Sersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : • Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
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Nr. 79.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Freitag, den 5. April
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im J amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. März 1918.
Die Knappheit an Rohstoffen zur Herstellung von Karton zu den Quittungskarten der Juvalidenver- ficherung macht es zur Pflicht, den Verbrauch der Karten nach Möglichkeit einzuschränken.
Dieses kann erreicht werden, wenn, um die Ge- brauchsdauer der Karten zu verlängern, tunlichst Zweiwochenmarken verwendet werden.
Bei Dienstboten, die vierteljährliche Lohnzahlung haben, und beim ländlichen Gesinde, das oft im Jahreslohn steht, erscheint es sogar zweckmäßig, Bierteljahrsmarken zu verwenden.
Ich ersuche die Ortspolizeibehörden gelegentlich der Quittungskartenausstellung die Arbeitgeber auf diese Vorschläge aufmerksam zu machen.
Königliches BerficherungsaMt.
I. B. No. 583. J. V.:
Funke, Kreissekretär.
»elmntmachav:,
betreffend
Eintragung von Fischereirechte«, di< nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen, in das Wasserbuch.
Auf Grund des § 11, Abs. 2, letzter Satz des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Gesetzsammlung S. 55), 8 880 Abs. 2 des Waffergesetzes, wird hierdurch folgendes bekannt gemacht:
8 1.
Das Jschereigesetz ist am 15. April 1917 in ""Wsem Z! itpunTte erlöschen die Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (§ 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes), wenn nicht vorher ihre Eintragung in das Wasserbuch beantragt ist.
Für die Anlegung und Führung des Wasserbuches ist der Bezirksausschuß zuständig: er ist die Wasserbuchbehörde. Der Antrag auf Eintragung kann sowohl bei der Wasserbuchbehörde, als auch bei der Fischereibehörde (§ 119 des Fischereigesetzes) schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden.
Fischereibehörden sind die Ortspolizeibehörden und die Oberfischmeister.
Auf folgende Bestimmungen des Waffergesetzes, welche nach § 11 des Fischereigesetzes sinngemäß Anwendung zu finden haben, sowie auf die folgenden in Betracht kommenden Bestimmungen des Fischereigesetzes wird besonders hingewiesen.
a) Bestimmungen des Waffergesetzes.
§ 186 Abs. 1.
Rechte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und nach den §§ 379, 380 aufrechterhalten bleiben, sind nach den §§ 187, 188 auf Antrag des Berechtigten einzutragen........ Dem Anträge
sind die zum Nachweise des Rechtes dienenden Urkunden sowie ein vollständiges Verzeichnis der dem Antragsteller bekannten Personen, die in der Geltend- machung von Rechten durch die im § 190 Abs. 1 bestimmte Wirkung der Eintragung beeinträchtigt werden würden, beizufügen. Ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so hat der Antragsteller eine das Recht betreffende beglaubigte auszugsweise Abschrift des Grundbuchblatts einzureichen.
§ 187 Abs. 1 und 3
Ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Uebereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen. Im übrigen wird das Recht eingetragen wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. rc.
Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, sind in Urschrift oder beglaubtiger Abschrift von der Wasserbuchbehörde aufzubewahren.
8 187 Abs 2 des Waffergesetzes ist auf das Fischeretgesetz (s. § 11 des Fischereigesetzes) nicht anwendbar.
Liegen die Vorraussetzungen des § 187 nicht vor so ist der Antrag öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat in dem für die amtlichen Bekanntmachungen der Wasserbuchbehörde bestimmten Blatte sowie in ortsüblicher Weise in allen Gemeinden (Gutsbezirk) zu erfolge«, auf deren Bezirk sich nach dem Ermessen der Wasserbuchbehörde die Wirkung des angemeldeten Rechtes erstrecken kann, soweit Landgemeinden beteiligt sind auch in den Kreisblättern. Die Wasserbuchbehörde ist befugt, noch andere Bekanntmachungen zu veranlassen. Daneben sollen der Eigentümer des Wasserlaufs und alle anderen Beteiligten, soweit sie der Behörde bekannt sind, auf die öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
Die Bekanntmachung muß die Stelle bezeichnen, wo die zum Nachweise des Rechtes beigebrachten Urkunden eingesehen werden können, und die Frist bestimmen, binnen deren Widersprüche bei der Waffer- buchbehörde anzubringen sind. Die Frist beträgt mindestens einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dasZm Abs. 1 bezeichnete Blatt
ausgegeben ist. Die Bekanntmachung ist unter der Verwarnung zu erlassen, daß die Eintragung des Rechtes mit der gesetzlichen Wirkung (§ 190) erfolgen werde, wenn in der bestimmten Frist niemand wider- i spricht.
Nach Ablauf der Ftist ist das Recht einzutragen. Offenbar unbegründete Widersprüche sind durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden zurückzuweisen. Der Bescheid kann nach § 186 Abs. 2 Satz 2 angefochten werden. Die übrigen innerhalb der Frist erhobenen Widersprüche sind im Wasserbuche zu vermerken.
§ 190,
Die Eintragungen im Wasserbuche gelten bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.
Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widersprüche stehen, sowie gegenüber denjenigen, für welche ein Widerspruch im Wasserbuche vermerkt ist.
§ 193.
Die Einsicht der Wasserbüch:r und ihrer Abschriften sowie derjenigen Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen ist, ist jedem gestattet. Ferner kann jeder eine aus Verengen zu beglaubigende Abschrift fordern.
§ 195. -
Die Verhandlungen vor der Wasserbuchbehörde und die Eintragungen sind ostenfrei. Jedoch sind die durch öffentliche Bekanntmachungen, durch Erteilung und Beglaubigung vor. Abschriften oder durch offenbar unbegründete Antrag und Widersprüche er
wachsenden Kosten dem Antragsteller oder Widersprechenden aufzuerleger
b) Bestimmungen des Fischereigefetzes.
§ 4.
Das Fischereirecht enthält. soweit es nicht
dem
durch
(Gesetzsammlung S. 53) eingeschränkt ist, die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Krebse, .... sowie Schildkröten zu hegen und sich anzueignen.
Soweit das Gewässer zur Fischerei nach Abs. 1 benutzt wird, erstreckt sich das Fischereirecht auch auf Frösche.
Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter dem Ausdruck „Fische" zusammengefaßt. Als „fischen" gilt jede Tätigkeit nach Abs. 1.
§ 5. i
Ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Fischereirecht zu Tisches Notdurft, Küchenfischereirecht usw.) gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, für seinen eigenen Bedarf und den der Familienangehörigen seines Haushalts zu fischen. Ist es mit einem Grundstück verbunden, so ist der Bedarf des jeweiligen Nutzungsberechtigten maßgebend.
8 7.
In.....den Binnengewässern hat der Eigentümer das Fischereirecht.
§ s:
Gegenüber dem § .... 7 bleiben alle Fischereirechte und der freie Fischfang aufrechterhalten, soweit sie am 30. April 1914 bestanden haben.
Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. Mai 1914 mindestens 30 Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, daß es ihm zusteht. Die Vorschriften des § 937 Abs. 2 und der §§ 938, 943, 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß.
§ 10.
Verläßt ein Wasierlauf infolge natürlicher Ereignisse sein Bett oder bildet sich ein neuer Arm, so gehen die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehenden Fischereirechte am alten Aasserlaus auch auf den neuen Wasserlauf über.
Wird ein Wasserlauf erster Ordnung künstlich abgeleitet, so gehen solche Fischereirechte auf den neuen Wasserlauf über, wenn dieser mehr als die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstande (§ 8 Abs. 3 des Wassergesetzes) aufzunehmen bestimmt ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht dem Hersteller der Ableitung zu. Der Fischereiberechtigte kann von diesem für die Verminderung des Wertes seines Fischereirechts Entschädigung verlangen. Bek künstlichen Ableitungen anderer Wasserläuse gilt Abs. t.
Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischerei- rechte im neuen Wasserlaufe (Abs. 1, 2) bestimmen sich nach denen im alten.
8 11.
Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen, sind auf Antrag des Berechtigten ins Wafferbuch einzutragen. In diesem Falle sind Wasserbücher anzulegen, auch wenn das Gewässer kein Wasserlauf im Sinne des Wassergesetzes ist.
Der § 186, § 187 Abs. 1, 3 und die §§ 188, 190 bis 193, 195 des Wassergesetzes gelten sinngemäße an Stelle der Wasserpolizeibehörde tritt die Fischerei- behörde.
Fischereirechte der im Abs. 1 bezeichneten Art erlöschen mit Ablauf von 10 Jahren
1. nach Inkrafttreten des Gesetzes, soweit sie zu diesem Zeitpunkte bestanden haben (8 8) rc.,
3. in Iren Fällen des § 10 Abs. 1, 2 nach ihrem Entstehen,
wenn die Eintragung ins Wasserbuch nicht vorher beantragt wird. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Der § 380 Abs. 2 des Waffergesetzes gilt entsprechend.
§ 18.
Ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehendes Fischereirecht gilt dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Waffergrundstück belastendes Recht. Auf dieses Recht ist der § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenöen. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Die Eintragung hat jedoch auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu erfolgen; die Kosten trägt der Antragsteller.
§ 24.
Vereinigt sich ein Fischereirecht mit dem Eigentum am Wafferlaufe, so erlischt es als besonderes Recht. Ist es mit dem Recht eines anderen belastet, so erlischt es nur, wenn dieser in öffentlich beglaubigter Form zustimmt, § 119 Abs. 2 5.1 und 2.
Die Aussicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Ortspolizeibehörden. Sie kann jedoch ganz oder hinsichtlich einzelner Befugnisse an Oderfischmeister übertragen werden, die insoweit an Stelle der Ortspolizeibehörde treten.
§ 119 Abs. 3 S. 1. Oberfischmeister und OrtS- polizeibehöröen sind die örtlichen Fischereibehörden. (B. A. 114/18.)
Cassel am 7. Februar 1918.
Namens des Bezirksausschusses.
g^p—Der Vorsitzende. *
J. B.. Ptutti._______
Bekanntmachung
der ReichsbekleiduugSstelle und -er Reichsstele für Schuhversorgung, betreffe«- die Bestimmsuge» der
Reichsbekleid««gsstelle über Schuhware« «ud Altleder.
Vom 37. März 1918.
Nachdem durch §§ 6 und 7 der Bundesrat-verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Ge- setzbl. S. 100) sowie durch die Bekanntmachungen des Reichskanzler vom gleichen Tage zur Aufhebung der Bekanntmachung über Schuhwaren und zur Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücke (Reichs-Gesetzbl. S. 100, 99) die Zuständigkeit der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirtschaftung von Schuhwaren und Altleder aufgehoben worden ist, werden sämtliche auf Schubwaren und Altleder bezüglichen Bestimmungen der Reichs- bek!eidungsstellemitdeMl.April1918alsBestimmungen der Reichsbrkleidungsstelle außer Kraft gesetzt. Diese Bestimmungen sind mit dem 1. April 1918 als von der Reichsstelle für Schubversorgung erlassen anzusehen, soweit nicht von der Reichsstelle für Schuhversorgung abweichende Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werde«.
Anfragen und Anträge hinsichtlich Schuhwaren und Altleders sind von jetzt ab nicht mehr an die Reichsbekleidungsstelle, sondern an die Reichsstelle für Schuhversorgung in Berlin W. 8, Kronenstraße 50/52, zu richten.
Berlin, den 27. März 1918.
Reichsbekleidungsstelle Reichsstelle
Stadtrat Dr. Temper für Schuhversorgung Gtellv.d.Retchskommiffars Der Vorstand, f. bürgerl. Kleidung. Wallerstein. Dr. Gümbel.
90“ Man lese *we
die amtlichen Bekanntmachungen.
Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern W täglich -M
Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen mutz. Einmal im Interesse des allgemeinen iWohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.