Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Nr. 103.

Freitag, den 3. Mai

1918

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 89. April 1918.

Betrifft:

Oellieferung.

Weiteres Nüböl ist eingetroffen und kann im Laufe dieser Woche bei der Firma H. Altenburg hier, von den Oelfruchtanbauern in Empfang genommen werden. Ausreichende Gefäße mufftn mitgebracht werden.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses. J.A.No. 3861. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor

Bekanntmachung

der ReichSbekleidungsstelle über Verteilung von Leinennähzwirn an Kleinhändler.

Vom 20. April 1918.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesrats- verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle' vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungs- verorönung vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzblatt 1917 S. 257, 1918 S. 16 wird folgendes bestimmt:

Artikel I.

Die Bestimmungen der Bekanntmachung der ReichSbekleidungsstelle überBerteilung vonBaumwoll- nähfäden und Leinennätzzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 16) werden sie soweit sie Leinen-

Artikel IL

Für die Verteilung von Leinennähzwir» an Kleinhändler gelten die folgenden Bestimmungen:

I. Verteilung auf die Kommunalverbände.

§ 1.

Verieilnngsgrundfatz.

Die Verteilung der der Reichsbekleiöungsstelle zur Verfügung stehenden Mengen an Leinennähzwirn erfolgt durch die Kommunalverbände.

Die ReichSbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O Garnabteilung) bestimmt nach der Bevölker­ungszahl, welche Menge an Leinennähzwirn für das laufende Kalendervierteljahr auf jeden einzelnen Kommunalverband entfällt. Die festgesetzten Mengen werden den Kommunalnerbänden von der Reichs- bekleidungsstelle mitgeteilt.

§ 2.

Bezirksstellen.

Bezirksstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die gemäß § 2 der in Artikel l genannten Be­kanntmachung vom 19. Januar 1918 vom Zentralver- bande des Deutschen Großhandels eingerichteten und verwaltetenMellen, deren durch die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung vom 2. Februar 1918 (Mitteilungen Nr. 5 S. 31) fest­gesetzte Zuständigkeit auch für die Verteilung von Leinennähzwirn maßgebend ist.

§ 3.

Bekanntgabe an die Bezirksstellen und an den Fabrikantenverband.

Die Reichsbekleidungsstelle gibt jeder Bezirks­stelle durch die Zentrale der Bezirksstellen gleichzeitig mit der nach § 1 Abs. 2 zu erstattenden Mitteilung die aus die einzelnen von dieser Bezirksstelle zu ver­sorgenden Kommunalverbände entfallenden Mengen bekannt.

Zu gleicher Zeit wird dem Verbände Deutscher Leinennähzwirn-Fabrikanten bekannt gegeben, welche Gesamtmenge auf jede Bezirkstelle entfällt.

§ 4.

Lieferung durch deu Fabrikantenverband an dre Bezirksstellen.

Nach Eingang der gemäß § 3 Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe hat der Fabrikantenverband unverzüg­lich mit der Lieferung an die Bezirksstellen zu be­ginnen und die Gesamtmenge schnellstens auszuliefern. Es darf keiner der Bezirksstellen eine größere Menge geliefert werden als ihr nach Bekanntgabe der ReichshekleidungSstelle zukommt; Lieferungen an andere Stellen als Bezirksstellen sind verboten.

§ 6.

Zusammensetzung der Sendungen.

Die Sendungen an die einzelnen Bezirksstellen haben aus gleichmäßigen Einzelpackungen zn bestehen, »in denen jede 100 Kärtchen zu 25 Metern oder 100 Röllchen zu 20 Metern oder 100 Knäulchen zu 20 Metern enthalten muß. Jede Sendung an die Bezirksstellen soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garnnummern auf die einzelnen Farben soll in jeder Sendung eine möglichst gleichmäßige sein. Auf die Mnzelpackungen finden diese Vorschriften keine An­wendung.

II. Verteilung auf die Bedarfsfällen.

8 6.

Bezugsausweise für die Verbraucher, Eintragung in die Knndenliste.

Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach Eingang der gemäß § 1 Absatz 2 erstattenden Mitteilung die auf sie entfallenden Mengen an Leinennähzwirn auf die einzelnen Bedarfsstellen ihres Bezirkes (§ 7) berechnungsmäßig zu verteilen.

Sie haben zu diesem Zwecke zunächst festzustellen, welche Mengen für das laufende Kalendervierteljahr auf den einzelnen Verbraucher ihres Bezirkes ent­fallen soll. Es sind nur solche Verbraucher zu be­rücksichtigen, die nach ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage und durch besonders starke Jnanspruch- nahmz ihrer Kleidung (z. B. durch schwere Arbeit) Leinennähzwirn zur Instandhaltung der Kleidung besonders nötig haben. Mehr als ein Wickel (Röllchen, Knäulchen) darf einem Verbraucher nicht zugewiesen werden.

Die Kommunalverbände haben jedem der gemäß Absatz 2 berücksichtigten Verbraucher einen Bezugs­ausweis auszuhändigen, der nur für den Bezirk des betreffenden Kommunaloerbandes gilttg sein darf. Aus dem Bezugsausweise muß hervorgehen, für welche Menge (Wickel, Röllchen, Knäuelchen) er gilt. Im übrigen bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, nähere Bestimmungen über die Form des Bezugsausweises zu treffen.

Die Verbraucher haben sich auf Grund des Be­zugsausweises binnen einer vom Kommunalverbände zu bestimmenden Frist bei einem vom Kommunal- verbande als Bedarfsstelle anerkannten Kleinhändler in eine Kundenliste eintragen und den Bezugsaus­weis von dem Kleinhändler abstempeln zu lassen; anstelle des Stempels genügt handschriftliche Angabe der Firma des Kleinhändlers. Die Kleinhändler bahsn die Kundsnliüi' b'nnen einer vom Kommunal- verbande zu bestimmenden Frm ver vieic«u e^st­reichen und eine Abschrift zurückzubehalten.

§ 7.

Bedarfsstelleu.

Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung find die Personen und Betriebe des Bezirks des Kommunaloerbandes, die Leinennähzwiru unmittel­bar an Verbraucher gegen Entgelt veräußern (Klein­händler) und die außerdem vom Kommunalorrbande ausdrücklich als Bedarksstellen anerkannt worden sind. Die Kommunalverbände dürfen nur eine be­schränkte Anzahl von Kleinhändlern als Bedarfsstelleu anerkennen, möglichst nicht mehr als eine Bedaris- stelle auf je 20 000 Einwohner, soweit dies die Be- völkeruugsverhältnisse gestatten.

Kleinhändler, auf die laut der gemäß § 6 Absatz 4 eingereichten Kundenliste weniger als 100 Wickel (Röllchen, Knäulchen) entfallen, sind bei der Ver­teilung, auch wenn sie vorher vom Kommnnalver- bande als Bedarfsstelle anerkannt waren, nicht zu berücksichtigen) die in ihre Kundenliste eingetragenen Verbraucher sind vom Kommunalverbände einer anderen Bedarfsstelle zuzuweisen.

§ 8.

Bezugs-erechtignnge«: Bordrucke.

Die Kommunalverbände haben den von ihnen als Bedarfsstellen anerkannten Kleinhändlern uu- vorzüglich nach Eingang der Kundenlisten Bezugs­berechtigungen auszustellen; diese müssen enthalten: dieBezeichnungdet ausstellenden Kommunaloerbandes, dessen Dienststempel oder Spiegel, die Unterschrift der ausfertigenden Beamte», die genaue Angabe der zu­ständigen Bezirksstell« mit Nummer und Anschrift, die Angabe des Kalendervierteljahres, für das sie gelten, Namen (Firma) und genaue Anschrift des Kleinhändlers sowie die auf diesen gemäß der von ihm eingesandten Knndenliste entfallenden Menge (Anzahl der Wickel, Röllchen, Knäulchen), Zahlen in Ziffern und Buchstaben.

Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen. Radierungen, Ausstreichungen (soweit solche nickt auf dem Vordruck der Bezugs- berechtigung selbst oder in dieser Bekanntmachung vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig. Die auf der Rückseite der Bezugsberechtig­ungen unter Ziffer 2 stehende Bestimmung ist vom ausstellende» Kommunalverbände zu durchstreichen.

Die ersten BezugSberechtigungen sind auf das zweite Kalendervierteljahr 1918 auszustellen. Die Bordrucke der Bezugsberechtigungen (Drucksache Nr. 516) sind von den Kommunalverbänden bei der ReichSbekleidungsstelle Berwaltungsabtellung (Druck- sachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnbergerplatz 1 unentgeltlich zu beziehen.

Den Kommunalverbänden wird für die Aus­fertigung der Bezugsberechtigung eine von der Reichs- bekleidungSstelle festgesetzte Vergütung gewährt.

§ 9.

Bezngsberechtignngen: Einreichung, Gültigkeitsdauer.

Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechtig­ungen bei der zuständigen Bezirksstelle einzureichen.

Bezugsberechtigungen, die bis zum Abläufe des Kalendervierteljahres, auf daS sie lauten, bei der

zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.

§ 10.

Verteilungsliste.

Die Kommunabverbände haben gleichzeitig mit den BezugSberechtigungen ihrer zuständigen Bezirks­stelle eine Verteilungsliste einzureichen, in der die einzelnen Bedarfsstellen mit Namen (Firma) und genauer Anschrift sowie die auf sie entfallenden Mengen (Anzahl der Wickel usw.) anzuführen sind. Die einzelnen Mengen sind zusammenzuzählen. Die Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder Siegel sowie mit Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu versehen.

§ 11.

Nachprüfung durch die Bezirksstellen.

Die Bezirksstellen haben nachzuprüfen, daß die einzelnen Endsummen der nach § 10 eingereichten Verteilungslisten nicht die aus der Bekanntgabe der ReichSbekleidungsstelle (§ 3 Absatz 1) ersichtlichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden Zu­weisungen überschreiten. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberechtigungen mit den Angaben in der Verteilungsliste zu vergleichen.

(Schluß folgt.)

Hersfelö, den 2. Mai 1918.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbeztrks Hersfeld erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend und beträgt 125 gr. Fleisch und 25 gr. Wurst auf die Karte) Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewacht­meister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des KreisausschusseS.

J. V.:

v. Hedemann, Reg. - Assessor.

Aus der Heimat.

§ Hersfeld, 1. Mai. Am 1. Mai 1918 ist eine Be­kanntmachung Nr. M. 1400 4. K. R. A. in Kraft ge­treten, durch welche Gehäuse und Gehäuseteile von Kontroll-, Registrier- und Schreibkassen aus Kupfer oder Kupferlegierungen (Bronze, Messing, Rotguß Tombak) beschlagnahmt werden. Alle Besitzer von Kassen mit Gehäusen aus diesen Metallen haben bis zum 15. Juni Meldung an die Metall-Mobilmachungs- stelle, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20, zu erstatten. Meldekarten werden den meisten Kassenbesitzern zu- gestellt) sie sind bei der Metall-MobilmachungSstelle anzufordern, wenn sie bis zum 31. Mai nicht ein­gegangen sind. Die Benutzung der Kassen wird durch die Beschlagnahme nicht berührt, dagegen ist der Ver­kauf, die Vermietung oder Verleihung nur mit Zu­stimmung der Metall-Mobilmachungsstelle zulässig. Ersatz für die später zur Enteignung kommenden Ge­häuse wird durch Vermittlung der Metall-Mobil- machungsstelle rechtzeitig beschafft werden. DerWortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen

):( Heringen (Werra), 2. Mai. Der hiesige Polizei­wachtmeister Konze, der als Vizewachtmeister im Felde steht, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet.

-n- Heringen a. W., 1. Mai. Am Sonntag Abend fand in der Koch'schen Gastwirtschaft ein Vortrag des Arbeitersekretäts Walter aus Erfurt statt über das Thema:Wofürkämpft der deutsche Ar beiterindiesemWelt- friege. In etwa - einstündigen fesselnden Ausführ­ungen legte Redner dar, daß der Arbeiter auf das engste an dem Gewinn oder Verlust dieses Krieges ,

beteiligt ist. Kommt es zu keinem starken deutschen / Frieden und sind die Feinde nachträglich in der Lage, den angedrohten Wirtschaftskrieg gegen uns ins Werk zu setzen, so ist wegen Mangels an Rohstoffen unsere ganze Industrie gefährdet, es kommt zu Arbeiterentlassungen und es müssen wieder, wie früher, Tausende ins Ausland abwandern. Der Redner schloß seine mit reichem Zahlenmaterial versehenen Ausführungen mit der Aufforderung, im Innern in voller Einigkeit und Arbeitsgemeinschaft bis zum 'egeusreichen Kriegsende durchzuhalten. Redner wies auch darauf hin, daß die (Arbeiter ihre aus dem Felde heimkehrenden Kameraden nicht mit scheelen Augen ansehett sollen, wenn ihnen, selbst bei ge- ringeren Leistungen, der gleiche Lohn bewilligt wurde, denn dafür hätten die Arbeiter ja auch ruhig weiter ihren Beruf ausüben können, während die anderen im Felde standen und sich mehr oder weniger schwere Schädigungen ihrer Gesundheit zugezogen hätten.

In einem Schlußwort sprach Rechsanwalt Dr. Rümann dem Redner den Dank der Versammlung aus und forderte anschließend zum Eintritt in die Deutsche Vaterlandspartei, OrtSverein Heringen auf, der das gleiche Ziel verfolge, wie es der Redner dargelegt habe. Der erwähnte Ortsverein zählt bereits ea. 100 H Mitglieder." M