Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j sur oen Mrcts Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8. g Li»i»MtmikHttMHMiBNariMHMnwM»aaMi»aiaiHmMHMH»iMniMHMi aamBaBaaaBieaaaeaaamaaaiMaBaaaaaBBaeMiaaiBBtaaBBaaaBiaaeBBaiBaaHuaiiaBaaaaaau
Nr. 84. Donnerstag, den 11. April 1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 9. April 1918.
An die Herren Ortsvorsteher deS Kreises.
Nachdem nunmehr nach Festsetzung der Zu- und Abgangslisten für das 4. Vierteljahr das Einkommen- und Ergänzungssteuersoll für das Steuerjahr 1917 feststeht, ist es im Interesse eines geordneten Ge- schäftsganges unbedingt notwendig, daß diejenigen Staatssteuererheber, welche nochetneSteuerablieferung zu bewirken haben, persönlich auf der Kgl. Kreiskasse, spätestens bis zum 18. d. MtS. erscheinen, damit über etwaige Zweifel Aufklärung gegeben und alles Weitere veranlaßt werden kann.
Die Herrn Bürgermeister wollen die Erheber mit der nötigen Weisung versehen.
Der Vorsitzende
der rinkommensteuer-Veranlagungskommisfion.
J. V:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 6. April 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher von Friedlos, Eichhof, Gethsemane, Heimboldshausen, Hilperhausen, Kalkobes, Lautenhausen, Leimbach, Meisebach, Mecklar, Oberrode, Rohrbach, Unterhaun, Wilhelmshof und Wippershain erinnere ich nochmals an die Erledigung meiner Verfügung vom 8. März d. Js. — I. F. Nr. 348 — betreffend Einreichung der Viehwirtschaftsübersicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
I. F. Nr. 521. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Der BezirkSauSschutz.
Cassel, den 18. März 1918.
Iagdvero^dnung.
Aus Grund deS § 40 Abs. 2a der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 hat der Bezirksausschuß in seiner heutigen Sitzung beschlossen, hinsichtlich der Schonzeit der Rehböcke es bei dem gesetzlichen Zeitpunkte zu belassen. Rehböcke dürfen daher im Jahre 1918 im Regierungsbezirk Cassel von Donnerstag, den 16. Mai d. JS. ab geschossen werden.
Der BezirkSauSschuß zu Cassel. gez. jUnterschrift).
* * *
Hersfeld, den 4. April 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. l. 3511. Der Lanörat.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Nr. 120. WaNentrege», sowie Ueber- Innung von Massen, von Schiebbebari «nb Schieboaloer.
Auf Grund des Artikels 88 der ReichSverfassung in Verbindung mit § 96 des Preußischen GesetzeS über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 un» mit dem Gesetz vom 11. Dezenter 1015 betreffend Aenderung »es Gesetzes über den Belagerungszustand wird für die Dauer des Kriegszustandes im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des 11. Armeekorps nachstehende»
Verbot
erlassen:
Das Tragen von Stoß-, Hieb-, Wurf- und Schußwaffen jeder Art ohne schriftliche Genehmigung jWaffeyschein) der für den Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde wird ver- ^Dies gilt auch für Waffen, welche in Stöcken, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen oder zusammenklappbar sin», sowie für Schlagringe, Totschläger, Gummiknüttel «nd Dolchmesser
Von dem Verbot werden nicht betroffen:
a) die Personen, welche verpflichtet sind, Uniform zu tragen, hinsichtlich der zu ihrer vorge- schriebenen Uniform gehörigen Waffen,
b) Inhaber von Jagdscheinen hinsichtlich derjenigen Waffen, welche bestimmungsgemäß zur Ausübung der Jagd dienen.
Personen unter 18 Jahren wird das Tragen von Waffen und der anderen in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände überhaupt »erboten außer im Fall deS Absatz 8 antet a.
2.
Die Ueberlaffung von Waffen und der sonst in Z. 1 genannten Gegenstände, sowie von Schießbedarf und Schießpulver wird verboten, ausgenommen
a) an Inhaber von Waffenscheinen, die außerdem eine Bescheinigung der Polizeibehörden
darüber vorlege», baßdie Abgabe der nach Anzahl Art und Menge bestimmt anzugebende»
1 Gegenstände an sie ohne Bedenken ist,
b) an Inhaber von Jagdscheinen, sofern es sich um die zur Ausübung der Jagd dienenden Gegenstände handelt, und die Jagdscheine vorgelegt werde»,
c) an Militärpersonen, die eine mit Stempel und Unterschrift Sei nächsten Disziplinarvor- gesetzten versehene Bescheinigung des Inhalts wie unter a angegeben ist, vorlegen, und
d) an Personen, die die Gegenstände zur gewerbsmäßigen Weiterveräutzerung erwerben wollen, gegen Vorlage einer Bescheinigung, wie sie unter a vorgeschrieben ist.
I.
Jeder Händler von Waffen und der sonstigen oben bezeichneten Gegenstände, von Schießbedarf und Schießpulver hat ein von der zuständigen Polizeibehörde abzustempelndes Buch zu führen, in das unter fortlaufender Nummer für jeden Fall das Datum der Ueberlaffung, die Stückzahl und Art der überlassenen Sachen, der Name, Stand und Wohnort ,des Erwerber», die Nummer und daS Datum des Waffen- oder Jagdscheine» und der nach Z. 2 a, c, d erforderlichen Bescheinigungen einzutragen sind. Das Buch ist der Polizeibehörde jederzeit auf Verlangey vor- zulegen und einzureichen.
Ausländern wird daS Tragen von Waffen und der sonst in Z. 1 genannten Gegenstände überhaupt verboten. Desgleichen wird die Ueberlaffung dieser Gegenstände, sowie von Schießbedarf und Schießpulver an Ausländer untersagt. Ausnahmen können auf Antrag von stellv. Generalkommando bewilligt werden.
5.
mit Gefängnis biS zu einem Jahre, und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Caffel, den 20. März 1918.
Der stellvertr. Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.
* * * Hersfeld, den 4. April 1018.
Wird veröffentlicht.
1. No. 3710. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersseld, den 25. März 1918.
Mit Bezug auf die Bestimmungen im § 15 der Dienstanweisung für Gemeinderechner in den Landgemeinden vom 22. März 1898, wonach diese alSbald nach Schluß de» Rechnungsjahres (31. März) mit der Aufstellung der Jahresrechnung zu beginnen und die fertiggestellte Rechnung in zweifacher Ausfertigung spätesten» bis zum 15 Mai dem Bürgermeister vor- zulegen haben, weise ich die Bürgermeister hiermit an, streng darauf zu halten, daß die Jahresrechnung für 1917 zum gedachten Termine vorgelegt wird.
Dir vorgelegte Rechnung ist dann alsbald antet Zuziehung der Schöffen der vorgeschriebenen Vorprüfung zu unterziehen und ist darauf mit den Erinnerungen der Gemeindevertretung jGemeindever- sammlung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
Die Herren Bürgermeister haben dafür zu sorgen, daß die Abhörung und Feststellung, der Rechnung durch die Gemeindevertretung sGememöe- versammluug) -tunlichst bald nach ihrer Vorlage erfolgt und sie mir »ach der vorgeschriebenen Auslegung von zwei Wochen sofort mit den Belegen und Prüfungsverhandlnnge» etc. zur Oberrevchon vorgelegt wird, damit letztere von mir so zeitig bewirkt werden kann, daß die geprüfte Rechnung bei Aufstellung des Boranschlags für das kommende Rechnungsjahr bestimmüngsgemäß Verwendung finden kann.
Der Vorsitzende des Kre»sa«SfchufleS.
J. A. No. 2591. I- B-:
v. Hedemann, Reg.-Asieffor.
Betrifft:
Kriegsanleihe-Zeichnmg politisier und kirchlicher
Gemeinden.
Alle Beschlüsse sind gültig, die bis zum 18. April einschließlich gefaßt werden. Die Nachweisung (Präftations kann nachgeliesert werden.
Wird nur einfache Lombardierung ge« wünscht, so ist lediglich der Verdruck dahin» gehend abzuändern.
Bus der Heimat.
* (Kleider aus SaaldekorationS- sto f fen.) Nach einer Mitteilung, die der ReichSbe- kleidungSstelle zugegangen ist, sollen sich im Besitz zahlreicher größerer Vereine erhebliche Mengen von Stoffen befinde», die noch auS der Friedenszeit stammen, für Saaldekorationszwecke bestimmt waren und jetzt nutzlos aufbewahrt werden, vielfach auch dem Verderben anheimfallen. Unter diesen Stoffen werden sich auch solche befinden, die für Bekleidungszwecke verwendet werden können. Es wird den Kommunalverbänden von der ReichSbekleidungS- stelle deshalb anheimgestellt, mit den in Frage kommenden Vereinen ihres Bezirke» wegen Uebernahme dieser Stoffe für ihre Altbekleiöungsstelle« in Verbindung zu treten.
*(Das Verwundeten-Abzeichen.s DaS Armeeverordnungsblatt veröffentlicht die AusführungSbestimmungen zu der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 3. März 1918 betreffend daS Abzeichen für Verwundete. Da» Abzeichen ist aus Eisen und zeigt auf einem von einem Lorbeerkranz eingefaßten Schilde eine» Stahlhelm auf zwei gekreuzten Schwertern. Es ist schwarz bei ein- oder zweimaliger, mattweiß bei drei- oder viermaliger und mattgelb bei fünf- oder mehrmaliger Verwundung und wird auf der linken unteren Brustseite getragen.
M « (Sanöwexmc ^»<« und Kriegsanleihe.) In einem Aufruf der Handwerkskammer zur 8. Kriegsanleihe heißt es u. a.: Mußten die Völker den Weg in diese Schlacht gehen? Wir wollten diesen Weg nicht gehen. Wir zeigten den Weg des Friedens. Warum wies England — denn nur auf England kam es an — diesen Frieden zurück? Nicht der preußische Militarismus", nicht der „Länderraub von 1870", nicht die „Zukunft der kleinen Völker." Nein, was England nicht will und niemals zuzulassen bis zum äußersten entschlossen ist, das ist der Erfolg der deutschen Arbeit, das Gedeihen der deutschen Industrie und des deutschen Handels! Unsere Industrie und unserm Handel aber muß es immer und immer wieder eingeprägt werden: nur um euch geht es, ganz allein gegen euch führt England Krieg! Gegen den kleinsten Betrieb wie gegen den größten: England will, daß alle unsere Rohstofflager leer bleiben, daß Hunderttausende von Rädern stillstehen und von Geschäftsstuben veröden, daß Mil- lionen von Arbeitern und Angestellten erwerbloS werden. Wir fordern Industrie und Handel unsere» Bezirks abermals auf: Gebt dem Reich die Mittel, um das zu verhindern! An Jeden, ob Unternehmer, ob Angestellter oder Arbeiter, ergeht unser Ruf. »8 muß fein un» es wird gelingen!
Heringe», 8. April. Mit dem Verdienstkreuz für Kriegshilfe wurde »er Vorsteher des hiesigen Spar- und Darlehnskassenvereins, Her« Lehrer WehneS, ausgezeichnet.
Unterhaun, 8. April. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurden die beiden Schützen Friedrich und Konrad Hartwig von hier.
WidderShausen, 8. April. Die hiesige Gemeinde beteiligt sich an der 8. Kriegsanleihe mit 20000 Mark.
Caffel, 8. April. Die Staatsregierung beabsichtigt, pachtfrei werdende Domänen für Ansieölungszweck« bereitzustellen und zwar teils mit Hilfe der Ansieö- lungSkommission. Die einzelnen Stellen sollen entweder verpachtet oder verkauft werden. ES steht zu hoffen, »aß man nach den Erfolgen, die der Fiskus mit der Aufteilung der Domäne Tannenberg bei Nentershausen u. a. Domänen gemacht hat, alle die Domänen aufteilt die geringe Erträge lieferten und wenig befriedigten.
Caffel, 9. April. Ein Lehrer de» Kaiser» gestorben. Der aus Wichmannßhausen, im Kreise Eschwege, stammende Geheime Regierungsrat Professor Dr. Theodor Hartwig, der Geschichtslehrer des Kaiser» am hiesigen Friedrichsgymnasium, - ist im Alter von 81 Jahren in Marburg, wo er im Ruhestände lebte, gestorben.
Schalkau, 8 April. Einen unglaublichen Leichtsinn legte ein Landwirt in einem benachbarten Dorfe an den Tag. Schon seit Jahr und Tag lag m seinem Anwesen ein Betrag von 20 000 Mark in Papiergeld versteckt, um wenigstens das Geld zu retten, wenn die Franzosen kommen sollten. Inzwischen gelang es guten Freunden, den Mann zu einer »esseren Einsicht zu bringen, und so zahlte er das Geld für die 8. Kriegsanleihe ein. Es war aber die höchste Zeit, denn fast wäre das ganze Geld verloren gewesen, da sämtliche Scheine infolge Moders der Vernichtung nahe waren.