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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zelle 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 83.

Dienstag, den 9. April

1918

Amtlicher Zeit

Hersfelö, den 4. April 1918.

Die Herren Bürgermeister soweit dieselben noch rückständig sind erinnere ich an Erledigung meiner Verfügung vom 19. März 1918 J. A. No. 2438, be­treffend Obstbaumpflege an den Landwegen pp. mit Frist bis zum 12. ö. Mts.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 2849. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

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Hersfeld, den 3. April 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich daraus hinzuwirken, daß Me Einzahlung der Beiträge zur Hess.-Nass. landwirtschaftlichen Berufs­genossenschaft für das Jahr 1917 spätestens bis zum 15. April ö. Js. erfolgt, damit nicht die Beschaffung der Barmittel, welche für das Jahr 1918 erforderlich sind, vorschußweise im Wege der Kapitalaufnahme er­folgen muß und hierdurch eine neue Belastung der Berufsgenossenschaft herbeigeführt wird.

Die rückständigen Beträge müssen von den Ge­meinden vorschußweise miteingesandt werden (§ 1026 der R. V. O.).

Hefs.-Nafs. laudw. Verufsgenofienschast Sektion Hersfeld.

I. S. Nr. 344. J. V.:

v. Hetzemann, Reg.-Affefsor.

Bekanntmachung dar ReichSstelle für Schuhverforgnng über Schuh« bedarfsscheine.

Vom 27. März 1918. (Schluß).

werden von den für Vte Annahme gebrauchten Schuh- werks bisher zuständigen Stellen ausgefertigt. Sie dürfen nur dann ausgefertigt werden, wenn das ab­gegebene Schuhwerk nach Entscheidung öer Annahme­stelle noch so gut erhalte» ist, daß es ohne erheb­liche Jnstanösetzungsarbeite« sich noch zum Straßen­gebrauch eignet. Sohlen und Flecken gelten nicht als erhebliche Jnstanösetzungsarbeite«. Die Entschädigung der Annahmestelle ist entgültig. Ab- gabebescheinigungen dürfen nicht übertragen werden.

Die Ausfertigung jedes Schuhbedarfsscheines ist in den bisher auch für Schuhwaren gültigen Personal­

lifte (-karten) einzutragen.

8 5.

Form der Schuhbedarfsscheine «ud Abgabebescheinignuge».

Für Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinig­ungen sind die von der Reichsstelle für Schuhversorgung aufgestellten Muster zu vewenden. Diese Muster werden den Kommunalverbänden zugesandt werden. Nach diesen Mustern haben sich die Kommunalver­bände die Vordrucke selbst zu besorgen.

Bis zur Beschaffung der neuen Vordrucke, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1918, dürfen die bis­herigen Vordrucke der Reichsbekleidungsstelle verwendet werden,' die Vordrucke der bisherigen Bezugsscheine auf Schuhwaren sind mit der Aufschrift zu versehen:Schuh­bedarfsschein der Reichsstelle für Schuhversorgung, gültig innerhalb 12 Monaten nach dem Tage der Ausfertigung."

Berkanfspflich 0-er Händler.

Jeder Händler, welcher Schuhwaren feilhält, ist verpflichtet, gegen Vorlegung des Schuhbedarfsscheines lbezw. -es noch gültigen Schuhbezugsscheines) das auf den Schein bezeichnete Schuhwerk, lolange er solches in seinen Beständen hat, höchstens zu den festgesetzten Kleinoerkaufspreisen abzugeben. Die Abgabe darf nicht von anderen Gegenleistungen als Geld­leistungen abhängig gemacht werden.

Umfang der Bekauxtmachung.

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf dasjenige Berufsschuhwerk, welches von tzer Reichsstelle für Schuhversorgung auf dem Wege -er Sonderzuteilung zugewiesen wird. Für dieses Schuhwerk gelten besondere Vorschriften. Dieses Schuhwerk ist bei der Prüfung der Beöarfs- scheinberechtigung nach § 4 Ziffer 1 nur dann zu be­rücksichtigen, wenn öies in den besonderen Vorschriften angeordnet ist. __________________________

§ 8.

Beibehaltung bisheriger Vorschriften.

Die von -er Reichsbekleidungsstelle erlassenen Bestimmungen für Schuhbezugsicheine und die hier­zu erlassenen Ausführungsbestimmungen -er Kommunalverbände finden, soweit nicht vorstehend abweichende Anordnungen getroffen sind, bis auf weiteres sinngemäße Anwendung.

§ 9.

Inkrafttreten der Bekanntmachnug.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle über den Verkehr mit Schuhwaren bisher erlassen n Anordnungen und Bestimmungen, soweit solche mit vorstehender Regelung in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, unbeschadet -er Bestimmung -es § 8.

§ 10.

Uebergangsvorschrifte«.

Dir in der Zeit bis zum L April 1918 ausge- fertigten Bezugsscheine der Reichsbekleidungsstelle aus Schuhwaren bleiben für ihre bisherige Gültig« keijsöauer, jedoch längstens bis zum 1. Juni 1918 in Kraft. Ist ein vor dem 1. April 1918 gegen Abgabe­bescheinigung erteilter Bezugsschein verfallen, ohne -atz seine Verwertung erfolgen konnte, so kann gegen seine Rückgabe ein Schuhbedaxssschein ausgefertigt weröen. Die bis zum 1. April 1918 ausgefertigten Abgabebescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

Anmerkung:

Nach § 5 -er Bun-esratsveror-nung über -ie Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vor­stehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Schuhbedarfsscheine zuwiderhandelt.

Neben' der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gesenstfinde erkannt werden, f af welche sich die straf.

^^'^^ ^ ^*^a.*i1|^. «Ji^ Täter gehören oöer nicht.

Berlin, den 27. März 1918.

Kronenstraße 50 52.

Reichsstelle für Schuhverforguug.

Der Vorstand.

W a l l e r st e i n. Dr. G ü m b e 1.

Bus der Heimat

* (25 Jahre mitteleuropäische Zeit.) Am 1. April -. Js. waren es 25 Jahre seitdem wir im Gebiet öes Deutschen Reiches die mitteleuropäische Zeit haben. Nachdem der greise Feldmarschall Moltke im Jahre 1891 in seiner letzten Rede im Reichstage auf öen merkwürdigen Umstand hingewiesen hatte, daß in Deutschland verschiedene Bahnzeiten existieren unö öadurch leicht Störungen im Verkehr hervorge-« rufen werden können, -ie z. B. im Mobilmachungs- fall von Bedeutung sein würden beschloß der Reichs­tag, ein Gesetz vorzubereiten, -as die gleiche Bahn- und Geschäftszeit, die sogenannte Einheitszeit, zum Ziel habe. Dies Gesetz wurde dann am 1. April 1899 rechtskräftig, und von diesem Tage an ist in ganz Deutschland die mitteleuropäische Zeit eingeführt.

* (Die Zukunft der Krankenpflegerinnen.) Auf eine Eingabe -es Hauptvorstanöes des Vater­ländischen Frauenvereins hat -er Kaiser, nachdem er -em weiblichen Personal für sein Verdienst um -te Kranken- und Verwundetenpflege in -er Kriegszeit herzlich gedankt, geantwortet, -er Plan, die Kranken­pflegerinnen in einer großzügig angelegten Zentral- anstalt -er Karser-Wilhelm-Schule Deutschex Kranken­pflegerinnen für die mannigfachen Aufgaben der Ge- meindepflege der Kriegsbeschädigten - Fürsorge, des Mutter- und Säuglingsschutzes und der sonstigen Friedensbedürfnisse, wie die nächsten Jahrzehnte sie in bisher ungeahntem Umfange stellen werden, aus- zubilden und mit dieser Unterrichtsanstalt ein Krankenhaus zum Gedächtnis der Gefallenen zu ver­binden, finde seine volle Billigung. Er freue sich, dem Vorschlag des Ministers des Innern, des Kultus­ministers und des Kriegsministers gemäß, die Verwirklichung des Planes durch eine Beihilfe von einer Million Mark laut -er Kaiser Wilhelm-Spende Deutscher Frauen sör-ern z» können.

* (BerkaufSverbot für Petroleum im Sommer). Auch in diesem Jahre wird ein Ber- kaufSoerbot für Petroleum für die Sommermonate

erlasse«. Es beginnt für den Adsatz* Wie-erver» käufer am 15. April 1918 ««- für den Absatz a« Ver­braucher am 1. Mai 1918 und endet am 16. September 1918. Keine Anwendung findet das BerkaufSoerbot auf den Absatz für Positionslaterne«, sowie für die im Interesse -er öffentliche« Sicherheit polizeilich angeordnete Beleuchtung.

*(Pslanzt viel Salat an!) Man schreibt uns: Wie sehnen uns nach dem Winter wieder nach den ersten grünen Blättchen, die auf unserem Tisch erscheinen! Die Freude ist berechtigt. Der Salat wirkt nicht appetiterregend, sondern auch blutreinigend. Genießt der Mensch längere Zeit kein Gemüse «nd Salate, so entsteht eine Entartung -es Blutes. Bei längerem Mangel an vegetarischen Nahrungsmitteln machen sich Blutungen und Geschwürbildungen be­merkbar. Manche Salatkräuter sind auch durch ihre Milchsäfte nährend. Die Römer, die als große Schlecker bekannt waren, waren auch große Salatesser.

Die Organisation der Laubhe «' gewinnung ist, wie das Kriegsernährungsamt bekanntgibt, in ihren Grundzügen abgeschlossen. In -er Laubfutterstelle für die Heeresverwaltung beim Kriegsausschutz für Ersatzfutter wurde eine Zentralstelle geschaffen, die in allen einschlägigen Fragen Auskunft erteilt. Die eigentlichen Träger -er Sammlung und Werbung sind die KriegSwirt- schaftsämter und die Kriegswirtschaftsstellen, die auf Anforöerung auch ein Merkblatt versenöen, daS für SieGewinnungund Trocknung -es Laubes Anweisungen gibt. Der Verwendung deS Laubheu zu Futterzwecken wird es dabei sehr zu statten kommen, daß i» den Laubkuchen eine Aufbereitungsform gesunde« ist, welche den Transport in größere« Mengen und auf größere Strecken gestattet. Dies ist namentlich für Seereszwecke wichtig, aber die Industrie beschäftigt sich auch bereits mit öem Gedanken der Herstellung von Saubkuchen zum privaten Vertrieb. Zum vollen Ge- lingeWöes Planes wird auch nur ine vui* -" Schulen großer Wert zu legen f^in. Da zum Trocknen -e- Laubes und zur Aufbewahrung bis zum Abtransport große Räume erforderlich sind, werden an vielen Stellen Gebäude öffentlicher Körperschaften oder auch Säle bei Wirten, Lagerräume von Genossenschaften unö ähnliches in Anspruch genommen werden müssen. Wenn alle Organe in öer Gewinnung des LaubhexS Hand in Hand arbeiten, können unsere Futtervor­räte eine wesentliche Ergänzung erfahren.

* (Berkausspflicht für Schuhwaren. Händler). Nach den früher für den Verkauf von Schuhwaren geltenden Bestimmungen bestand für den Händler keine Verpflichtung, seine Ware jedem Kauf, lustige« zu überlassen. Infolgedessen war es hin und wieder üblich, die Vorräte nur an alte Kunden abzugeben. Durch die neuste inzwischen in Kraft getretene Vero-nung über Schuhbedarfsscheine ist die Berkausspflicht für die Händler nunmehr eingeführt. Jeder Schuhwarenhandlen ist verpflichtet, gegen Vor­legung eines Schuhbedarfsscheines Schuhwerk, fällt er solches hat, abzugeben, und zwar höchstens zu dem festgesetzten Kleinverkaufspreis. Die Abgabe darf nicht von anderen Gegenleistungen abhängig gemacht werden.

Hana«, 3. April. En seltener Fall von Heilung wird aus Langendiebach berichtet. Der 36 Jahre alte Landwehrmann Eduard Ruth erlitt an einem heißen Sommertage Enöe August 1914 bei einem Marsche in Frankreich einen Sonnenstich. Von jener Zeit an fiel ihm -as Gehen unö Sprechen sehr schwer. Bald stellte sich bei ihm noch eine Nervenkrankheit ein, f» - er die Sprache vollständig verlor. Da sich in lellter Zeit immer wieder am linken Fuße Wunden bildeten, mußte der Fuß im Landkrankenhaus zu Hanau amputiert werden,' aus der Narkose erwacht, konnte R. laut und deutlich wie früher sprechen. Nahezu 31 - Jahre lang war R stumm gewesen.

Aus dem Uplanbe, 5. April. Ein Unglücksfall hat sich gestern in öerF abrik von Dr. Dersting & Co. in Kierspe zugetragen. Ein junges Mädchen vom Lande geriet infolge eigener Unvorsichtigkeit mit dem Haarzopf in das Rädergetriebe der von ihr bedienten Maschiene, so daß es förmlich skalpiert wurde. Der Zopf mit der Kopfhaut wurde ihm abgerissen. Infolge des fürchterlichen Wehgeschreis wurden zwei andere junge Mädchen in der Fabrik ohnmächtig.

^, * »//» , e heiß< es noch einmal vor Kriegsende. Nicht in den Kugelregen

^r^itDilltd^ pgW I nicht in den Granathagel! Richt zum kühnen Handstreich, nich

Erkundung! Das Vaterland läutet Sturm:Kriegsanleihe zeichnen!" Wer will zurückbleiben?? Darum alle Mann

an die Zahsfront!