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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ;

: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

HllltttnmaHllfl«ll«l*liat»*«»CIHt(>««tfiltMUH»aMI«*t«l(MMH««HMICIU«M : Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erfcheim jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. SO.

Sonnabend den 6. April

1918

Amtlicher Teil.

Aus Anlaß der bevorstehenden achten Kriegsan­leihe habe ich die Frage, in welcher Weife Kriegs- anleihe für die bei der Heeres- und Marineserwaltung insbesondere nach Friedensschluß zum Verkauf ge­langenden Bestände an Pferden, Fahrzeugen, Ge­schirren, Maschinen, Borräten und Materialien aller Art in Zahlung genommen werden soll, einer ein­gehenden Prüfung unterzogen. Nach den mir zuge- gangenen zahlreichen Mitteilungen ist mit der Tat­sache zu rechnen, daß die Kreise der Bevölkerung, welche darauf angewiesen sind, ihre Wirtschaftsbetriebe durch Anschaffungen aus den Abgaben der Heeres- uuö Marineverwaltung wieder instand u fetzen, also vor allem die Landwirte, bei der Zeichnung der Kriegsanleihe eine gewisse Zurückhaltung beobachtet haben, da sie ihre flüssigen Mittel für den genannten Zweck bereithalten zu müssen glaubten. Ta nun die von der HeereS- und Marineverwaltung abzugebenden Bestände sehr hohe Werte dartzellen der voraus­sichtliche Verkaufserlös für Pferde allein wird auf 500 bis 600 Millionen Mark beziffert, so liegt es auf der Hand, daß auch die für den fp-iteren Ankauf dieser Bestände von der Bevölkerung bereitgestellten Geldmittel entsprechend hoch einzuschötzen sind. Man darf annehmen, daß in diesem Zusammenhänge nach Milliarden zählende Beträge der Lnlcn.e in Kriegs­anleihe entgangen sind. Insoweit bar^s Geld zurück- gelec^ ist, kommt hinzu, daß dadurch der Umlauf an Zahlungsmitteln, in erster Linie an Rtchsdan knoten, eine unnötige und unerwünschte Steigerung erfahren hat. Um die zum Schaden des Genres, mohls bisher Mrückaehaltenen Betraue möglich^ ?- ' * der Anloa- ! WRpWI II M"WMWPw«?-«MüL es nicht, »er Ve- völkerung lediglich in Aussicht zu stellen, daß die er­worbenen Kriegsauleihestücke für die Verkäufe der Heeres- und Marineverwaltung in Zahlung genom­men werden könne». Nach den vorliegenden Erfahr­ungen wird vielmehr daS erwünschte Ziel nur dann zu erreichen fein, wenn mit dem Erwerb der Kriegs­anleihe offensichtlich Vorteile verbunden sind. AuS diesen Erwägungen heraus habe ich mich dazu ent- schlosien. ruzuorsteben:

L daß bei der Abgabe der entbehrlich gewordenen Bestände der Heeres- und Marineverwaltung Kriegsanleihe vorzugsweise in Zahlung genom­men wird, so daß also sowohl im freihändigen Verkauf wie in den öffentlichen Versteigerungen bei gleichen Geboten diejenige» Käufer in erster Linie zu berücksichtigen sind, welche Kriegsanleihe an Zahlungsstatt anbieten,

2. daß hierbei die Kriegsanleihe zu» vollen Nenn­beträge angerechnet wird.

Als Kriegsanleihe, welche in Zahlung zu geben ist, würden gelte»:

a) die sipro zeitigen Schuldverschreibungen aller Kriegsanleihe» ohne Unterschied,

h) die erstmalig bei der sechsten Kriegsanleihe aus­gegebenen ^ wrozentigen auS lösbaren Schatz- anweisungen.

Die hprozeunge» Schatzanweisungen der ersten und zweiten, sowie die 4 -prozentigeu Schatzan- weisungcv der vierten und fünftes Kriegsanleihe kommen für die Annahme an Zahlungsstatt nicht in Betracht. Borausletzung für die Annahme der Kriegs- a»leihe an Zahlungsstatt ist allerdings, daß der Wert der Stücke sich innerhalb des Kaufpreises hält, Her- auszahlsngen in barem Gelde seitens der HeereS- uud Marineverwaltung also nicht erforderlich werden.

Der Reichskanzler tReichsfchastawi,.

B.: gez. Gros v. Noeder». ' * Hersield, den 22. März 1918. Wird veröffentlicht.

I. L 5156. Der La»drat

S B.

v. Hede »an». Reg^Affeffor.

Serorbnung

Eher eine Aas«»- »ad Er»reSäche»erhtd»»r üb Jahre 1114

Sem 2L März 1818.

D« Sanlelrat har axf Sru»d bei ß 5 des Ge- ePeS über die Ermächngu»g bei BundeSrarS zu

wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

In der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni 1918 werden festgestellt,- Die Anbau- und Ernteflächen beim selb® mäßigen Anbau von

1. Weizen

a) Winterfrucht,

bj Sommerfrucht,

2. Spelz Dinkel, Fesen, Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht».

3. Roggen

a) Winterfrucht,

6) Sommerfrucht,

4. Gerste

a) Winterfrucht.

bi Sommersrucht,

5. Gemenge aus den Getteiderrten 1 bis 4,

8 Hafer,

7. Gemenge auS Getreide aller Art mit Hafer,

8. Sörnerm«^,

9. sonstigen Setreibearten -Bv wetzev, Hirset,

10. Hülsenfrüchren <

L zur Kornergewmn

a) Erbien und Pe'-.ck-tev

b) Speisebohne» »Sta^ger. und Buschbohnen),

c) Linsen und Wrckev,

d- Ackerbohnen iSau-, Ps röebohnenr,

e) Lupinen,

f) Gemenge aus Hülsen fr chten aller Art,

g- Gemenge ans Hülfen fr. chten aller Art mit Getreide.

n. zur GrünsuttergewiAnu«- Hülsen fruchte aller Art rein oder im Geu -ige untereinander oder mit Getreide, auch V pfnen zum Unter-

11. Oelfrüchte«

i Raps und Rübsen,

I) alle übrigen Oelfrüchte Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere»,

12. Gespinstpflanzen -Flachs, Lein, Hanß Reffet und andere,

1s. Kartoffel«,

a) Frühkartoffeln,

b) 2 pätka: to^eln,

14. Rübe« und Wurzelfrüchte«.

) Zuckerrüben,

bj Runkel- (Futter-, rüben,

c) Kohlrüben, Steckrüben, B»devkvhlradi,Wr»res Dorschen),

i) Mohrrübe«, MSHren, Karotten,

Gemü'en,

«» Weißkohl,

b, alle sonstigen Sohlarte».

c» Zwiebeln,

bi alle sonstigen Gemüfearten iSoargel,Topivarn- burS, Schmarzwur^ln.Mairüben, Rote Rübe«, Sellerie, Gurke« u. al

16. Futterpflanzen zur Srüafutter und Heu- gewinnung

a) Klee aller Art, Luzerne, auch mit Beimischung von Gräsern,

b) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht. Esparsette, Mai- und anderes auch i» Mischung,

17. sonstigen GewÄhsen aller Art (HandeSgewächse, Gra-sämereie«, Hovie«, Tabak, Zi^rien Korb­weide« unb andere)

»»wie die BewäfferungS- und anderen Wiesen, die ge­samtes bestellte« und nicht bestellten Ackerflächen und die Weide stachen.

1 L

Die Erhebung erfolgt gemeinbemeift durch Be­fragen der Grundeigentümer unb Bewirttchakter «Bettiebsinhaber,. Ihre «u-sührun, obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten S--verständigen oder Verttaueus- lenten: zu ihrer Uuterstützuug sind 'chreib- nnb rechen,ewaudre Personen zu zuziehe»

Die Erheb»v8 errolgt durch QnSlille« »ach dem beigestigre« Muster 1*1, beste« Iahait für des Um- fang und die Art der Sns'ühruvg der Erhebung maßgebend ist. *

Sie Erhebung ist so vorzubereite», daß bis zum

* TaS Muster tft hier nicht mit abgedrackr.

1. Mai 1918 an der Hand der Grundstückskatafter oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (Grundsteuermutterrolle», Grundsteuerbücher, Ein- kommeusnachweisuugen, Besitzstandsverzeichnisse, Gütergeschoffe, Flurbücher und dergl.) die Namen der Eigentümer und Bewirtschaster und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen Grundstücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind.

Alle Anbauflächen fhJ zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden Haben die Richttgkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Gesamtheit der durch die Orts­liste sestgeftellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach § 4 ermittelten Flächen übereinttimmt

§ 6.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 4 und 5 und die Verlängerung der Frist bei $ 1 zulaffen.

8 7-

Die Grundeigentümer, die Bewirttchafter und ihre Stellvertreter sind verpftichtet, den mit bei Er­hebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzuvgsverhältniffe sowie über die Verwendung und den Anbau der Gruudftücke Auskunft zu erteilen.

Die zuständige Behörde ober die von ihr beauf- ttegten Personen nnb befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau und Ernteflächen die Grund­stücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie die Geschäftsbücher der Bewirifchafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschastttcheo Güter »der einzelner Grundstücke ÄuSkuntt von Behörde» einzuh»len.

4 8.

ilt 4>etW<ÄUnfl Um» -e-S^ 4uitg Owi.^^^ erfolgt durch die Landeszentralbehürdeu.

8 9.

Die LaudeszeutreibeHörde« erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß neben ober an Stelle »0» Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind; sie tönsen die Erhebung auch auf andere Früchte erstrecke« und sonstige Aenderungen der Faffung der OrtSliste vor­nehme«, iosbefondere ein anderes Flächenmaß v»r- schreiben.

Die AusführungSbLstimmLugen sind dem rkriegS- ernährungsamr und dem Kaiserlichen Stattftifchev Amte biS zum 1. Mai 1918 ein rufende». .

5 10.

Die Landeszestralbehöröe» haben eine nach Be- zirke« der unteren Verwattungsbehörde» gegliederte Zusammenstellung bei Ergebniffe der Erhebung nach dem Muster 2*) dem SrieSernahrirngsamt und dem Kaiserlichen Starlstiiche« Imte bis 4 Juli ISIä einsufeuben.

i 11

Sie UeichSkarr-nelstelle wirb ermächttgt, eine be­sondere Erhebung über die Ernteflächen beim selb» mäßigen Anbau von Frühkartofieln vor-unehme». Sie erläßt die näheren Bestiarmungeu. Die Vor­schriften im § 7 fisdet entsprechende A»wenbang.

Z 12.

Der vorsätzlich die Angaben, z-a denen er nach dreier Berordnusg aber den zu ihrer RuSsührnng erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, sticht ober wissentlich unrichtig ober «nvoLitandig macht ober wer her Vorschein « f 7 Abs 2 zuwider daS Be­tteten der Eruudßücke »der sie Lmuchr in die Ge­schäftsbücher verweigert, wird mit Geläagnis bis zu sechs Monaten und mir Geldstrafe bis zu zehn- taxfenb Mark ober mit einer dieser Strafen bestraft.

Wer iahrlaniK die im Abs. 1 genannten Angabe» nicht ober nnnt6na ober unvoßüänbig »acht, wird mit Geldstrafe bis zu breiiatrienb Mark bestraft.

z 13

Die öurtb BundeSrarSveichtuß ss« L Mar 1»U angtorbnete Anbauerhebung unterbleibt im lassen­de« Jahre.

; 14.

Drei» We^rdnus« tritt mit dem Tage der Ber- künditttg in Kraft.

Berl.n, den 21. März ISlo.

Der Ketchskanzter

In Sertreamg: von Walds«

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