Hersselder Tageblatt
, Hersfelder Kreisblatt
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« : 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im 5 amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 71.
Sonntag, den 34. März
1918
Amtlicher Teil.
ßersfeld, den 19. März 1918.
Beschaffung Ses Zantguts nunHnlsrnfrichten.
Diejenigen Candwirte im Kreise ßersfeld, die im Besitze einer Saatkarte über bülsenfrüchte sind und ihren Bedarf an Saatgut noch nicht sichergestellt haben, können die ihnen nach der Saatkarte zustehende Menge an Bülsenfrüchten schleunigst bei der Orts- polizeibehörde bestellen. Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, die Bestellungen anzunehmen und mir diese in einer Ciste alsbald vorzvLgen.
Hersfeld, den 19. März 1918.
ES ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß Viehbesitzer im Kreise, in Fällen, in denen sie die Abnahme des Viehes zu Schlachtzwecken zu verhindern suchen, kleine und noch allzu junge Rinder zum Bullen bringen, um nachher die trächtigen Stücke nicht abgeben zu brauchen. Die Herren Bürgermeister ersuche ich die Viehhalter darauf aufmerksam zu machen, daß in derartigen Fällen die Abgabe solcher Stücke nichts destoweniger gefordert werden wird. Ferner weise ich darauf hin, daß jeder Händler verpflichtet ist, dem Verkäufer von Vieh einen Schlußschein aus- zustellen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusies.
I. F. No. 451. J. V.:
> v. Hedemann, Reg. - Assessor.
3 Ang. betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh, erhält § 3 unserer Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Zucht- und Nutzvieh (Rindvieh, Kälber, Schafe, Schweine einschl. Ferkel vom 11. Februar 1918, Reg. Amtsbl. S. 40) folgende Fassung:
§ 3-
1. Für jedes in einen anderen Verbandsbezirk auszuführende Stück Zucht- und Nutzvieh wird eine Ausfuhrgebühr in Höhe von w/o des Ankaufspreises vom Antragsteller erhoben.
2. Bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzvieh werden folgende Stückgebühren von uns erhoben:
für ein Stück Rindvieh
Mk. 3.-
Cgb. H°« K- G 859.
Der Landrat.
Verordnung
über den Handel mit Schweinen.
v. ß edeman n Reg.-Hssessor.
Auf Grund der mit Zustimmung des Staatskommissars für Volr^ernährung vom Königl.
Herrn
Hersfeld, den 14. März 1918.
Die Herren Bürgermeister - nd Gutsvorsteher erinnere ich daran, daß dem .^rn Ersten Staatsanwalt in Caffel bis zum 1. ApM . J. gemäß meiner Verfügung vom 6. Januar 1904 - 1.59 — Kreisblatt No. 4 Bericht über die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1917 ge orbenen bestraften Personen zu erstatten ist.
Fehlanzeige ist erforderlich.
Tgb. No. L 2493. Der L mdrat.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 19. März 1918.
Der Ueberwachunosansschu' DeUenlndnürls wird mit Genehmigung des Herrn 'Reichskanzlers einmalig eine zusätzliche Menge von 50 gr K. A. Seife für die Person zur Verteilung bringen. Die Verbraucher sollen durch diese Zusatzmenge für den Ausfall der auf 125 gr. herabgesetzten Seifenpulver- menge entschädigt werden, da infolge des Sodamangels an eine Heraufsetzung der Spifenpulvermenge vorläufig nicht zu denken ist. Die Abgabe soll gegen Vorlage des Mittelstücks der gültigen Seifenkarte erfolgen, wobei auf diese durch Stempel oder hand-
Preuß. Landesfleischamt getroffenen Anordnung vom 4. März d. J. — Nr. A. I 1239 —, erlassen wir unter Aufhebung unserer Verordnung vom 31. Januar ö. Js. (Reg. Amtsblatt S. 31) Är den Umfang des Reg. Bez. Cassel, mit Ausschluß irr Grafschaft Schaumburg, die nachstehende Verordn"-/ 8 i.
Unsere Verordnungen vom 10. November 1916 (Reg Amtsblatt S. 480) vom 18. August 1917 (Reg. Amtsbl. S. 409) und vom Sept. 1917 (Reg. Amtsbl. 6. 420) über den Handel mit Schweinen werden hiermit aufgehoben.
§ -’ '
1. Die gemäß Rundverfügung des LandesfleischamteS vorn 14. Januar 1918 A. I. 305/18 auf Mark 1.10 für das Pfund Lebendge- /fit herabgesetzten Höchst- -^ « >M ,»!M«WMAilU»- - -gj» ——-- _ '^MWMßWaE»'?.*« ■'»
„ „ „ Kalb oder Schwein Mk. 0,50
„ „ Schaf oder Ferkel Mk. 0,25
3. Bei der Ein- und Ausfuhr aus einem Kreise in einen anderen Kreis innerhalb des Reg. Bez. Caffel wird keine Ein- und Ausfuhrgebühr erhoben.
4. In allen Ausfuhranträgen ist der Ankaufspreis der auszuführende» Tiere anzugeben.
5. Die Gebühren werden durch Nachnahme vor» Antragsteller mit der Uebersendung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigung erhoben.
6. Diese Verordnung tritt am 20. März 1918 in Kraft.
Die Bezirksfleischstelle für den Reg. Bez. Cassel:
Der Vorsitzende Der stellv. Vorsitzende und gez. v. Pappenheim. Geschäftsführer
gez. Rüdiger.
HerSfeld, den 19. März 1918.
Vorstehende Verordnungen bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
Der Vorsitzende des Kreisausschusies.
I. F. Nr. 424. I. B.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
schriftlich der Vermerk gesetzt wird: „50 gr. Feinseife April 1918". Die zusätzliche Menge K. A. Seife kann der Händler durch die bisherigen Bezugsquellen de- ziehen, wozu die Einreichung der Empfangsbestätigungen ausnahmsweise nicht nötig ist. Die amtliche Verordnung, welche die Abgabe der erhöhten Fein- seifenmenge an das Publikum gestatten wirb, ist Anfang April zu erwarten.
Tgb. No. l. 2950.
Der Landrat.
». Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 14. März 1918.
Für den Monat März haben die nachstehend aufgeführten Kaufleute Spiritus erhalten und zwar die Firma
Anna Derau, Hersfeld 40 Flaschen mit Marken und 10 Flaschen ohne Marken.
Herm. Wittekind, Hersfeld 40 Flaschen mit Marken und 10 Flaschen ohne Marken.
I. H. Otto, Hersfeld 80 Flaschen mit Marken und 20 Flaschen ohne Marken.
F. W. Peter in FrieSewald 40 Flaschen mit Marken und 10 Flaschen ohne Marken.
Der Spiritus mit Marken zum Preise von 55 Pfennig, mit Flasche 95 Pfennig ist ausschließlich zur Befriedigung des Bedarfs minder bemittelter Personen bestimmt, die denselben zu Koch- und Heizzwecken gebrauchen, die aber weder Gas elektrisches Licht oder Petroleum zur Verfügung haben. Ferner wird dieser Spiritus zu Kranken- und Säuglingszwecken abgegeben. Der Spiritus ohne Marken kann frei zum Preise von 2 Mk, mit Flasche 2,40 Mk. verkauft werden. Für die Einwohner der Stadt Hersfeld sind die Spiritusmarken bei der Polizeiverwaltung zu haben. Für die Einwohner auf dem Lande gibt das Landratsamt die Spiritusmarken aus.
Tgb. Nr. I. 2710. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
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alsbaldigen Schlachtung verkauft bezw. an den Vieh- Handelsverband abgeliefert werden, bleiben in Geltung.
2. Für Läuferschweine von 15—25 fg Lebendgewicht, die zur Schlachtung verkauft werden, gelten die in der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 5. April 1917 (Reich-gesetzblatt S. 319) für die einzelnen Gewichtsklassen festgesetzten Preise der Spalten 2 a, b und c, also:
für Schweine bis zu 70 kg.Mk.63— , für 50 kg.Lebendgew.
über 70-85
„ 8b
73.
78.-
In den Kreisen Gersfeld, Gelnhausen, Fulda, Hanau (Stadt und Land) und Schlüchtern beträgt der Preis für 50 kg. je Mk. 1.— mehr, also Mk. 84.—, Mk. 74.- und Mk. 79.—
3. Für Ferkel und Läuferschweine bis zum Lebendgewicht von 25 kg, die zur Zucht bestimmt sind oder zur Aufstellung kommen sollen, wird der Handel freigegeben. Es gelten für diese keine Höchst- oder Richtpreise.
4. Für Zuchtsauen oder Zuchteber über 25 kg. Lebendgewicht, die zur Weiterzucht verkauft werden, gelten ebenfalls keine Höchstpreise.
Alle übrigen Schweine über 25 kg. Lebendgewicht dürfen nur an den Viehhandelsverband verkauft werden.
8 3.
Zum Handel mit Schweinen, einschl. Ferkel sind gemäß unseren Satzungen nur solche Personen berechtigt, die im Besitz unserer Ausweiskart« sind.
§ 4.
Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung der Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelung vorn 25. September 1915 (Reichs- gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 1500 bestraft.
§ ö.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver
öffentlichung in Kraft.
Bezirksfleischstelle für den Reg. Bez. Caffel.
Der Vorsitzende Der stellv. Vorsitze»de unb gez. v. Pappenhetm. Geschäftsfüh
gez. Rüdiger.
irer
Verordnung.
In Verfolg der Verfügung des Königl. Preuß. Landesfleischamtes vom 25. Februar ö. I. B. I. 188/18
vom 15. April a
Vom 7.
Der Bundesrat hat
10. September 1918. März 1918
auf Grund deS § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gefetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1.
Für die im § 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in Deutschland die mittlere Sonnen- zeit des dreißigsten Längengrades östlich von Gree»- wich (Sommerzeit).
§ 2.
Die Sommerzeit beginnt am 15. April 1918, Vormittags 2 Uhr, nach der gegenwärtigenZeitrechnung und endet am 16. September 1918, Vormittags 3 Uhr, im Sinne dieser Verordnung.
Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 15. April 1918, vormittags 2 Uhr, auf 8 Uhr vorzustellen, am 16. September 1918, Vormittags 8 Uhr, im Sinne dieser Verordnung aus 9 Uhr zurückzustellen.
r 3.
Von der am 16. September 1918 doppelt erscheinenden Stunde von 2 bis 3 Uhr Vormittags wird die erste Stunde als 2 A, 2 A 1 Minute usw. bis 2 a 59 Minuten, die zweite als 2 8, 2 ö 1 Minute usw. bis
2 B 59 Minuten bezeichnet. Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wall raf.
ärz 1918.
SirWe NrWtB.
Am Palmsonntag.
Vormittags ValO Uhr: Konfirmation der Kinder und Abendmahlfeier.
Nachmittags 2 Uhr: Herr Pfarrer Wöll.
Petersberg.
Nachmittags 2 Uhr Konfirmanden-Prüsung.
Unterhaun
Vormittags S Uhr Konfirmation und Abendmahlfeier (Vorbereitung Va9 Uhr).
Kathol. Gottesdienst.
Sonntag W Uhr hl. Meffe. 8/d0 Uhr: Amt.
V-3 Uhr Andacht.
Werktags 7 Uhr hl. Messe.
Gelegenheit zur hl. Beichte: Sonnabend 5 u. 8 Uhr. Sonntag 6 Uhr.
Mittwoch 5 u. 8 Uhr.
Gründonnerstag 8 Uhr Amt.
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