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Hersfelder Kreisblatt

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« : S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 111

Dienstag, den 14 Mai

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 1. Mai 1918.

Nach Mitteilung des stellvertretenden General- komman-o- mehren sich öie Fälle, in de«en Kinder, oft mit tödlichem Autgange dadurch verletzt werden, daß sie sich an Kraftwagen anhängen. Die Herren Lehrer ersuche ich in geeigneter Weise die Kinder auf das gefahrvolle dieser Treiben- aufmerksam zu machen « ihnen das Anhänge« an Kraftwagen auf da- strengste zn untersagen. Tgb. No. I. 4917. Der La«örat.

I. B: v. H e ö e m a n n, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 8. Mai 1918.

Für den Krei- Hersfeld ist die Firma M. Birn­baum Coh« in Fulda mit den Ankauf von Ackerquecken betraut.

Tgb. No. I. 4721. Der Landrat.

V.:

v. He bemann, Reg.-Asseffsr.

HerSfeld, den 8. Mai 1918.

Di« landwirtschaftliche An- undVerkanfsgeseüschaft Hessenland in Caffel hat auf ihrem Maschinenlazer in Altmorschen eine neue Dampfdreschgarnitur, Fabrikat Heinrich Lanz in Mannheim, bestehend auS einer Lokomobile, 7-pferdi- mit Bremse, 10 Atmos- . phären Dampfdruck, Schwungrad und sämtliche« ssustigen Geräten und eine Dreschmaschine mit einem Tromckeldurchmefser von 548 mm, Kugellager, 8 Schlag- leisten, Gestellweite im Lichten 171 cm 67 Zoll, Fahrräder außerhalb des Gestells, vorrätig. Die

WstMn SSKM Mark sofort liefern^Jch weist die Herren Landwirte des Kreises auf diese Weise hierauf'Hin. Tgb. No. L 4952. Der Landrat.

3- B.:

v. H « »smanü, Reg.-Ass-ssor.

Her-feld, den 10. Mai 1918.

Die ReichSstelle für Gemüse und Obst läßt während deS ganzen Frühjahr- u«d Sommers auS erstklassigen Samen 20 Millionen Gemüsepflanzen hera«ziehen und zwar

Kohlrabi in 3 Sorten, Weißkohl früh und spät, Wirsingkohl früh und spät, Blumenkohl früh und spät, Zwiebelpflanze« durchgängig gesunde starke abgehärtete Pflanze«.

Anfragen sind zu richten an Herrn Gärtnereibe- fitzer Brandt in Mahl-dorf bei Berlin (Ostbahn).

Tgb. N». l. 5208. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Weitere Preußische Übergangsbestimmung

zur

Verordnung des Bundesrats über die Genehmigung von ErsatzledenSmitteln vom 7. März 1918.

(ReichS-Gesetzbl. Seite 113.)

Mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers be­stimmen wir für daS Königreich Preußen auf Grund de- § 15 der obengenannten Verordnung, daß die gewerbsmäßige Herstellung von Ersatzleben-mitteln in der Zeit vom 1. bis 81. Mai 1918 solange «och ohne Genehmigung erfolgen darf, al- eine Ent­scheidung der zuständigen Ersatzmittelstell« über die Genehmigung der betreffenden Ersa-leben-mittel nicht herbeigeführt werden konnte. Jedoch dürfen die ohne Genehmigung hergestellt«» Ersatzleben-mittel erst an­geboten, feilgehalten, verkanft »der sonst in den Ber- kehr gebracht werden,' wenn sie genehmigt worden sind. Sie sind daher einstweilen von den Fabrikanten auf Lager zu nehmen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die Ge­fahr der Herstellung von Ersatzleben-mitteln während 6er Uebergang-srist ohne Genehmigung die Fabri- kanten trifft. Die Herstellung noch nicht genehmigter ErsatzlebenSmittel nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf die temnächstige Erlangung der Ge. nehmigung. Den Fabrikanten von Ersatzl«be«-mitteln wird daher -ringend empfohlen, unter Beachtung der im Deutschen Reich-anzeiger veröffentlichten Bekannt­machung des Herrn Reich-kanzler- vom 8. April d. J. über die Grundsätze für die Erteilung und Bersagung der Genehmigung von Ersatzleben-mitteln zu prüfen, ob sie voraussichtlich auf die Genehmigung rechnen können.

Berlin, den 18. April 1918.

Der Staat-kommissar Der Minister -e- Innern. für Bolksernährung. Im Aufträge

»»« W a l d » w. von Javotzky.

Bekanntmachn »g

, über die Vornahme einer Wohnungszahlung.

Vom 25. April 1918.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrat- zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

In der Zeit vom 12. Mai 1918 bis zum 31. Mai 1918 ist i« allen BundeSstaate», und zwar in alle» Gemeinden, die nach der Volkszählung vom 5. De­zember 1917 fünftausend und mehr Zivileinwohner hatten, eine Wohnung-zählung vorzunehmen.

Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Zählung auch auf solche Gemeinden von weniger al- fünftausend Zivileinwohnern erstreckt wird, welche

a. in Jndustriebezirken liegen,

b. für die Befriedigung deS Wohnbedürfniffes der Personen in Betracht kommen, die in be­nachbarten, unter Abs. 1 fallenden Gemeinden beschäftigt sind.

Sie könne« ferner beim Borliegen besonderer Verhältnisse zulasse«, daß in Gemeinden von fünf­tausend und mehr Zivileinwohnern von -er Zählung abgesehen wird.

Für die Zählung find Hau-listen zu verwenden. Für jedes Hausgrundstück mit mindestens einer Wohnung ist eine Hausliste aufzustellen, in die alle Wohnungen, die bewohnten, die anderweit benutzten und die leerstehenden, einzeln einzutragen find.

Die HruHli^- vuß iv^en^ Angaben .enthalten^ K^ie^MMOW^^ too E 'rtzerhaus, HinkertzanA. Seitenflügel, Quergedäude).

2. Stockwerk (ob Keller, Untergeschoß, Erdgeschoß, eine Treppe usw.).

3. Name des Wohnungsinhabers (Haushaltungs- vorstande-'j leerstehende und anderweit benutzte Wohnungen sind als solche zu bezeichnen, auch ist anzugeben, seit wann sie leerstehen oder anderweit benutzt werden.

4. Zahl der Wohnräume (heizbare oder nicht heiz­bare Zimmer und Kammer«).

5. Ob außerdem eine eigene Küche vorhanden ist.

6. Vertraglicher JahresmietpreiS der Wohnung.

7. Falls sich der Mietpreis auf Wohnung und zu­gehörigen Gewerberau« bezieht, die Art des Gewerbe- raums (ob Laden, Kontor, Werkstatt usw.).

8. Zahl sämtlicher Bewohner einschließlich der Kinder, Dienstboten, Schlafgänger usw.

9. Ob in der Wohnung außer der Ehefrau oder der Hau-haltführenden eine »erheiratete oder ver­witwete Frau sich aufhält, di« zur Zeit keine eigene Wohnung hat und nach dem Kriege mit ihrem Ehe­mann oder ihren Kindern »der allein ei«e besondere Wohnung beziehen wird. Wenn ja, in welcher Ge­mein-« der Ehemann dieser verheirateten »der ver­witweten Frau zuletzt gewohnt hat (Gemeinde, Kreis).

Die Landeszentralbehörden sind befugt, weitere Angaben zu fordern oder zuzulaffen.

§ 3.

Die Hauseigentümer »der ihre Stellvertreter find verpflichtet, die HauSliste auszufüllen. Die Hau-« Haltung-vorstände oder ihre Stellvertreter sind ver­pflichtet, dem Hau-eigentüm«r all« zur Au-füllung der HanSliste erforderlichen Angaben zu machen.

$4.

Die Zahlung soll unter Leitung und Verantwort­lichkeit -er Gemeindebehörden vorgenomme« werden. Die Lanie-zentralbehör-e« könneu andere Behörden mit der Au-führu«g der Zählung beauftragen.

I *

Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aur- führung der Zählung erforderlichen Anw«isung«n.

§ 6.

Der Reich-kanzler bestimmt, welche Nachweisungen -ie Lan-eszentralbehdr-en dem Kaiserlichen Statistischen Amte eiuzusenden habe«, und setzt die Einsendungs- fristen fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen für -a- Reich zu veröffentlichen sind.

Für die Kosten der Neschaffung und Versrndung der Drucksachen und für die Aufstellung der Nach- Weisungen trägt da- Reich den Betrag von dreihundert- tausend Mark bei. Er wird auf die Bun-esstaate« nach Maßgabe »er am Zählung-tag ermittelten Wohnungen verteilt.

8 8.

Wer sich weigert, die auf Grund dieser Ber- Ordnung vorgeschriebenen Angaben zu machen oder in die HauSliste einzutragen, oder wer vorsätzlich «ahrheitSwidrige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bi- zu eintausendfünfhuudert Mark bestraft.

Berlin, den 15. April 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr von Stein.

ßersfeld, den 11. JMai 1918.

Der preis für allen ßafer, der seit Bekanntgabe der RequiKtioHsabficbt an die Zivilbehörden usw. frühestens feit 23. Hpril 1918 an die Heeresverwaltung abgeliefert worden ist oder noch wird, wird auf 450 ]Mark für die Conne erhöht. Ausgenommen ist jedoch derjenige ßafer der bereits bei den Kommifionären zur Ablieferung an die ßeeresverwaltung gelagert hat. Einer Ablieferung an die HeereSverwaltnng ist gleich zu achten, eine dahingehende Erklärung deS AbliefererS an die BeitrkibungskommandoS vor Beginn der Durch, fuchung, oder an den Gemeindevorsteher, -er die Er» klärung sofort dem nächsten Proviantamt »der Bei­treibung-kommando zu überfendeu hat. Hafer, der erst durch Nachforschungen der BeitreibungSkommando- ermittelt wird, ist mit 170 Mark zn bezahlen.

Tgb. Nr. K. G. 1564. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeff»r.

Bekanntmachung betreffend,

Außerkurssetzung der Zweimarkstücke v»m 12. Juli 1917.

Der Bunde-rat hat auf Grund der $ 14 Nr. 1 unb M 8 ^"SkK Seietz.» Über dre Ermächtigung -e- vunde-rat- zu wirtschaftlichen Ma-nahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Vl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

I 1.

Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliche- Zahlung-mittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, dies« Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 1

BiS zum 1. Juli 1918 werde« Zweimarkstücke bei den ReichS- und SandeSfaffen zu ihrem gesetzliche« Werte s»wohl in Zahlung genommen, alS auch gegen ReichSbanknoten, Reichskaffenscheiue, oder DarlehnS- kaffenscheine umgetauscht.

§ 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte oder ander- al» durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte f»wie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§ 4.

Der Reich-kanzler wird ermächtigt, Ax-n«h«ex zu gestatten.

8 *

A«f die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden -i« Vorschriften dieser Ver­ordnung keine Anwendung,

HerSfeld, den 8. Mai 1918.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Belanatmachang

Über die Uobfändbarkeit von Kriegsbeihilfe« und Teuerungszulage«.

Vom 2. Mai 1918.

Der BundeSrat hat auf Grund de- § 8 de- Ge­setzes über di« Ermächtigung -es Bundesrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen :

§ 1.

Beihilfen und Zulagen, die auS Anlaß der Kriegsteuerung zn den im § 850 Abs. 1 Nr. 7, 8 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Bezügen bewilligt find, sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein solcher Bezug der Pfändung unterliegt, zu berechnen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage -er Ber« kündung in Kraft.

Ist der Anspruch auf eine Beihilfe oder Zulage »er im § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung recht-wirksam gepfändet, so ver­liert die Pfänduua hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bet Anwendung de» z 1 unzulässig sein würde. Die» gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten -er Verordnung er­folgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung.

Berlin, den 2. Mai 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Dr. von Krause.