Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 87.
Sonntag, den 14. April
1918
Amtlicher Teil.
III. Nachtrag zu der Verordnung über die Abgabe und Entnahme von Brot,
Gebäck und Mehl.
Auf Grund der §| 58 und 60 der Reichsgetreide- «rdnung für die Ernte 1917 wird gemäß Beschluß des Kreisausschuffes für den Umfang des Kreise» Hersfeld folgende» angeordnet.
§ 1.
Die Brotration 6« Berforguxg»derechtigten wird vom 15. April d. J. ab auf 1850 Gramm pro Kopf und Woche festgesetzt. An Stelle der verkürzten Brot, ration wird die Wochenkopfmenge für die Brotkarten- «mpfänger um IV- Pfund Kartoffeln erhöht. Der dadurch notwendig werdende Kartoffelbedars ist zunächst aus den eigenen Beständen zu nehmen. Die entstehendes Fehlmengen werden durch die Ortsbe- Hürde zugewiesen.
§ 2.
Die Broteinheit-gewichte für Roggenbrot werden mit Wirkung vom 15. April d. J. ab auf 925, 1850 und 3700 Gramm festgesetzt. Bon diesem Zeitpunkte ab fallen die bisherigen Brotgewichte von 2, 4, S und 1 Pfund fort. Bis zum 12. Mai d. J. dürfen jedoch noch B*ote im Gewichte von 4 Pfund hergestellt werden. Das Brötchengewicht von 50 Gramm dleidt bestehen. Aeizenbrot darf nur im Gewichte von 925 Gramm hergestelll werde».
§ 3.
An den für die Zeit vom 15. April biS 12. Mai -. I. gültigen Brotkarten werden Abschnitte über 150 Gramm abgetrennt, damit diese mit den neuen Brotrationen und den Brotgewichten übereinstimmen. _ Mezüalich der Brotzusatzkarten wird der Bor-
»rönungen treffen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnuxg wersen gemäß § 70 Ziffer 12 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 tR. G. Bl. S. 507) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe biS zu 50000 Mark bestraft.
Der KreisauSschutz des Kreise» HerSfeld.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
♦ * *
Wird veröffentlicht.
In Ausführung deS § 3 der vorstehenden Verordnung bestimme ich, daß soweit ganze Brotzusatz- karten über 4 Pfund zur Ausgabe gelang««, auf diese 4 Pfund Brot weiter abgegeben werden kann. In diesem Falle muß aber Sie ganze Karte beim Ankauf von Brot dem Bäcker vorgelegt werden. Auf die 4 Pfund Brotzusatzkarten, an denen 150 Gramm von der Karte»ausgabesteüe abgetrennt werden find, darf jedoch nur 1850 Gramm Brot »er« «»folgt werden.
Hersfeld, den 12. April 1918.
Der Borfltze»de deS Kreisa«Ssch»ffeS.
J. B.:
v. Heöemaun, Reg.-Affeffor.
Gemäß § 58 der Reichsg«treide»rdnu»s für die Ernte 1917 vom 11. Juni 1917 (R. G. Bl. S. 507) werte* in Abänderung der Anor»n«ng des Kreisausschusses vom Sl. August 1117 (Kr«is»l«tt No. 205) für den Umfang deS Kreises Hersfeld folgende Brat
Höchstpreis« festgesetzt: für 925 gr. Brot.....35 Pfennig, „ 1850 gr „......70 „ 3700 gr „......1,40 Mark „ 4 Pfund Brot.....76 Pfennig, „ Brötchen 2 Stück .... 7 3 ;.....10 „ für Weizenbrot, da9 nur im Gewicht von 925 gr. hergestellt werden darf, wird der Preis aus 56 21fr
g.
Die Ueberschreitung dieser Höchstpreise wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe biS zu 15000 Mark »estraft. _ Die Verordnung tritt am 15. April d. J. in Kraft. Der Kreisausschnß »e» Kreises HerSfeld.
I. 3.: „
Bekanntmachung
über die Anzeige und Meldepflicht für die diesjährige Anbau- und Grnteflächenerhebuug.
•5 ist die Pflicht eiueS jeden Grundbesitzer» und landwirtschaftlichen Vetriebsinhaber», dazu beizu. tragen, daß die diesjährige Anbau- und Ernteflächen- erhebung ein richtiges Ergebnis hat. Grundbesitzer und Betriebsinhaber, die diese Pflicht versäumen, machen sich strafbar und laufen •ef*|r, später zu
größeren Ablieferungen herangezogen zu werden, als der von ihnen bebauten Fläche entspricht.
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 der BusdeL. ratsverordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 133) wird daher bestimmt:
1. Jeder, der Land verpachtet oder sonst zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutznießung jals Dieustland, Deputat, Altenteil oder auf sonstige Weise) ausgegeben hat, ist verpflichtet binueu 14 Tage« dem Vorstand der Gemeinde- (oder des Gutsbezirks), in welcher das Grundstück liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben:
a. die Namen seiner Pächter «Nutznießer usw.) b. die Größe der einem jeden derselben verpachteten oder sonst ausgegebenen Fläche.
Wer eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken (etwa 5 Ar und darunter) an verschiedene Personen zur gartenmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt - abgegeben hat (Schrebergärten, Laubenkolonien oder ähnliches), braucht die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer usw.) nicht anzugeben. Et genügt in diesem Falle die Angabe der Größe des so ausgegebentz'r Lande» und der Zahl der Pächter (Nutznießer). Ueber die Zulässigkeit der summarischen Angabe entscheide: im Zweifel der Gemeinde. (Guts-)Vorstand.
2. Jeder Inhaber ein:s landwirtschaftlichen Ve- triebS hat in der Zeit vom 6. Maft.bis 1. Juni dem Gemeinde- Gut»-) Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person mündlich alle Angaben über Nutzung die seine» Landes, insbesondere über de» Anbau von FelSfrüchten zu machen, sie der Gemeinde- (Guts-) Vorstand zur Ausfüllung der Ortsliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu eine Vorladung des Gemeinde- (GutS-) Vorstandes zum persönlichen Erscheinen zu folgen. Betriebsinhaber, sie Grundstücke außerhalb der Gemeinde ihres Betriebssitzes bewirtschafte«, haben die Angaben — und zwar rr jede einzelne Gemeinde, in der solche Grundstücke 'gen besonders — bei dem Seine inte* (Guts.) Morgan» mmo j*^*»*#^ Protokoll zu erkläre«.
3. Alle Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und ihr« Stellvertreter find nach | 7 Abs. 2 der Bundes- ratSverordnung verpflichtet, dem Gemeinde- (Guts-) Borstand oder anderen, mit der Erhebung beauftragten Personen zu gestatten, daß sie zur Ermittlung richtiger Angaben über die Erntefläche ihre Grundstücke betreten und Messungen vornehmen. Auch haben sie diesen Personen auf Verlangen Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.
4. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund der Bundesratsverordnung und dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht oder sich den oben unter Ziffer 3 erwähnten Anordnungen widersetzt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe» bestraft. Wer fahrlässig die obigen Angaben nicht »der unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Der StaatSkommissar für Volksernährung. von Waldow.
Hersfeld, den 11. April 1918.
Die Herren Vürgermeister deS Kreises ersuch« ich wieSerholt, die in Frage kommenden Grundbesitzer auf die Verpflichtung unter Ziffer 1 der ^Bekanntmachung unter Hinweis auf die Strafbestimmungen aufmerksam zu machen. Wegen -er Ausführung -er Ziffer 2 der Bekanntmachung ergeht noch weitere ~ ‘ Ein« dreimalige Bekanntmachung Weise ist mindestens erforderlich, da-
Verfügung. *
auf ortsübliche Weise ist mindestens erforderlich, damit jeder Besitzer auf die Anmeldepflicht hingewiesen wird, .Die Formulare für die Eintragung der Ernte- flächenerhebung gehen den Herren Bürgermeistern demnächst zu. Weitere Instruktionen in dieser Angelegenheit erfolgen schriftlich.
Tgb. No. K. 0.1193. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Aelanntmachung
über den Verkehr mit getragene» Echuhwnro» Altleder und gebrauchten Waren aus Leder.
(Schluß.)
Erlösche« deS Beräntzeruugs- und ErwerbSverboteS
Kann der Kommunalverband Sachen der im § 1 bezeichneten Art, welche ihm angeboten sind, nicht übernehmen, weil sie für die Herstellung oder AuS- befferung von Schuhwerk nicht geeignet sind, so kann er den anderweitigen, freihändigen Verkauf dieser Mtchrn gestatten.
! 5.
Ueberlaffung an die Reichsstelle für Sch«h»ers»rg«ng
Sie Kommunalverbände sind verpflichtet, auf Verlangen der Reich»stelle für Schuhv«rsorgung,
dieser »der den von ihr bezeichneten Stellen o»« den im § 1 erwähnten Sachen z« überlassen:
a) den ganzen Bestand des SchuhwerkS, soweit es v»n den Kommunalverbänden nicht wieder ix« standgesetzt wird,
d) die bei der Wiederinstandsetzung des v»m Kommunalverbavde erworbenen SchuhwerkS entstehenden und von diesem zu JustandsetzungS- artetten nicht verwerteten Lederabfälle,
e) die in Z I Absatz 2 genannten Waren au» Leder.
Die Reichsßele für Schuhoersorgung oder die von ihr mit der Abnahme beauftragten Stellen zahlen . ten Kommunalverbänden für Sie Ueberlaffung den Selbstkostenpreis, und wenn ein solcher nicht feststellbar ist, insbesondere bei Lederabfällen, den ange- meffenen Preis. Den Selbstkostenpreis, bezw. angemessene» Prei», stellt die ReichSstelle für Schuhver- sorguug, Nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, endgültig fest.
5 6.
Ausnahmebestimmungen.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung aus ten Erwerb und die Veräußerung der in § 1 genannten Sachen durch den Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie und die ihm angeschlossesen Schuhwaren -HerstelluugS- und Bertriebsgesellschasten.
Staatliche oder privatwirtschaftliche Uut«r- nehmungen, welche eigene Schuh-Ausbeff«rungswerk- stättsn unterhalten und die Genehmigung der NeichS- stell« für Schuhversorgung zum Erwerb von getragenem Schuhwerk ihrer Angestellten erhalten, find berechtigt, getragenes Schuhwerk ihrer Angestellten für eigene Rechnung zu erwerben und öas hieran» gewonnene Altmaterial zur AuSbefferung des getragenen Schuhwerk» ihrer Angestellten zu verwenden.
8 7.
Inkrafttreten.
. • ^ tritt am 1. April 1918 in
Kraft. *
Uebergasgsvorschrift.
Soweit vorstehend nicht abweichende Anorduunge» getroffen sind, finden die Ausführungsbestimmung«» der R-tchsbekleidungsstell« über getregewe KleidungS- und Wäschestücke und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 302) und die Richtlinie» der Reichsbekleidungsstrlle für die Durchführung de» Erwerb» und der Veräußerung getragener Kleidung»- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhware» vom 23. Dezember 1916 (Mitteilungen der NeichSbe- kleidung»stelle Nr. 2 vom 23: Dezember 1916t sowie ihre Nachträge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhware« geregelt ist, bis auf weitere» finngemäße Anwendung. Soweit in diesen Au»- führungsbestimmungen die Reichsbekleidungsstelle erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Reich-stelle für Schuhversorgung.
Anmerkung:
Nach § 5 der Bekanntmachung öe- Bnnöe-rat- «b«r die Errichtung einer Reichsstelle für Schuh, versorg»«- vom 28. Februar 1916, wird mit Gefängnis bis au. einem Jahr und mit Geldstrafe St» zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafe» bestraft, wer den vorstehexden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren und gebrauchteu Gegenstände» aus Leder zu- widerhandelt.
Neben der Geldstrafe kann aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Han-luug bezirht, ohne Unterschied, ob fie dem Täte« gehören »der nicht.
Berli», den 39. März 1918.
Kronenstraße 50 52.
Reichsstelle für Schnhverforgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
Aus der Heimat.
(§) Hersfeld, 13. April. An das hiesige Fern, sprech « e tz wurden neu angeschlossen: Hrch, Schwalm, Müllerei und Landwirtschaft Sieglos, Nr. 167. — Städtisches Lyzeum (Louisenschule), Neumarkt 2 Nr. 134.
.«. HerSfeld, 13. April. Dem Lokomotivführer An sorg von OberlengSfeld und dem Statiou». beamten Brill von KalkobeS, beide an der Her», selber Kreisbahn angestellt, wurde das Berdienstkre«- für Kriegshilfe verliehen.
Rotenburg, 9. April. Ein SiubruchSdiebstahl wurde in die Wohnung des Steuerinspektors Krueger in der Lasseler Straße ausgeführt. Dem Dieb, der ich durch ein Fenster -er Rückseite des Gebäude» ßingang verschafft hatte, fielen 350 Mark in die Hände.
Fulda, 9. April. Auf dem Ichweinemarkt standen neun Ferkel zum Verkauf, die mit 100 Mark das Stück bezahlt wurden.