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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei E | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 106

Dienstag, den 7. Mai

1918

Amtlicher Teil.

Bellewungsftelle Hersfeld.

Amtliche Bexugsscheinattsgabe L für den Kreis Kersfeld.

Das Büro bleibt am

7. 8. 9. und 10. jeden Monats

(falls einer dieser Tage auf einen Sonntag fällt)

auch am 11. jeden Monats vormittags von 9Vz12V2 Uhr geschlossen

und ist dafür an diesen genannten Tagen

Nachmittags von 2V2 5Va Uhr geöffnet.

Hersfeld, den 6. Mai 1918.

Der Lanörat.

v. Hedeman , Reg.-Assessor.

Richtlidlen für die Kriegsumtsstellen über die

Kriegeminiftenum, Kriegsamt.

Stab Cecb. pik H. sz/XiV. Hll. 3. 18 K.1. vom 15. 3. 1918.

H u s z u g.

Die bisherigen Richtlinien für die Mitwirkung der Kriegsamtstellen bei der Regelung der Bautätigkeit sind für das Baujahr 51918 ergänzt worden. Haupt­aufgabe bleibt es, die Leistungsfähigkeit der Kriegs­industrie auf dem erreichten Stande unbedingt zu erhalten. Der Bau von landwirtschaftlichen Betriebs- gebäuden ist in stärkerem Maße als bisher zu fördern. Neue Aufgaben ergeben sich aus der Gestaltung der Wohnungsfrage. Das Kriegsamt hält es für seine Pflicht, durch geeignete Maßnahmen der schon vor­handenen oder zu erwartenden Wohnungsnot vorzu- beugen. Die Kriegsamtstellen sind daher angewiesen worden, soweit eine Wohnungsnot wirklich besteht und die Dringlichkeit ihrer Beseitigung nachgewiesen ist, die erforderlichen Bauten wirksam zu unterstützen und die benötigten Baustoffe freizugeben. Die Fest­stellung der Dringlichkeit erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Zivilbehörden. In Betracht kommen.

A. Um- und Ausbauten, insbesondere Umbau von größeren Wohnungen durch Zerlegung in kleinere, eine Maßnahme, die meist ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar und nach Möglichkeit zu fördern sein wird. Außerdem stehen in Frage Ausbau der Dachböden für Wohnzwecke sowie Neuanlage von Kellerwohnungen, letztere sind jedoch nur zuläffig in ganz besonderen Notfällen und unter baulich und gesundheitlich besonders günstigenIVerhältnissen bei schärfter Beurteilung.

B. Notstandsbauten, z. B. Baracken in behelfs­mäßiger Ausführung, ein Aushilfsmittel zur be­schleunigten Beseitigung der Wohnungsnot, das nur in dringenden Ausnahmefällen zu em­pfehlen ist.

C. Neubauten:

a) Fertigstellung der stillgelegten Wohnungs­bauten : Die Wetterführung ist von Fall zu Fall zu prüfen und kann, wenn es die Verhält- Nisse einigermaßen zulassen, namentlich bei ge­ringen Anforderungen an beschlagnahmten Baustoffen, genehmigt werden.

6) Bau (von Einzelwohn- oder Gruppenhäuser: Die Anträge sind von Fall zu Fall zu prüfen, jedoch unter schärfster Beurteilung, soweit es sich um größere Wohnungen handelt. Luxus­bauten sind verboten.

c) Kleinwohnungsbauten find mit allen Kräften zu fördern. Anträge aus der Industrie auf Herstellung von Arbeiter wohnunfien, sowie seitens der Gemeinden find der Bauprüsstelle umgehend zur Prüfung vorzulegen. Die Genehmigung ist abhängig zu machen von der Zustimmung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden.

Die KriegsamtsteLen sind angewiesen worden, die zur Förderung dieser Aufgaben etwa erforderlichen Etnzeldtspense oder grundsätzliche Dispense von den bestehenden feuer- und baupolizeilichen Vorschriften

bei den zuständigen Behörden zu erwirken. Eine Entscheidung über den Zeitpunkt, an dem nach dem Kriege die unter A genannten neu entstandenen Wohnungen geräumt werden müssen, hat durch die jeweils zuständige Regierung (in Preußen durch den Herrn Oberpräsidenten) zu erfolgen.

Für die Zuführung der notwendigen Baustoffe ist als Grundsatz festzuhalten, daß die nächstgelegenen Bezugsquellen zu wählen sind und daß Landfuhrwerk sowie Wasserwege für den Transport möglichst aus­genutzt werden.

* * *

Hersfeld, den 1. Mai 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. B. No. 398. Der Landrat.

F un ke, Kreissekretär.

Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Süßwasserfische im Regierungsbezirk Caffel.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung deS Reichskommissars für Fischversorgung vom 7. Februar 1918 über die Festsetzung von Preisen für Süßwasser­fische (abgedruckt in Nr. 34 des Reichs- und Staats­anzeiger vom 8. Februar 1918), sowie des Erlasses des Preußischen Staatskommissars für Volksernäh­rung vom 8. März 1918 v,. b. 802 setze ich mit Zustimmung des Reichskommiffars für Fischversorgung folgende Preise für Süßwasserfische fest:

Für den

Dezirk der

Es dürfen für 0,5 kg. Reingewicht

den

Hanau, Fulda, Marburg, Eschwege, sowie des Ortes

Für den übrigen Teil des Regbez. Caffel.

nachstehender Fischsorren die in den Spalten 2, 3 und 4 enthaltene Preise nicht überschritten werden.

Bezirk der Stadt Caffel.

Nieder- zwehren.

M

M

M

Aale von 500 Gr. und darüber

4-

3,60

3,50

250 gr. bis unter

500 gr.

3,65

3,20

3,10

unter 250 -r.

2,45

2,15

2,10

Zander (Schilt) von 1000 gr. und

darüber

3,65

3,20

3,10

unter 1000 gr.

3,

2,70

2,60

Große Maräne«, Blaufelche», Sandfelche», Weitzfelche», Aesche».

3,40

3,00

2,90

Renke«, Gangfische, Kilche,

Schnäpel

3,00

2,70

2,60

Hechte Schleie»

2,45

2,15

2,10

Karpfen, kleine Maräne», Welse, Maifische, Quappen,

2,15

1,90

(Rntten, Treischen)

Barsche, Karausche»

1,85

sofern 8 Fische 500 gr. uxd

2,15

darüber wiegen

1,90

1,85

sofern 8 Fische unter 500 gr. wiegen

Bleie, (Brachse»,) Barbe«, Rapfen, (Schiede,) Döbel, (Aitel)

1,40

1,25

1,20

Alande, (Orfen, Nerflinge,

Frauenfische,) von 2000 gr. und darüber

2,00

1,80

1,70

1000 gr. bis unter 2000 gr.

1,60

1,45

1,40

unter 1000 gr.

1,40

1,45

1,20

Plötze, Rotaugen, Güster» sofern 3 Fische 500 gr. und da-

1,40

rüder wiegen

1,25

1,20

sofern 3 Fische unter 500 gr.

wiegen

0,85

0,75

0,70

Nasen

Zoppen, Ziege», Stinte, Kanl-

1,10

1,00

0,95

bariche (Sturen) Ukeleie«, (Lauben), Hasel, Gründlinge sowie kleine Backfische aller

0,60

Art.

0,70

0,60 '

Lachse im ganzen

7,80

6,90

6,70

im Ausschnitt ohne Kopf und Eingeweide.

10,40

9,20

8,90

Caffel, den 15. April 1918.

Der Regierungspräsident.

* *

Hersfeld, den 25. April 1918.

Der Landrat.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. 1. 4503.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. Mai 1918.

Bezüglich der Ernährung der auf dem Lande untergebrachten Stadtkinder ist folgende Anordnung getroffen:

1. Als Stadtkinder gelten nur Kinder, welche vom Kommunalverband, Kirchen und Pfarr- gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Pro- vinzial- und Kreisstellen planmäßig in größerer Anzahl auf dem Lande untergebracht sind.

2. Die Stadtkinder müssen sämtlich mit einem Ausweis versehen sein, der 2 Abschnitte und zwar A und B und die BezeichnungAusweis für Stadtkinder,, trägt. Dieser Ausweis ist beim Zuzuge der Kinder anzuforddrn und dem Landratsamt vorzulegen.

3. Auf Grund der vorgelegten Ausweise werden dann den Gemeinden die für die Stadt­kinder erforderlichen Lebensmittelkarten zu- gesandt.

Tgb. No. I. 4493.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor. Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

* (Ein Paar Schuhe im Iahr.) Die Reich», stelle für Schuhoersorgung erläßt eine Bekanntmachung über die Versorgung der Bevölkerung mit Schuhen nach dem 1. April. Bedarfsscheinpflichtig bleibt danach neues Schuhwerk, dessen Sohle mindestens im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht, auch wenn die Sohle mit Sohlenschoner oder mit Haibsohlen aus Ersatzstoffen bewehrt ist. Diese Schuharten müssen auf der Sohle den AufdruckBedarssschein- pflichtig" tragen. Die Schuhvedarfsscheine haben eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten und sind im Gegensatz zu früher überall im Deutschen Reiche gültig. Ein Recht auf Lieferung der Ware schließen st« jedoch nicht in sich. Znm Empfang eines BedarsSscheineS Wl» jeder J&emauajei oe-ecyltOr, oec ouyt mehr atS ein Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel besitzt, außerdem jeder Verbraucher, welcher der für ihn zustehenden Ausfertigungsstelle eine Abgabebescheintg- ung vorlegt, wonach er zwei Paar gebrauchsfähige Schuhe der zuständigen Annahmestelle abgegeben hat. Beim Verlangen eines Bedarfsscheines muß schriftlich versichert werden, daß der Berbaucher nur ein Paar Schuhe besitzt. Werden keine Stiefel abge­geben, so darf einer Person innerhalb eines Jahres nur ein Schuhbedarfsschein erteilt werden. Die Ausfertigungsstelle können Ausnahmen bis zur Höchst­grenze von zwei Schuhbedarfsscheinen innerhalb eines Jahres gewähren an Personen, die infolge ihres Berufs unbedingt Lederschuhwerk tragen müssen, an Kranke mit amtsärztlicher Bescheinigung. Außerdem können Ausnahmen im Falle eines Diebstahls oder Unbrauchbarkeit innerhalb eines, Monats nach dem Erwerb bewilligt werden. Die Händler müssen das Schuhwerk zu den festgesetzten Kleinverkausspreisen abgeben und dürfenden Verkauf nicht von anderen als Geldleistungen abhängig machen. Bezugsscheine, die bis zum 1. April ausgestellt sind, verlieren spätesten» am 1. Juni ihre Gültigkeit.

§ Hersfeld, 6. Mai. (Beschlagnahme von Tischwäsche bn Gewerbebetrieben Ver­kauf von Leinen- und Baumwollgeweben.) Durch eine Bekanntmachung der Retchsbekletdungs- fteUe vom 20. April 1918 ist die im Besitze von Äe- werbebetrieben befindliche, zur Veräußerung bestimmte, aus Web-, Wirk- und Strickwaren hergestellte, ge­brauchte und ungebrauchte Tischwäsche (weiße und farbige, waschbare Tisch- und Mundtücher) beschlagnahmt worden. Von der Beschlagnahme ist die Tischwäsche ausgenommen, die entweder ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide oder aus halbseidenen Stoffen oder aus reinem Papiergarngewebe hergestellt ist oder die ungefüttert ist und zur Hälfte oder mehr aus Tüll, Filet, Stickerei oder Spitzenstoff besteht. Die Be­kanntmachung bringt weiter ein Verfügungs-, ins­besondere Veräußerungsverbot. Eine Enteignung wird dagegen nicht angeordnet. Die Besitzer der be­schlagnahmten Wäsche sind verpflichtet, sie sorgfältig aufzubewahren und ihr eine Behandlung angedeihen zu lassen, die ihre Erhaltung gewährleistet. Ver­änderungen insbesondere Ortsveränderungen und Verarbeitungen dürfen nicht vorgenommen werden. Desgleichen sind rechtsgeschäftliche Verfügungen ver­boten. In derselben Bekanntmachung hat die Reichs­bekleidungsstelle die entgeltiche Veräußerung und den Erwerb gebrauchter und ungebrauchter Tisch­wäsche der bezeichneten Art, die sich im Besitze von Privatpersonen befindet, sowie unverarbeiteter, ge­webter und gewirkter Stoffe, die ganz oder teilweise aus Leine« oder Baumwolle bestehen und sich im Besitze von Privatpersonen befinden, verboten. Die durch die Bekanntmachung beschlagnahmte Tischwäsche sowie diejenige Tischwäsche und Stoffe, welche dem Veräutzerungs- und Erwerbsverbot unterliegen, dürfen lediglich an den zuständigen Kommunaiver- band veräußert und von diesem erworben werden. Auf Antrag kann einem Kommunalverbande auch der Ankauf im Bezirk eines anderen Kommunalver- bandes nach dessen Gehör von der Reichsbekletdungs- stelle gestattet werde«.