Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
iBnBEnxEaaBaaaBBaBBnaasiaBaaBaBaBsaasaBBBnBaBDBcsBaaeacBBaanaaaxnBasnwflnaaaaBnBaBaaBa Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ■ amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ■ : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; ■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, i
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Nr. 1V0. Dienstag, den 30. April 1918
Amtlicher Teil.
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Nr. W. I. 1771/1. 18. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 177115. 17. K. N. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung der deutschen Schasschur und des Wollgesalles bei den deutschen Gerbereien.
Bom 35. April 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Stcherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handerlsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 6 der Bekanntmachung Nr. w. I. 1771/5. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und BeftandSerhebun» der deutschen Schafschur und der Wollgefäller bei den
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Walle vor ihrer Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb zehn Wochen nach ihrer Einlieferung gegen Schlußschein allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung »der Lieferung an Berarbeiter.
Die KriegSwollbedarf-AktiengeseKschaft, Berlin sw. 48, Verl. Hedemannstraße 1—6, nimmt Angebote entgegen
») von Schafhalter« in geschlossenen Mengen von mindestens 8 000 k? Rohwolle,
b) von GroßhandelSfirmen des deutschen Wollhandels — welche als solche von der KriegS- Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen KriegSministeriumS bezeichnet und im Reichsanzeiger b«kanntgeg«ben «zorde« sind — in geschlossenen Mengen von mindestens 10000 kg Rohwolle,
c) von solchen Personen oder Firmen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministerium alt Bezirks- aufkäufer zum Aufkauf beschlagnahmter Wolle aus dem Besitz von Kleinzüchtern (das heißt Schafhaltern mit einem Besitz von weniger als 80 Schafen) bestellt hat.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Cassel, den 85. April 1818.
Der Stell». Kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Ke hIe r, Generalleutnant.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs-oderErwerbsgeschüft überihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Hersfelö. den 25. April 1918.
Bekanutmachnng.
Die Kamiltenunterstützungen für Sie Stadt Hers selb werden künftig, wie in meiner Bekanntmachung vom 23. April 1918 bereits erwähnt, nicht wehr in den Räumen deS LandratSamteS, sondern in dem Geschäftszimmer der Bezugsscheinausgabestelle (Gasthans Hohenzollern) auSgezahlt und zwar am 7, 8, S. nnd 10. jeden Monat» zu denselben Tages
zeiten wie seither. Auszahlung zu Anfang des Monat» findet nicht mehr statt.
Die Auszahlung erfolgt in nachstehender Reihenfolge:
1. am 7. von Buchstabe A bi» F
• 2. „ 8. ,, „ G „ K
3. „ 9. „ L „ R
4. „ 10. „ „ S „ Z.
Eine Auszahlung zu anderen Zeiten findet nicht mehr statt. Wer an den genannten Tagen an der Abhebung behindert ist, kann die Unterstützung durch eine dritte mit schriftlicher Vollmacht versehene Person abheben lassen.
Der Vorsitzende des KreiSansschusieS.
I. A. No. 3698. I. V.:
v. Hedemann, Reg. - Assessor.
Hersfeld, den 27. April 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher weise ich mit Bezug auf meine Bekanntmachung im KreiSblatt Nr. 88 vom 11. April 1918 betreffend der Bezug von Saatbeize durch die Landwirte darauf hin, daß eine Berichterstattung nicht erforderlich ist. Tgb. No. K. G. 114211. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 24. April 1918.
Allen Landwirten wird Sie Versicherung ihrer Feldfrüchte gegen Hagelschaden dringend empfohlen.
Da es hagelfreie Gegenden nicht gibt, so ist es eine unangebrachte Sparsamkeit, von der Ausgabe einer Hagelverficherungsprämie abzusehen.
Auf Beihilfen aus öffentlichen Mitteln können die nicht versicherten Hagelgeschädigten nicht rechnen. Alle maßgebenden Instanzen haben frühere Unterstützungsanträge abgelehnt und aus die Selbsthilfe ieoes ^aHuiüuiä. o.WchMmMDMMWMMWMWW
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt die Norddeutsche Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitig, keit in Berlin. Ihr Verteter ist Herr Spezialöirektor Buchholtz, Cassel, Kölnische Straße 25.
Tgb. No. l. 4219. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung,
betreffend
Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts von mindesten» 10 t monatlich im Mai.
(Schluß.)
§ 6.
Amtliche BerteilungSstelle«.
Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- schlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle*):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle *) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle *) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Berteilungstzelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2.
5. Für die Braunkohle**» aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle**): Amtliche V«teilungsst«lle für die Braunkohlen- werke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, ReichStagsufer 10.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle**) »links der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Berteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. ö. S Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohle**) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen - Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandan- tur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle**), Braunkohle **) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
**) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
***) und zwar jedesmal zusammen mit der bei- liegendex Reichs-Jahres-Meldekarte.
aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Groß- Herzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein-*) und Braunkohle**) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle*)**):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen Bayern, München Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbben- büren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
11. Für Gaskoks siehe § 5, IV.
§ 7.
Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher NamenS. Unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Mai- meldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder BezirkSkohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen KriegS- wirtschaftSstelle, wenn auch die fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr von 1,— Mk. für ein Heft zu 4 Karten zusammen mit den zugehörigen 4 Reichs-Jahres-Meldekarten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5 I,3 und i, $ 5, 11 und § 9-) sind dort zusammen mit der zugehörigen Reichs-JahreS-Melde- karte für 0,25 Mk. das Kartenpaar erhältlich.
2. Hat ein meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert ***) erfolgen.
W in Frage
kommende Berbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebs zu mehreren Verbrauchsgruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er.diese zu durchkreuzen. ES ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
8 8.
Meldung im Falle der Annahmeverweigernn»
, der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lief«r«r zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarteauch die für denLiefererbestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9.
Weitergabe der Meldungen durch Sie Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiter, äugebenf), bis sie zu dem „Hauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde WerksZeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufs- kartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vor- lieferern bezichtf-s), so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarte«, wie Borlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Borlieferer Fortsetzung auf der 4 Se ite.
Bus der Heimat.
j:( Hersfeld, 29. April. Lustiger Abend. Der am Mittwoch, den 1. Mai abends 8 Uhr im Stern stattfindende „Lustige Abend" des Kgl. Hofschau. spielerS Herrn Fritz Berend und seiner Gattin Frau Ilse Berend°Groä bringt ein außergewöhnlich reichhaltiges und zum Teil literarisch wertvolles Programm. Scheffel, Liliencron, Fritz Reuter, Dehmel, Martin Greif, Andersen, Nötiger sind vertreten. Daneben natürlich in der Hauptsache auch lustige Gaben, von denen besonders die drastischen Couplets erwähnt seien, die Frau Ilse Berend in unübertroffener drolliger Art vorträgt. Der Kritiker de» Casseler Tageblatts schrieb kürzlich anläßlich «ine» Vortragsabends: „Frau Ilse Berend, deren urwüchsiges Talent wir oft auf der Hofbühne zu be. wundern Gelegenheithatten, ist zueinerhervorragendex VortragSkünstlerin geworden; ihre stets hochgewertete Charakterisierungsgabe tritt auf dem Podium doppelt hervor" ufw. — Herr Berend wird u. a. auch einige seiner eigenen lustige« Dichtungen interpretieren. — Der Vorverkauf der Eintrittskarten findet bet Herrn Max Westphal, Buchhandlung Breitenstraß« statt.