Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
■ Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- E zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdmckerei | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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I Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 105
Sonntag, den S. Mai
1918
Amtlicher Teil.
Hersfelö, den 3. Mai 1918.
Auf Abschnitt Q öer ländlichen Lebensmittelkarte für Bersorgungsberechtigte werden
125 gr. Kaffee-Ersatz zum Preise von 50 Pfg. und 125 „ „ 3^1^ » « n 15
und auf Abschnitt R
125 gr Graupen oder Graupengrütze
zum Preise von 9 Psg. und auf Abschnitt I der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger
1 Suppenwürfel zum Preise von 10 Pfg.
verabfolgt.
Soweit die Vorräte an Suppenwürfeln nicht ausreichen, wird auf je 2 Karten ein Paket Röstsuppen zum Preise von 38 Pfg. ausgegeben.
Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Eintreffen der Ware zu erfolgen. Die Kartenab- schnitte sind spätestens bis zum 20. Mai an die Firma G.W.SchimmelpfenginHersfeldeinzureichen.Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Lebensmittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß Ihnen derVerkauf vonLebensmitteln entzogen wird.
Hersfelö, den 1. Mai 1918.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Ich ersuche darauf zu achten, daß die Aufstellung der Gemeinde-Steuerhebeliste rechtzeitig und sachgemäß erfolgt. Spätestens bis zum 1. Juli 1918 werde ich dieselben zur Nachprüfung einfordern.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
I. A. No. 8864. J. V.:
v. Heöemann, Reg.-Affeffor
Hersfelö, öen 29. April 1918.
Die Mühle Schwalm in Sieglos ist wegen vorgekommenen Unregelmäßigkeiten auf die Dauer von 14 Tagen geschlossen worden.
Tbg. No. K. G. 1421. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 1. Mai 1918.
Der Landwirt Heinrich Schneider in. zu Wippers- hain ist als Bürgermeister der Gemeinde Wipperhain gewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
J. A. Nr. 3832. J. V.:
v. Heöemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 1. Mai 1118.
Der Bürgermeister Reinhard von Landershausen ist als solcher wiedergewählt junö von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
I. R. No. 3839. J. V.:
v. Heöemann, Reg.-Affeffor.
Bekanntmachung,
betreffend RsichS-Iahres-Meldekarte für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Auf Grund der §5 1, 2, ö der Verordnung des BundeSrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Bundesrats über AuS- kunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. D. 604) und öer §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reich-kommissar» für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (R GBl. «- 198) wird bestimmt.
8 1.
Meldepflichtige Personen und Zeitpunkt der Meldung.
I. Zur Ausstellung der Reichs-JahreS-Melöekarte find alle gewerblichen Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts verpflichtet, die gemäß der Bekanntmachung vom 15. April 1918 zur Einreichung einer Meldekarte über ihren Kohlenverbrauch und -bedarf im Monat Mai verpflichtet sind.
n. Die ReichS-Jahres-Meldekarte ist zusammen mit
öer im Absatz 1 erwähnten Mai-Meldekarte, also in öer Zeit vom 1. bis 5. Mai einzureichen. Eiureichen einer öerselben ohne die andere macht auch die eingereichte Karte unwirksam.
§ 2.
Inhalt der Melönna.
t. Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus öem hierfür ausgegebenen amtlichen Vordruck (§ 8, H), der in allen Teilen genau auszufüllen ist. Die Mengenangaben haben in Tonnen gleich 1000 Kilogramm zu erfolgen.
11, Als „voller Monatsbedarf im Winter 1918/19* (Reihe 9) ist diejenige Menge einzutragen, die öer Verbraucher im Monatsdurchschnitt öes Winterhalbjahrs Oktober 1918/März 1919 bet normalem Betrieb unter öer Annahme, daß in dieser Zeit die gegenwärtigen Kriegsverhältniffe anöauern, nötig zu haben glaubt.
in. Als „Minöestmvnatsbeöarf bei schärfstem Wagen- mangel" (Reihe 10) ist die geringste Monatsmenge einzutragen, die der Verbrauain Anbetracht seiner etwaigen besonderen Kriegswrchtigkeit selbst im Falle schärfsten Wagenmangels unt“r allen Umständen beanspruchen zu müssen glaubt. Tatsachen, welche diese besondere Kriegswichtigkeit begründen, sind unter „Bemerkungen" anzugeben.
IV. Kampagnebetriebe, deren Kampagne in das Winterhalbjahr fällt (Rohzuckecfabriken usw.) und die sich in den Sommermonaten ür die Kampagne mit Brennstoffen bevorraten, habet in Reihe 9 diejenige Menge einzutragen, die sie ir den Sommermonaten insgesamt auf Vorrat bezieh n wollen. In Reihe 10 ist von ihnen diejenigen M nge anzugeben, die sie während öer Kampagne im Monatsdurchschnitt der Kampagne selbst noch beziehen müssen. Die Eintragungen in Reihe 9 und 10 haoen von öen Kampagnebetrieben mit roter Tinte zu geschehen (z. B. eine Rohzuckerfabrik, deren Kamo ane 3 Monate d.'»ert, will in öen Sommermonaten 7000 t auf Borrat beziehen. Es sind mit roter Dinte einzutragen: in Reihe 9 = 7000 t, in Reihe 10 - 2000 t ö. = 13 000 weniger 7000 geteilt öurch 3). Beginn und Ende der Kampagne sind am Fuße der Karte an öer hierfür vorgesehenen Stelle anzugeben.
§ 8.
Meldestelle« und Art der Meldung.
1. Die Reichs-Jahres-Meldekarten sind an dieselben Meldestellen einzureichen, an welche die Mai Meldekarten gemäß der Bekanntmachung vom 15. April 1918 (§§ 5 und 6) cinzusenden sind. Die Weitergabe der Meldungen öurch öie Lieferer hat derart zu geschehen, öaß bei jeder Art von Weitergabe der Mai-Meldekarte eine unveränderte Abschrift der Jahres-Melöekarte beizufügen ist. ($ 9 a. a. O.)
II. Die Meldungen, die mit deutlicher Namens- «nterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehn sein müssen, dürfen nur auf den hierfür ausgegebenen amtlichen Vordrucken erstattet werden. Die Bordrucke werden zusammen mit den Meldekarten für den Monat Mai gegen eine Gebühr von 0,75 Mark für 4 gleichzeitig bezogene Karten von den für die Ausgabe der monatlichen Meldekarten zuständigen Stellen (§ 7, 1 der Bekanntmachung vom 15. April 1918) ausgegeben. Auch die etwa weiter erforderlichen Karten sind dort einzeln für 0,20 Mark das Stück erhältlich.
in. Im übrigen sind für die Ausstellung der Reichs-Jahres-Meldekarte die in der Bekanntmachung vom 15. April 1918, § 7,2 und 3 für die Mai-Melde- karten getroffenen Bestimmungen maßgebend.
6 trafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit den in § 9/ und 2 der Bekanntmachung vom 15. April 1918 vorgesehenen Strafen bestraft.
§ 5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, 16. April 1918.
Der ReichSkommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Preußische AsWrsütsttRism
zur
Uerrrdnung über dir Genehmign«- vs« Gr- fatzlebensmitteln vam 7. März 1918.
(Reichs-Gesetzbl. Seite 113).
A. Grfatzmittetftcllen.
1. Für jede Provinz (für die Provinz Brandenburg mit Ausnahme der im Absatz 2 genannten Stadt- und Landkreise) wird eine Ersatzmittelstelle mit der Bezeichnung „Ersatzmittelstelle Ostpreußen u. s. f." errichtet. Soweit Provinzialpreisprüfungsstellen vorhanden sind, ist die Ersatzmitelstells der Provinzialpreisprüfungs- stelle anzugliedern. In den übrigen Provinzen ist die Ersatzmittelsteüe vorläufig einer vom Oberpräsiöenten
zu bestimmenden Bezirkspreisprüfungsstelle (in Er' »angelung einer solchen einer örtlichen Preis« Prüfungsstelle) anzuschließen. Erfolgt später die Gründung einer ProvinzialpreisprüfungSstelle), so geht die Ersatzmittelstelle nach näherer Anweisung des Oberpräsidenten auf diese Stelle über.
Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Schöneberg, Berlin- Lichtenberg, Neuköln und Spandau sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim wird eine Ersatz. Mittelstelle mit der Bezeichnung „Ersatzmittelstelle Groß-Berlin" in Angliederung an die PreiSprüfung»- stelle Groß-Berlin errichtet.
Die Lage der Diensträume und die Briefadresse der Ersatzmittelstellen ist albald durch die Amts- und KreiSblätter bekanntzumachen.
II. Die Ersatzmittelstellen bestehen aus dem Vorsitzenden. einem oder mehreren stellpertretenden Vor- sitzenden und einer angemessener Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte oder Reichsbeamte sein.
Vorsitzender der Ersatzmittelstelle ist der Vorsitzende der Preisprüfnngsstelle, welche die Ersatz- mittelstelle anglieöert ist. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Oberpräsi- deuten — für die Ersatzmittelstelle Groß-Berlin vom Vorsitzenden der Staatlichen Verteilung-stelle für Groß- Berlin — nach Anhörung des Vorsitzenden öer Ersatzmittelstelle berufen. Die Mietglieder sind der Ersatzlebensmittelindustrie, dem Groß- und Kleinhandel in Lebensrnitteln und Varbraucherkreisen des Bezirks der Ersatzmittelstelle zu entnehmen. Außerdem mästen zu Mitgliedern der Ersatzmittelstelle mindestens ein Vorsteher oder stellvertretender $or* Keller ei^-r 6”etHV '•"« NnbrnnaSmittel-Unter- suchungsan statt des Bezrrt» gestellt werden.
Die Ersatzmittelstellen entscheiden einschließlich öes VorfitzenöeninöerBesetzungvon fünf Mitgliedern, von denen je eins Vertreter der Ersatzlebensmittel- industrie, des Handels in Lebensmitteln und der Ver- braucher,einS der Vorsteher oder stellvertreteuder Vor- steher einer öffentlichen Nahrungsmittel-Unter- suchungSanstalt sein soll.
Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, i Mitglieder und Beauftragten der Ersatzmittelstellen sind nach § 9 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (R. G. Bl. S. 607 und 728), vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäft-- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind, falls nicht bereits ihre Vereidigung auf Grund der erwähnten Vorschrift früher erfolgt ist, aus getreue Pflichterfüllung vom Oberpräsidenten i (dem Vorsitzenden der Staatlichen Berteilungsstelle für Groß-Berlin) bezw. deren Vertreter zu vereidigen.
Die den Ersatzmittelstellen angehörenden Beamte« werden für Dienstreisen nach den für sie maßgebenden allgemeinen Bestimmungen entschädigt. Die Mit- glieder erhalten Fahrkosten und Tagegelder nach den Sätzen, die für die Mitglieder der Einkommensteuer- Berufskommisssonen festgesetzt sind.
(Fortsetzung folgt.)
Bus der Heimat.
§§ Hersfelö, 4. Mai. Monats- und Jahresmeldungen für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketr. Zu der, wie üblich, zwischen dem 1. und 5. Mai 'wieder zu erstattenden monatlichen Meldung tritt einmalig die Ausfüllung einer ReichSjahreSmelöekarte, die mit der Monatsmeldekarte zusammen an die vorgeschriebenen Stellen einzusenden ist. Einreichung einer Karte ohne öie andere macht auch die eingesandte Karte unwirksam (Bekanntmachungen des Reichskommistars für die Kohlenverteilung vom 15. und 16. April 1918, ReichS- anzeiger Ro.90j. Die Herausgabe der Jahcesmeldekarte verfolgt den Zweck, dem Reichskommissar die in Au-sicht genommene rechtzeitige Regelung der Kohlenverteilung für einen längerenZ 'itraum im kommenden Winter zu erleichteren. Die Kartenvordrucke sind bei den bisherigen Stellen erhältlich. Durch das Hinzutreten der ReichsjahreSmeldekarte erhöht sich diesmal der Preis des MelöekartenhefteS auf 1 Mark, des einzelnen Melöekartenpaaces auf 0,25 Mark. In der üblichen Monatsmeldung tritt die Aenderung ein, daß die Meldungen für Gaskoks an die Abteilung B dei ReichSkommissar» für die Kohlenverteilung in Berlin, statt wie für die anderen Brennstoffe an die entsprechenden amtlichen Verteilungsstellen zu richten sind.