Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 109
Sonnabend, den 11. Mai
1918
Amtlicher Teil.
HerSfeld, den 6. Mai 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, die die Hebelisten über die LandwirtschaftSkammerbeiträge noch nicht eingesandt haben, werden mit Frist bis zum 16. d. M. hieran «rinsert.
TgS. Nr. i. 4868. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Asiessor.
Bekanntmachung.
Betrifft
Verteilung und Verkauf von «aummslnähfädeu.
Sämtliche Kleinhändler, Verarbeiter (Schneider, Schneiderinnen usw.) und Anstalten im Kreise Hersfeld werden ersucht, die ihnen nach ihrer Bezxgsbe- rechtiguxg zum Verkauf bezw. Verbrauch für -aS erste Vierteljahr 1918 zustehenden Mengen Nähgarn bei derjenigen Bedarfs- und Sammelstelle abzuholen, bei welchen die Bezug-berechtigun^n seiner Zeit eingereicht wurden.
Der festgesetzte KleinhandelShöchstpreis für Ber- arbeiter, Anstalten, Verbraucher beträgt 33 Pfennig für eine Rolle Nähgarn zu 200 Metern.
Der Verkauf an das Verbrauchende Publikum in der Stadt Hersfeld beginnt am D-»nabe«b den 11. Mai d. J. und zwar anf die städtische» Lebens- mittelkartenabschnitte 127.
M Der Verkauf von Nähgarn dnrch die «leiuhändler auf dem Land« an die ländliche Bevdlkerxng deS Kreises beginntmitdemselben Tage und zwar fürGelbftoersorger auf Lebensmittelkartenabschnitte K, für V«rf»rgungs-> berechtigte auf Lebeusmittelkarteuabfchnitte S.
Auf 5 Lebensmittelkartenabschnitt« wird eine Stele Nähgarn zu 200 Metern zum Preise von 11 Pfennig verabfolgt.
Denjenigen Verbrauchern, welchen nicht 5 Lebens- «ittelkartenabschnitte zur Verfügung stehen, «uß anheim gestellt werden, sich mit Verbrauchern in der gleichen Lage zusammen zu tun, so den Verkauf von Nähgarn zu ermöglichen und die Ware Sann unter sich zu verteilen. Nach der von der Reichste- kleibungsstelle dem Kreise überwiesenen Gesamt«enge entfallen auf den Kopf der Bevölkerung im Kreise Herfeld 40 Meter.
Der Verkauf von Nähgarn durch die Kaufleute in der Stadt Hersfeld an die Bewohner der Landgemeinden und GutSbezirke darf erst von Mittwoch den 15. Mai d. I. ab erfolgen.
Sämtliche Kaufleute und Kleinhändler i« Kreise Hersfeld haben die bei« »ersauf von Nähgarn erhaltenen LebenS«ittelkart«nabschnitte bis spätestens 15. Mai 6. I. an die Bekleidung-stelle Hersfeld in Her-feld, (Hotel Hohenzollern) abzuliefern oder ein- zusenden. Für eine an das Publikum verkaufte Rolle Nähgarn find S Lebensmittelkartenabschnitte abzu-
Die Zuweisung von Nähgarn für das zweite Vierteljahr 1918 an die Kleinhändler erfolgt nach Maßgabe der abgelieferten Ledensmitttelkartenab- schnitte.
Auf die Strafbestimmungen zur Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Berteilung von Baumwollnähfäden an Kleinhändler, verarbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918 wird hinge- wiesen.
Ich mache darauf aufmerksam, daß vox den Kaufleuten auf „Bezngsberechtigxngen", welche vielleicht noch »orgelegt werden, fei* Nähgarn verabfolgt werden darf. Diese B-zugsberechtigunge» find am 10. April verfallen
Hersfeld, des 8. Mai 1918.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
«nermne
»»er
die Schlachtung von Ziegen im 5kreise Her-feld und den Verkauf und die AuSfuhr »»n Ziegen anS dem Kreise HerSfeld.
Auf Grund der Verordnung de- Bundesrats zxr Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung vonPreisprüfungsstellen unddieBerforgungsregelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607), vom 4. November 1915 (R. e. Bl. S. 728) sowie »er «nf Grund des § 4 der Bekanntmachung vom 26. August 1916
(R.G.Bl.S.515) vom Preuß. StaatSkommissar für Volks- ernährung erteilten Ermächtigung wird hiermit für den Kreis Hersfeld folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Schlachtung von weiblichen Ziegen im Kreise Hersfeld, sowie der Verkauf und die Ausfuhr von weiblichen Ziegen aus dem Kreise wird bis auf Weiteres verboten.
§ 2.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung dem Landrat anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher Weise das Fleisch verwertet worden ist.
§3.
Ausnahmen von denVerboten können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen vom Landrat zugelaffen werden. Anträge dieser Art sind schriftlich zu stellen. Bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung ist eine Einfuhrbescheinigung der für den Käufer zuständigen Verwaltungsbehörde (Landrat, Stadtbehörde) beizu- bringen, aus der ersichtlich ist, für welche Zwecke die Ziege bestimmt ist und daß die Nutzung der Ziege als solche überwacht wird.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die Strafe trifft bei vorliegenden Verstößen betreffs der Ausfuhr sowohl den Verkäufer wie den Käufer.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer ver- öffentlichung in Kraft.
Hersfeld, den 1. Mai 1818.
I. 11. No. 4026. J. B.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
$rei6ifdt WfjihrmrtSbtisoir
zur
Verordnung über die Genehmigung von Gr- sahledenomitteln vom 7. Marx 1918.
(ReichS-Gesttzbl.^ Seite 111).
F. 6tnzelbeftimmungen.
Zu § 1 Absatz 2: Die Grundsätze sind im Reichsanzeiger veröffent.
licht.
Zu § 8 Absatz 1:
Die Ersatzmittelstellen und der BeschwerdeauS- schuß für Ersatzmittel haben ihre Entscheidnngen mit größter Beschleunigung dem KriegsernährungSamt (Srsatz«ittelstelle) in Berlin mitzuteilen, damit die Möglichkeit gegeben ist, auf Anfragen, ob ein Mittel genehmigt oder abgelehnt oder ob die Genehmigung zurückgezogen ist, sofort Auskunft zu geben. Besonders wichtig ist »ie schleunige Mitteilung der Zu- rücknahme von erteilten Genehmigungen, »a »er Handel von 6er »«ränderten Sachlage unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muß. Das KriegSernährungs- amt beabsichtigt, eine Liste der zurückgeno«menen Genehmigungen zu veröffentlichen un» in kurzen Fristen laufend zu ergänzen.
Zu § 9:
Die Bescheinigung kann mit der Rechnnng »er- bunden werden. Ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung ist mithin alS genügend anzusehen.
Zu § 12:
In Betracht kommen namentlich die von den Kriegsgesellschaften hergestellten oder in den Verkehr gebrachten ErsatzlebenSmittel. Für diese Gegenstände war schon zxr Sicherung der erforderlichen Einheitlichkeit in der Beurteilung eine Sonderregelung notwendig. Sie sin» daher von der Zuständigkeit »er Ersatzmittelstellen und deS BeschwerdeausschuffeS ftr Ersatzmittel ausgenommen.
Zu § 18 der Verordnung:
Eine Ausdehnung der Borschriftex der Berord- nung auf Ersatzmittel für andere Gegenstände deS täglichen BedarfS wird zur Zeit nicht beabsichtigt.
G. (Übergangsbestimmungen.
Für die am 1. Mai 1918 noch nicht im Verkehr befindlichen ErsatzlebenSmittel ist der Antrag ans Genehmigung lediglich bei der nach § 4 der Verordnung -»ständigen Ersatzmittelstelle zu stellen.
Für die an dem genannten Tage bereits im Verkehr befindlichen Ersatzlebensmittel gilt folgendes :
Der Antrag des Eigentümers gemäß $ 14 Absatz 2 der Verordnung ist an eine derjenigen Ersatzmittel- stelle» zu richten, in »eren Bezirk »er Eigentümer die Ware vertreiben will. , t
Die axf Grund der bisherigen landesrechtlichen Vestimmungen in anderen Bundesstaaten erteilte
Genehmigung eines Ersatzlebensmittels gilt als Ge* nehmigung im Sinne der Verordnung, sofern zur Erteilung der Genehmigung nach der Verordnung die Ersatzmittelstelle des betreffenden Bundesstaats zuständig ist. ,
Im übrige« wird den Ersatzmittelstellen e«pfohlen, zur Vermeidung einer Ueberlastnng während der Uebergangszeit die frühe, von preußischen oder nicht- preußischen behördlichen Stellen geprüften »nd genehmigten ErsatzlebenSmittel zunächst für kürzere Frist ohne genan« Untersuchung weite, zuzulassen, falls nicht besondere Bedenken entgegenstehen, und die endgültige Entscheidung erst später zu treffen.
Sofern in einzelnen Kommuualverbänben, in denen eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für ErsatzlebenSmittel schon bestand, nach den bisherige« Bestimmungen ein ErsatzlebenSmittel abgelehntworben ist, gilt diese Ablehnung so lange, bis eine nach der Verordnung zuständige Stelle auf Grund 6er »euen Bestimmungen daS betreffende Ersatzlebensmittel ord- nuxgsmäßig zugelaffen hat.
H. Inkrafttreten der Hueführungsanweifung.
Diese AusführungSanweisung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. Sie gilt für das Staatsgebiet mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, für welche eine besondere Regelung vorbehalten bleibt.
Mit der Bildung und Einrichtung der Ersatz- Mittelstellen ist unverzüglich zn beginnen. Die Er- satzmtttelstellen haben Anträge auf Genehmigung von Ersatzlebensmitteln schon vor dem 1. Mai entgegen- zunehmen nnd in die Prüfung der Anträge alsbald einzutreten, damit die Entscheidung möglichst rasch erfolgen kann.
Berlin, den 9. April 1911.
Der StaatSkommissar Der Minister »es Inner«, für Volksernährung. Im Auftrage.
von Wal dow. Freund._____
Beraa«rmamnag. WM
Unter Hinweis auf die seit Mai 1917 wiederholt ergangenen öffentlichen Aufforderungen an alle Schuhhändler mit einem Friedensbezug von über 8000 Mk zwecks Zuteilung von Schuhwaren, ihren FriedenS- bezug bei uns anzumelden, geben wir bekannt:
Der VerteilungSplan ist nunmehr geschlossen; Schuhhändler die ihre Anmeldung unterlassen haben, können von unS künftig nicht beliefert werden.
Berlin, den 19. April 1918.
HauptverteilungsauSschutz des SchuhhandelS.
Schimmer.
Bus der Heimat.
* Die Jagd auf Rehböcke beginnt am 16. Mai. Eine Mitteilung, wonach der Termin auf den 1. Mai festgesetzt sei, beruht auf einer irrtümlichen Meldung einer auswärtigen Zeitung.
»Das Verwundeten-Abzeichen ist, wie es heißt, nicht nur für die Kriegsteilnehmer bestimmt, die verwundet wurden; er wird auch allen ehemaligen Angehörigen mobiler Verbände verliehen, die infolge der Strapazen Schaden an ihrer Gesundheit erlitten haben und infolgedessen aus dem Heeresdienst a«Sgeschieden sind.
»Acht Wochen Urlaub erhalten alle aus russischer Gefangenschaft zu,ückkehrenden Angehörigen, nachdem sie sich der vorgeschriebenen Quarantäne unterzöge» haben. Bestimmungsgemäß hat sich jeder 6er Beurlaubten außer bei dem Garnisonkommando auch bei der Ortspolizeibehörde seines Wohn- und Urlaubsortes persönlich an- und abzumelden.
* (Wie man z» einer Gefängnisstrafe kommen kann). Eine Berlinerin ist wegen Verkaufs eines getragenen Kleidungsstückes an eine Privatperson zu einer Geldstrafe und zu vier Tagen Gefängnis verurteilt worden. Bekanntlich dürfen allgemein getragene Kleidungsstücke und Schuhe nur «ehr an die kommunalen Altkleiderstellen veräußert t^CT^t n
* (Maiblumen soll man nicht im Munde tragen). Es ist jetzt die Zeit der Maiblumen; wir möchten darauf Hinweisen, daß der Saft dieser lieblichen Blume giftig ist. In dieser Pflanz« fixd zwei Giftstoffe enthalten: Konvallarin und Kon»alla- marin. Letzere» ist ein starkes Herzgift. Die Gewohnheit, Maiblumen einige Zeit im Mund« zu tragen, kaxn »orhängnisvoll werden.
):( Hattenbach, 9. Mai. Der Witwe Viert* Schäfer dahier, dem Landwirt Valentin Ruhn in Asbach und dem Landwirt Konrad Schxler in Beiershausen wurde das Verdien st kr e u z f ü r Krieg-Hilfe von S. «. verliehe». - Den »er. stäxdnisollen Bemühungen des Herrn Reichstags- abgeordneten Werner ist es zu danken, daß der Schülerzug morgens ab 15. 6. MtS. um 22 Minuten später gelegt wird. Dadurch findet ein Wunsch Erfüllung, dessen Gewährung zahlreiche besorgte Elterx schon lange von wirtschaftlichem und sittliche« Stand-» punkt auS ersehnten.