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Hersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

B^ugspreis vierteljährlich für Herrfeld 2.18 Mark, durch die Post Sr- - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Herrfeld. : 5«sB8nHBRQBenBB6BeeaenjBBane8egBHSsieBaeeB5HHiGae«eaa®eeeeeaexxiBxeH$eaHe»«xxan»eaBax*

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittag». Fernsprecher Rr. 8.

Ar. 112.

Mittwoch, bett 15. Mai

1918

Amtlicher Teil.

Diejenigen Müller, die diese Bescheinigung nicht

HerSfeld, den 11. Mai 1918.

Die Höchstpreise für Rind- und Kalbfleisch werden für den Kreis HerSfeld nach Anhörung der Preis- prüfungSstelle hier vom 13. Mai 1918 ' '

maßen anderweit festgesetzt:

1. Rindfleisch (Kochfleisch) 2,00 Mk.

2. Lenden ohne Knochen

ab folgender

auf die Mablharte setzen, machen sich Bei einem Neudruck der Mahlharten wird Wiegebescheinigung vergedruckt werden, weilen ist sie handschriftlich zu vollziehen.

strafbar, die Ge- Ginft-

3.

Schnitt (Filet-Beefsteak)

4. Roulade», Beefsteak oder Gulasch ohne Knochen

2,50

8,50

rr

pro

Pfr.

Cgb. pfo. K. S. 1151.

Der Candrat,

v. Redemann, Reg.-Jlesessor.

T. 129) finden auf die Aufbringung und Ablieferung des HeueS entsprechende Anwendung. Die Festsetzung von Höchstpreisen sowie -er -»gelassenen Vergütungen an LieferungSverbände und Gemeinden und -er Handelszuschläge erfolgt durch besondere Verordnung.

Bei Weigerung oder Eäumnis deS zur Lieferung Verpflichteten hat die zuständige Behörde tie Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbeizu» führen. Die LandeSzentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde.

//

2,40 Rostbeef mit Knochen 2,00 ohne Knochen 2,50

7. Zunge 2,50

8. Gehackte- 2,40

9. Kalbfleisch 1,60 .

Bei bester Qualität darf bei R adfleisch in Hers- feld ein Zuschlag von 20 Psg. für daS Pfund ge­nommen werden. Der Zuschlag dar' auf Grund einer Bescheinigung gefordert werden, die von dem Tierarzt Friedrich, HerSfeld ausgestellt und in den Berkaufs- läden öffentlich ausgehängt ist. Diese Preise sind Höchstpreise nach dem HöchstpreiS-Gesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1914. Ihre Ueberschreitung wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefäng­nis biS zu einem Jahr bestraft.

Die Höchstpreise sind in aüen Metzgereien und VerkaufSläden des Kreises öffentlich auszuhängen. I. F. No. 718. Der Lsndrat.

5.

6.

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7

//

v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 13. Mai 1918.

finöet im Saale deS Hotel Stern hier ein Bortrag der Kupferschmieöemeister- H. Schüßler über die Be­dingungen statt, unter denen beschlagnahmte Haus- Haltungsgegenstände aus Kupfer, Nickel, Mesiing usw. abgeliefert werden muff ex. Da vielfach Unklar­heit über den Umfang der Ablieferungspflicht besteht empfehle ich insbesondere allen Hausfrauen -ringend zur Vermeidung von Enteignung und Strafen die Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung zu benutzen.

Sprechstunden über dieselben Gegenstände werden vom Leiter der SawmelsteXe, Herrn Schüßler, am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend von - bis 1 und 3 bis Uhr in der Sammelstell« Markt 31, all­wöchentlich abgehalten.

Dgb. Ro. 1. 5326. Der Lanörat.

v. Heöemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 13. Mai 1918.

Gemäß Z 58 der ReichSgetreideordnung für Sie Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (R.. II. S. 507) werden in Abäxöerung de» Anordnung des Kreis- auSschusfes vom 12. April 1618 - KreiSblatt No. 87 für den Umfang des KreiseS Hersfeld folgende Brot- und Mehlhöchstpreise festgesetzt:

für 925 gr. Roggenbrot.......37 Pfennig

1850 .......74 ,

3700 ......1,48 Mark

4 Pfund .......89 Pfennig

Brötcheu 3 Stück 10 Pfennig.

Für Weizen-rot, nur im Gewicht von 925 gr. hergestestt werden darf, wird der Preis 60 Pfennig festgesetzt. Für Krankenbrot im Gewicht von 625 gr. beträgt -er Preis 65 Pfennig.

ägt -er Preis 65 Pfennig.

Der Preis für 1 Pfund Roggenmehl wird auf 21 Pfennig und der Preis für 1 Pfund Weizenmehl auf 24 Pfennig festgesetzt.

Die Ueberschreitung dieser Höchstpreise wird mit Gefängnis bis zu einem Fahr oder mit Geldstrafe bis zu 15 600 Mark bestraft.

Dgb. Nr. K. G. 1579. Der Landrat.

». H«t«m«n», Reg.-Aff«ff»r.

Dersfeld, den 29. Hpril 1916.

Hn die Rerren Müller des Kreises.

Bei der Revisten der Mühlen ist wiederholt feltgeftellt worden, dass die Müller die Gewichtsbe- sebetnigung bei der Hnnabme des Getreides nicht sofort auf die Mablkarte setzen. leb nehme daher Veranlassung, die Beachtung dieser Vorschrift noch­mals in Grinnerung zu bringen. Bei der Hnnabme des Getreides ist das Gewicht sofert durch Verwiegen festzustellen und das angenommene Gewicht sofort auf der Mablkarte zu bescheinigen und zwar mit folgendem Ölortlaut: . . . kg Roggen und . . . kg Meiren erhalten. Ort, Datum und fernen des Müllers.

Bekanntmachung über Richtpreise tat M

Gemäß § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom S. «prU 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) habe ich folgende Richtpreise für die Abgabe von Obst durch die Erzeuger je Pfund (0,5 kg) Verladestelle festgesetzt:

Erdbeeren 1. Wahl....... Erdbeeren 2. Wahl...... Walderdbeeren und M- naiSerö- beeren

Johannisbeeren, weise und rote Johannisbeeren, schwarze . . . Stachelbeeren, reif und unreif. . Himbeeren, in kleinen Packungen Pceßhimbeeren........ Blaubeeren (Heidelbeeren) . . . Preißelbeeren........ Sartre Kirschen 1. Wahl (große Kirschen)

Saure Kirschen 2. Warst (auch P Machen) vage Krriche» 1. Wahl. . ^.M. SüßeKirschen2.Wahl(Preßkirschen) Reineclauden (große grüne). . . Mirabellen......... Pflaumen 1. Wahl (großfrüchtige Pflaumen «nd Frühzwetschen, nicht Hauszw«tschen)

Pflaumen 1. Wahl (kleintrüchtige Pflaumen)

Pfirsiche und Aprikose» L Wahl . Pfirsiche und Aprikosen 2. Wahl .

Berlin, den 29. April 1918.

Pfennig 70 40

120

30

45

35

70

50

40

50

45

25 «5

25

35 45

36

15

100

50

ReichssteLs für Gemüse und Obst, von Tilly.

frei

Verordnung

über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918.

Vom 1. Mai 1913.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 401) 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) »tönet:

ver.

2 350

§ 1.

Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 0 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu aus der Ernt«

1918, und zwar 700 000 Tonnen bis 31. August 1918, 200 000 Tonnen bis 80. November 1918, 1200 090 Tonnen bis 31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und abzuliefern.

Mehrliefernngen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig; sie werden auf das Lieforungsoll des nächstfolgenden Zeitraums angerechnet.

Die zu liefernden Mengen dienen zur Versorgung des Heeres und der Bedarfsverbände. Der Grsamt- anteil der Bedarfsv«rbände wird durch den Staats­sekretär deS Kriegsernährungsamts bestimmt:

§ »

Die zu liefernden Mengen werden vom Staats­sekretär des Kriegsernährungsamts aus die einzelnen BundeSstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrunde­legung der Ernteflächenerhebung verteilt.

Innerhalb der einzelnen BundeSstaaten und Elsaß-Lothringens habe» die LandeSzentralbehörden die Unterverteilung auf die gemäß § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juli 1873 (Reichs-Ge- fetzbl. S. 119) gebildeten LieferungSverbände, inner­halb der Lieferungsverbände diese die Unterverteilung auf die Gemeinden und Gutsbezirke, innerhalb der Gemeinden und GutSbezirke diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Liefe- rungsverbände können die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vornehmen. Zunächst er­folgt die Unterververteilung der biS zum 81. Angust 1918 aufzubringenden Stenge von 700 000 Donnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1118 d»rchgeführt sein. Die Unterverteilung der Restmenge von 1650 000 Tonnen muß bis zum 1. September 1918 vorge« nommen sein.

Die Vorschriften der 88

Kriegsleistungen vom 13. I

6, 7 her Gesetzes über die uni 1873 (Reichs-Gesetzbl.

Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung deS Staatssekretärs -es KriegSernährungSamtS allge­mein« Anordnungen über das Verfahren bei Auf­bringung und Ablieferung des HeueS treffe». Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung, welcher Teil des Lieferung-sollS zur Deckung deS eigenen Bedarfs in jedem Bundesstaat« verwendet werden darf, welcher Teil an die Heeresverwaltung und welcher an BedarfSverbände anderer Bundes- staaten abzuliefern ist.

§ 5.

Die Landeszentralbehörden haben für die Auf- brtxguxg des Heues besondere den Lieferungsver­bänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die be­sonderen Stellen sind Behörden.

§ 6.

Die LandeSzentralbehörden, die von ihnen be­stimmten besonderen Stellen (§ 5) und die LieferungS­verbände haben der Reichsfuttermittclstell« auf Ver­langen Auskunft zu erteilen.

8 7.

Die LandeSzentralbehörden können weitere Be­stimmungen über den Verkehr mit Heu treffen. Be­schränkungen -es Verkehr- mit Heu sind biS zur Auf­bringung der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; fie sind anfzuheben, sobald da» Lieferungssoll erfüllt ist.

S 5. MWWMVMM

Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Liefe­rung von Heu ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweg», und zwar bei den Lieferungen an das Heer das für jeden Proviantamtt­ort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen daS »ach j 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (ReichS-Vesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht.

§ 9.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus­nahmen zulassen.

§ 10.

Mit Gefängnis biS zu einem Jah^e und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen'wird bestraft,

1.

rate

wer vorsätzlich der ihm nach §f 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur Ablieferung de- von ihm ge* ernteten Heues nicht oder nicht rechtzeitig nach« kommt,

wer den auf Grund -es § 7 -er erlassenen Be­stimmungen zuwiderhaudelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bor- erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand-

lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge­hören oder nicht.

Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur aus Antrag des LieferungsverbandeS ein.

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage -er Ber« ftnbung in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1818.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts-

der ReichsbekleidungSstelle über den Verkehr mit getragenen Pelzen.

Vom 27. April 1918.

Auf Grund des § 9. Absatz 3 der Bundesrats- verordnung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk- «nd Strickwaren vom 16. Juni 23. De­zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) und der §| 1 und 2 der Bundesrat-verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt;

Die Vorschriften des § 9a Absatz 1 und 2 der Bundesrattverordnung über die Regelung des Verkehrs mit W«b-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni 23. Dezember 1916 finden auf getragene Kleiduugsüücke, die mit Pelz gefüttert oder überzogen sind, keineAnwendung. FürKleidungS- stück», die mit Pelz lediglich besetzt sind, gilt diese AuSn«hm«bewiIigung nicht.

Berlin, den 27. April 1918.

ReichsbekleidungSstelle Stadtrat Dr. Temper Stellvertreter der ReichskommissarS für bürgerliche Kleidung.

Fortsetzung auf der 4. Seite.