Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Nr. 102.
Donnerstag. den 2. Mai
1918
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. M. 1400/4. 18. K. R. A., betreffe«- Beschlagnahme und Bestands- erhebung von Gehäusen und Gehauseteilen von Kontroll-, Registrier- und Schreibkassen.
Dom 1. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Preußischen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37 jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung überAuskunfspflichtvom 17. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände:
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
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Bronze bestehenden fertigen Gehäuse und deren Einzelteile von Kontroll-, Registrier- und Schreibkassen.
Die Gegenstände fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie mit einem Ueberzug (Metall, Lack, Farbe) versehen, also z. B. vernickel, brüniert, bronziert oder lackiert sind.
8 2.
Bon der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe «fm.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer (natürliche und juristische Personen einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände)*) der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gegenstände.
§ 8.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) werden hiermit beschlagnahmt.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigeten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Er- werbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt)
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt)
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der BetriebSein. Lichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen - nterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe btS zu 10 000 Markk oder mit einer dieser Strafen bestraft) auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem AuskunftSpflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig Sie Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
*) Demgemäß erstreckt sich die Beschlagnahme auch
auf Gegenstände in kirchliche«, stifttschem, komurunalem Reichs- oder Staatsbesitz.
§ 4.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung der Arrestvollziehung erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt
Trotz der Beschlagnahme find Reparaturen an den Kassen und Kassengehäusen oder an einzelnen Teilen derselben gestattet, nicht aber ist die Auswechslung der Gehäuse oder einzelner Teile derselben zulässig. Werden die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände mit der Kasse oder ohne sie zu Reparaturzwecken versandt, so sind die Besitzer verpflichtet, darüber genau Buch zu führen, von welcher Kasse die zum Versand gelangten Gegenstände stammen, zu welchem Zwecke sie versandt wurden und an wen sie gelangt sind.
Verleihung, Vermietung, Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände ist nur mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle, Berlin SW 48, Wilhelmsstr. 20, zulässig.
§ 5 Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände (§ 1) unterliegen .iner Meldepflicht. Sie sind durch die Besitzer zu melden. Die Meldung hat an die Metall-Mobilmachunasstelle, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20, bis spätestens zum 15. Juni 1918 zu erfolgen. Meldekarten wc den den Kassenbesitz"rn LUgestellt. Falls eine M^r^ni^f bis rnm 31. Mai 1918 eingeht, sind Bordrucke für die Meldung bet der Metall-Mobilmachungsstelle unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 2022b postfrei anzufordern. Sie Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adreffe zu versehen. Für jedes Gehäuse ist eine besondere Meldekarte auszufüllen. Diese darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung -er gestellten Fragen nicht verwendet werden.
8 6.
Enteignung und Ersatzbeschaffung.
Wegen der Enteignung der beschlagnahmten Gehäuse aus Sparmetall erfolgen besondere Bestimmungen. Sie wird erst nach Sicherstellung des Ersatzes, für den die Metall-Mobilmachungsstelle Sorge tragen wird erfolgen. Rückfragen über die Ablieferung und Ersatzbeschaffung erübrigen sich daher vor Bekanntgabe des Zeitpunkts für die Ablieferung
8 7.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die Metall- Mobilmachungsstelle, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20 zu richten, mit der Bezeichnung „Betrifft Registrier fassen" zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
$ 8.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft.
Cassel, den 1. Mai 1918.
Der Ztellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Kehlen, Generalleutnant.
»ekanntmachung der ReichsbekleidungSstelle über die Beschlagnahme von Tischwäsche in Gewerbebetrieben und der Verkauf von Leinen- und Baumwollgeweben.
Vom 20. April 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und",Enteignungen durch die Reichsbekleidungsstelle xvom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 82) wird folgendes bestimmt:
§ 1-
Die im Besitz von Gewerbebetrieben befindliche, zur Veräußerung bestimmte, gebrauchte und ungebrauchte Tischwäsche (weiße und farbige waschbare Tisch- und Mundtücher), die aus Web-, Wirk- und Strickwaren hergestellt ist, wird beschlagnahmt.
Ausgenommen von der Beschlagnahme ist diejenige Tischwäsche, die entweder ausschließlich aus Naturoder Kunstseide oder aus halbseidenen Stoffen, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- oder
Kunstseide besteht, oder aus reinem Papiergarngewebe hergestellt ist, oder die ungefüttert ist und zur Hälfte oder mehr — der Fläche nach — aus Tüll, Ftllet, Stickerei oder Spitzenstoff besteht.
Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 8 Veränderungen, insbesodere Ortsveränderungen und Bearbeitungen, nicht vorgenommen werden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Zulässig bleibt die Veräußerung der nach Absatz 1 beschlagnahmten Tischwäsche an den zuständigen Kommunalverband.
§ 2.
Gebrauchte und ungebrauchte Tischwäsche der im § 1 bezeichneten Art, die sich im Besitze von Privat- Personen befindet, darf entgeltlich nur an den zuständigen Kommunalverband veräußert werden.
§ 3.
Unverarbeitete, gewebte oder gewirkte Stoffe, die ganz oder teilweise aus Leinen oder Baumwolle bestehen und sich im Besitze von Personen befinden, die solche Gewebe weder gewerbsmäßig herstellen noch gewerbsmäßig damit Handel treiben, dürfen entgeltlich nur an den zuständigen Kommunalverband veräußert werden.
8 4.
Zuständig ist der Kommunalverband, in dessen Be'.irk sich die nach § 1 beschlagnahmten oder nach §§ 2 und 3 dem Veräußerungsverbot unterliegenden Gegenständen befinden.
; Der Erwero oer t.am $ x «tmnugMu^uueu voc«. nach 88 2 und 3 dem Veräußerungsverbot unterliegenden Gegenstände durch andere Stellen oder Personen als den zuständigen Kommunalverband ist verboten.
8 6.
Die Kommunalverbände haben spätestens am 5. jedes Monats der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F> in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1 über die auf Grund dieser Bekanntmachung erworbenen Gegenstände eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat den Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und den Endbestand des abgelaufenen Monats zu enthalten.
§ 7.
Die ReichsbekleidungSstelle behält sich vor, Ausnahmen von der Beschlagnahme des § 1 und den Verboten der 88 2, 3 und 5 zuzulassen, insbesondere kann aus wirtschaftlichen Gründen auf Antrag einem Kommunalverbande der Ankauf auch im Bezirk eines anderen Kommunalbezirks nach dessen Gehör gestattet werden.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 1, 2, 3 und 5 werden auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs- bekletdungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kaun auf die in 8 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Neben- strafen erkannt werden.
§ 9.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 20. April 1918.
ReichsbekleidungSstelle.
Geheimer Rat Dr. Be utler.
Reichskommissar für bürgerl. Kleidung.
Bus der Heimat.
(8) Hersfeld, 30. April. (Aenderung der Meldepflicht für Platin). Für Platin besteht neben der allgemeinen Beschlagnahme eine Verpflichtung zur fortlaufenden Bestandsmeldung auf Grund der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16 K. R. A vom 1. September 1916. Nach dieser Bekanntmachung waren bisher die Bestände an Platin der Klassen 51—56 fortlaufend alle 2 Monate unter Jnnehaltung einer Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats an die Metall-Mobilmachungsstelle zu melden. Durch die I. Nachtragsbekanntmachung Nr. M. 971/3 18. K. R. A. vom 30. April 1918 zur Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K. R. A. sind die Meldebestimmungen dahin abgeändert worden, daß künftig die Bestände an Platin nur noch alle 6 Monate zu melden sind und die nächste Bestandsmeldung demzufolge nach dem Stande vom 1. September 1918 mit einer Einreichungs- frtst bis zum 15. September 1918 fällig ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K. R. A. durch die Nachtragsbekannt- machung unberührt. Der Wortlaut der Nachtrags- bekanntmachung ist bet den Landcatsämtern, Bürger- meisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.