güte ist, muß eine entsprechende Minderung deS Preises eintreten. Für die Gesamtwirtschaft ist es gleichbedeutend, ob der Besitzer daS Schilfrohr selbst verfüttert, oder ob er eS zum Teil oder ganz abliefert: in beiden ^älen wird Wiesenheu erspart bezw. für andere Zwecke freigemacht. Soweit daS Schilfrohr nicht in grünem Zustande geerntet werden kann, muß «S im Allgemein- interesse unbedingt im Laufe des Herbstes und Winters in verholztem Zustande geerntet werden. Für die Ernte und den Absatz gilt dasselbe wie bei grünem Schilfrohr. Der KrieasauSfchutz stellt auS dem verholzten Rohr durch Aufschließung mit Lauge, ähnlich rote bei der Ausschließung von Stroh, ein brauchbares Futter |er; außerdem dient das Roh« im Heer« als Streumittel und zur Anfertigung vo« Matten und Blendgeflechten zur Berdeckuug militärischer Stellungen und Standorte. — Fürj solches Schilfrohr, lufttrocken gebündelt, gilt der Höchstpreis von M. 8.— für den Dz. frei Waggon oder Kahn. Für die Kriegswirtschaft nicht minder wichtig als die Gewinnung von Schilfrohr zu Futterzwecken ist von September ab die Werbung »on Kolbexschilf, daS zur Fasergewinnung und weiterhin zur Herstellung von Geweben dient. Für die Werbung und den Absatz gilt dasselbe wie für Schilfrohr; die festgesetzte» Höchstpreise si»d: Für Kolbexschilf, lufttrocken, ge. bündelt, geerntet in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Dezember M. 12.00 Für Kolbenschilf, nach dem 15. Dezember geerntet M. 10.00 für den D-. frei Kahn oder Waggon.