Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- • j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei s | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der'Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 73.
Dienstag, den 26. März
1918
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 21. März 1918.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Obgleich ich erst am 10. d. M. in der Bürger- meisterverfammlung die anwesenden Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher darauf hingewiesen habe, daß 'die roten Kartenbriefe über ansteckende Krankheiten unmittelbar an den Herrn Kreisarzt hier zu senden sind, haben bereits wieder verschiedene Bürger- die roten Kartenbriefe an das Landratsamt gesandt Die hierdurch eintretende Verzögerung ist mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Angelegenheit unter allen Umständen zu vermeiden. Ich weise daher hiermit zum letzten Male auf das oben geschilderte Verfahren hin und werde in jedem Falle der Zuwiderhandlung ohne weiteres eint Ordnungsstrafe gegen den Säumigen festsetzen.
Tgb. Nr. i. 3109. Der gc tu rat
& B.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Sersfeld, den 19. März 1918.
MOng H Sachuts von WIsrnfrSchteil
Diejenigen EandWirte im Kreise hersfeld, die
»uucmraime hna und ihren Bedarf an Saatgut noch nicht Tichergestellt haben, können die ihnen nach der Saatkarte zustehende
Menge an ßülsenfrüchten schleunigst bei der Orts- polizeibehörde bestellen. Die Ortspolizeibehörden
ersuche ich, die Bestellungen anzunehmen und mir diese in einer Elfte alsbald vorzulegen.
Egb. pto. K. G 859. Der Eandrat.
. 3. V.:
v. ßedemann, Reg.-Hssessor.
Hersfeld, den 14. März 1918.
- Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher erinnere ich daran, daß dem Herrn Ersten Staatsanwalt in Cassel bis zum 1. April ö. I. gemäß meiner Verfügung vom 6. Januar 1904 — 1. 59 — Kreisblatt No. 4 Bericht über die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1917 gestorbenen bestraften Personen zu erstatten ist.
Fehlanzeige ist erforderlich.
Tgb. No. 1. 2493. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
»er Regierungs-Präsideut.
A. I. 1500.
Cassel, den 27. Februar 1918.
Betrifft:
Aufbewahrung der Anerkenntniffe über Vergütung für Kriegsleistungen.
Obwohl jedes Bergütungsanerkenntnis schon seit längere Zeit mit einem in die Augen fallenden Aufdruck „Sorgfältig aufzubewahren" versehen wird, mehren sich in letzter Zeit die Anzeigen/ nach welchen Anerkenntnisse abhanden gekommen sind. Die sorgfältigste Aufbewahrung der Anerkenntnisse ist dringend geboten, weil die Auszahlung der Vergütungen durch die Kreiskassen nur auf Grund dieser erfolgen darf.
Ich ersuche die Herren Landräten, den Bürgermeistern der Landgemeinden die sorgfältige Ausbewahrung der Anerkenntnisse erneut zur Pflicht zu machen.
In Vertretung: gez. L e w a l ö.
An die Herren Landräte des Bezirks, die Magistrate und die Herren Bürgermeister in den Städten ohne Magistrat.
* * * HerSfeld, den 18. März 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. M. No. 2032. Der Landrat.
J. V. -
Funke, Kreissekretär.
Lerbot.
$ 1.
Das Treiben einzelner Stücke Rindvieh, einzelner Schafe, Schweine oder Ziegen, sowie die Beförderung
solcher Tiere auf Wagen während der Zeit der Dunkelheit ohne Mitführung eines Ausweises der Polizei- oder Gemeindebehörde desjenigen Ortes, von dem das Verbringen des Tieres beginnt, wird verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Cassel, den 20. Oktober 1917.
Der Kommandierende General.
». Kehler,
• Generalleutnant.
Hersfeld, den 15. März 1918. Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. No. 424. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über die Genehmignug von S atzlevensmittoln.
Vom 7. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über Sie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Ersatzlebensmittel dürfen geuerbmäßig nur hergestellt, angeboten, feilgehalten, vetkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Ersatzmittelstelle <H geves-'Mt , ^ „ ___________ «F ^etWteWtsaÄtrtnnH Grundsätze Darüber aus- stellen, welche Gegenstände Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze find im Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet.
§ 2.
Die Ersatzmittelstellen find von den Landes- zentralbehörden zu errichten. Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder für Teilgebiete, auch für Bezirke, die aus Gebieten mehrerer Bundes- staaten gebildet sind, errichtet werden.
Die Landeszentralbehörden können bestimme», daß die Geschäfte der Ersatzmittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden.
§ 3.
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten:
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzlebensmittels und das Herstellungsverfahren unter Bezeichnung der Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus gewonnenen Menge der Fertigerzeugnisse,
2. eine Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angaben des Preises, zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im Groß- und Kleinhandel abgegeben werden soll,
3. die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatzlebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll.
Dem Antrag sind ferner beizufügen:
4. zur Untersuchung geeignete Muster der Hr- satzlebensmittels in der für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchsanweisung und Ankündigungsent- würfen.
Die Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatzmittelstellen können weitere Erfordernisse für den Antrag anfstellen.
§ 4.
w Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller, bei Ersatzlebensmitteln, die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Einführenden zu stellen.
Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Ersatzlebensmittel unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen, so ist der Antrag von diesem zu stellen.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist diejenige Ersatzmittelstelle, in deren Bezirk der zur Stellung des Antrags Berechtigte seine gewerbliche Hauptniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
§ 5.
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Soweit reichsrechtlich Vorschriften über Ersatzlebensmittel getroffen find, darf die Genehmigung nicht an abweichende Bedingungen geknüpft werden. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Erteilung und Versagung der Genehmigung aufstellen. Die Grundsätze sollen eine Versagung der Genehmigung insbesondere für die Fälle vorsehen, in denen Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe der Erteilung der Genehmigung eutgegenstehen.
Die Genehmigung gilt für das Ersatzlebensmittel nur insoweit, als es entsprechend den im Genehmig- ungsantrag enthaltenen Angaben und den bei der Erteilung der Genehmigung auserlegten Bedingungen hergestellt und in den Verkehr gebracht wird. Jede Abweichung, insbesondere in der Zusammensetzung, Bezeichnung oder im Preise, ist nur nach Genehmigung der Ersatzmittelstelle zulässig.
Die Genehmigung kann außer in den Fällen des § 3 Abs. 2 auch zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen.
§ 6-
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Genehmigung ist nur Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über das Verfahren vor den Ersatzmittel- und den Beschwerdestellen.
§ 8.
Von sämtlichen Endscheidungen, durch die ein Ersatzlebensmittel genehmigt oder die Genehmigung eines solchen versagt oder zurückgenommen ist, sowie von sämtlichen Entscheidungen der Beschwerdestellen ist dem Kriegsernährungsamt unverzüglichMitteilung zu machen.
Haben mehrere Ersatzmittelstellen oder Beschwerdestellen über die Genehmigung eines Ersatzlebens- mittels zu entscheiden und gelangen sie zu verschiedenen Entscheidungen, so hat der Reichskanzler die endgültige Entscheidung zu treffe«. Das gleiche gilt, wenn bereits genehmigte Ersatzlebensmittel durch j eine andere Ersatzmittelstelle beanstandet werden und |g<M»M «fiw riwWrtwmyr Srese;1 Xe-wnrtn«^ lebensmittel genehmigthat, keine Einigung erzieltwird.
§ 9.
Bei jeder Veräußerung von Srsatzlebensmitteln an Händler oder, bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, von welcher Stelle, wann, unter welcher Nummer und unter welchen Bedingungen das Ersatzlebensmittel genehmigt ist. Der Erwerber darf Ersatzlebensmittel nur gegen Aushändigung dieser Bescheinigung erwerben,' er bat die Bescheinigung auszubewahren und aus Verlangen den Angestellten oder Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittel- stellen vorzulegen.
§ 10:
Die Angestellten und Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen sind befugt, Räume, in denen Ersatzlebensmittel hergestellt werden, jederzeit, Räume, in denen sie verpackt, aufbewahrt, feilgehalten oder verkauft werden, während der Geschäftszeit zu betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts- aufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Besitzer dieser Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel und über die zur Herstellung verwendeten Stoffe, insbesondere über deren Menge, Herkunst und Preis, Auskunft zu erteilen.
§ H.
Die nach § 10 Berechtigten sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. fSchlußßfolgt.)
Aus der Heimat.
§ Hersfeld, 25. März. Nährhese als Schwitz- meh! beim Kochen. Zum Sämigmachen von Suppen, Gemüse Fleisch- und Fischsoßen, zu denen wir meist nur Kriegsmeh! beim Kochen verwenden, ist der Gebrauch von Nährhefe an Stelle von Mehl zur Einbrennen außerordentlich empfehlenswert. Man schwitzt das trockene Nährhefepulver mit wenig Kunstbutter oder anderem Fett, gießt vorsichtig kaltes Wasser hinzu und stellt so, ganz wie mit Mehl bereitet eine Einbrenne her, die mit der zugegossenen Flüssigkeit aufgekocht wird. Man nimmt dazu natürlich dieselbe Menge Nährhefe wie Mehl, die, je nach der vorhandenen Flüssigkeit, mindestens einen Eßlöffel beträgt. Die Nährhefe als Schwitzmehl bietet nicht nur den Vorteil der Mehlersparnis, sondern erfüllt auch den Zweck des Ersatzes von Brühwürfelzusatz oder Würzeextrakt und führt dem Körper erhöhten Eiweißgehalt zu.
,:( Hersfeld, 25. März. Auf die in heutiger Nummer «-gedruckte Bekanntmachung der Königl. Eisenbahn- Direktion Frankfurt a. M. betr. Osterverkehr 1918 machen wir auch an dieser Stelle aufmerksam.