Hersfelder Tageblatt
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Hersfelder Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- * zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im § amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 69.
Freitag, den SS. März
1918
. Amtlicher Teil.
ßersfeld, den 20. JMärz 191$.
Die von den Ortsvorftebern eingeforderten Zu- «nd Mbgangsliften sind zum grossen Celle noch nickt hier eingegangen.
Ick ersuche nunmehr dringendste für sofortige Hbfcndung Sorge zu tragen, und erwarte Erledigung bestimmt bis zum 23. März ds. Is. spätestens. # Geben die Listen bis zu diesem Zeitpunkte nicht ein, so können sie keine Berücksichtigung mehr finden.
Der Vorsitzende
der Einkommenfteuer-Veranlagung-Kommiffion.
XV.:
v. ße d e m a n n, Reg.-Hs sssor.
Hersfeld, den 21 März 1918.
Betrifft: Eierablieferung.
Ich weise darauf hin, daß der Er »eugerhöchstpreis für Eier voraussichtlich vom 1. Apr i ab herabgesetzt wird und daß es daher im Interesse der Erzeuger liegt, wenn sie bis dahin noch eine größere Anzahl Eier an die Aufkäufer abliefern.
Die Herren Bürgermeister erst che ich, hierauf sofort auf ortsüblicher Weise hinzuwetsen.
x Der Vorsitzende des Kreisansschnsies.
I. A. No. 2492. I. V.:
v. Hedemann, Reg. - Assessor.
Hersfeld, den 21. März 1918.
Die Fletsch- und Wurstabgabe in den Metzgereien iMtfiMiiMtt^ und 50 gr. Wurst auf die Karte,' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewacht- meister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. No. 374. I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Berorduunr über
Arbettshilfe in der Land» und Forstwirtschaft.
Ich bestimme auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand:
1. Die Verordnungen über Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1917 und 12. Oktober 1917 (K. K. B. Bl. 40 Stück No. 254 und 113 Stück No. 633) werden aufgehoben.
H. Dafür wird für den Bereich des 11. A.K. folgendes verfügt:
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, Landratsamt, Bezirksdirektion, Kreisamt, in Stadtkreisen (Magistrat) in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung über» zutreten. Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die vor dem 15. März 1917 in einem Arbeitsverhältnis überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung annehmen. Ist von solchen Jugendlichen bei Unkenntnis dieser Verordnung bereits Beschäftigung in einem anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe angenommen, so haben die Betreffenden das neue Bertragsverhältnis zum nächst zulässigen Zeitpunkt zu lösen und in eine andere land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung einzutreten. Die Sorge für die Durchführung dieser Anordnung liegt der unteren für die bisherigen Landgemeinden zuständigen Verwaltungsbehörde ob.
Die Genehmigung zum Uebertritt in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung an die obengenannten Personen ist nur dann zu erteilen, wenn durch Annahme einer andern Arbeit die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird.
2.
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk ihren Wohnsitz oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk) gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten land- und forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.
Darunter fällt insbesondere auch die zeitweise Uebernahme der Leitung und Mitbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Der Erlaß des Reichskanzlers vom 6. März 1917, wonach den arbeitenden Frauen Fsmilien«nterstütz«ng
mit Rücksicht aus den Arbeitslohn nicht ohne weiteres entzogen oder gekürzt werden darf, hat auch hierbei volle Geltung.
3.
Die Aufforderungen zu Ziffer 2 Abs. 1 und 2 erfolgt in den Städten durch den Bürgermeister, im übrigen durch den Amtsvorsteher, oder wo dieser nicht vorhanden ist, durch den Landrat, Bezirksdirektor, Kreisamtmrnn). Sie dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind um den Ertrag des Bodens insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicherzustellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig.
Etwaigen Anträgen der Kriegswirtschastsämter zum Erlaß von Aufforderungen haben die Bürgermeister usw. nachzukommen.
4.
Zeugnisse von Kreisärzte« oder andern Beamtenärzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen ohne weiteres von der Verpflichtung zu Arbeitshilsc.
5.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (Ziffer 1) sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (Ziffer 2) steht die Beschwerde an den Regierungspräsidenten bezw. die Landregierung offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des
Bus der Heimat
):( Hersfeld, 21. März. (Anmeldung von Nuslandsforderungen sowie des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten). Die Handelskammer macht darauf aufmerksam, daß das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen der feindlichen Staaten: Japan, Portugal, Italien, Bereinigte Staate« von Amerika, Panama, Kuba, Siam, Liberia, China und Brasilien, laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Januar 1918 beim „Treuhändler für das feindliche Vermögen" bis zum 1. April 1918 anzumelden ist. Die für die Anmeldung erforderlichen Bordrucke find von den Anmeldepflichtigen beim Treuhänder für das feindliche Vermögen, Berlin W. 8, Kronenstr. 44, anzufordern.
Die Anmeldung von auf Geld lautenden Forderungen gegen Schuldner iu den uns feindlichen Staaten: Bereinigte Staaten von Amerika, Panama, Kuba, Siam, Liberi«, China und Brasilien hat bis zum 1. April 1918 bei der Geschäftsstelle für Auslandsforder- ungen, Berlin SW. 61, Gitschinerst. 97, zu erfolgen. Die erforderlichen Vordrucke sind von dieser zu beziehen Die Handeskammer zu Cassel, Hohenzollernstraße 462 ist zur Auskunftserteilung gern bereit.
):( HerSfeld, 21. März. Am 15. März ist eine Bekanntmachung Nr. W. 1. 850'11. 17. K. R. A., be- treffend BeschlagnaHme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren in Kraft getreten. Durch sie werden alle gesammelten rohen Frauenhaare sowie Chinesenhaare beschlagnahmt. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind nur die von einer Frau gesammelten eigenen Haare, solange sie sich im Besitz dieser Frau befinden. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung und Lieferung in bestimmter Weise und an bestimmte in der Bekanntmachung näher bezeichnete Stellen zulässig, sofern der Preis für 1 kg nicht mehr als 20,— Mark beträgt. Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen, sofern die Gesamtmenge bei einer Person mindestens 1 kg beträgt, einer monatlichen Meldepflicht an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministeriumS. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
Regierungspräsidenten oder der Landesregierung ist endgültig.
6.
Wer dem Verbote unter Ziffer 1 zuwiderhandelt, »der einer auf Grund der Ziffer 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht »der nicht sorgfältig nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
7.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung bis auf weiteres in Gültigkeit.
Die Befehle über die polnischen und russischen landwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen vom 7. Dezember 1916 nebst Erweiterung vom 18. März 1917 (K. K. V. Bl. 1917 151. Stück No. 1016 und 30. Stück No. 177) werden durch diese Verordnung nicht berührt. (B. b. 15 No. 4250.)
Cassel, den 13. November 1917.
Stellv. Generalkommando des 11. A. K.
Der Kommandierende General.
v. K e h l e r, Generalleutnant.
Hersfelö, den 11. März 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 2224. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affess»r.
6Hnni Ion Lelnsniitttli mit gftMiti.
Die Steckrüben werden gereinigt, sauber geschält und in Scheibe« geschnitzelt,' daraufhin mit kaltem Wasser aufgesetzt und dann langsam zum Kochen gebracht. Die Hauptaufgabe des Prozesses besteht nämlich darin, den Steckrüben den ihnen anhaftende« scharfen Geruch und Geschmack zu nehmen. Die gekochten Steckrüben werden nach dem Ablässen des Waffers in einer Quetschmaschine oder in einem Fleischwols zerkleinert und machen im zerkleinerten Zustand nochmals den gleichen Kochprozeß durch. — Bei einer guten, wenig starken Rübe genügt aber schon ein einmaliges Kochen. Es empfiehlt sich dann aber, nachdem das kochende Wasser «-gelassen worden ist, die Rüben in kaltem Waffer eine kurze Zeit im Kessel stehen zu laffen. Die zerkleinerten Rüben werden bei Verwendung kleinerer Mengen in einem reinen Tuche stark ausgepreßt und ist hiermit das sogenannte „Pflanzenfleisch" zur Verwendung fertig. (Soll das Pflanzenfleisch längere Zeit aufbewahrt werden, muß dasselbe gesalzen zubereitet werden). In diesem Zustande wird das Pflanzenfleisch unter das zu streckende Nahrungsmittel gebracht und tüchtig durcheinander gearbeitet.
Marmeladen: bis zu «0"Z Beimischung zu Gemüsen, gebundenen Suppen aller Art, wie Spinat, Kohl, Erbsen, Bohnen usw., für Backwaren, Kuchen, Füllungen usw. — Eine gute Hausfrau wird die Vielseitigkeiten bald herausfinden und ein geschickter Versuch wird die Vorzüglichkeit der Streckung ergeben. In fast allen Fällen, namentlich bei der Beimengung in Fleischgerichten und Wurstarten werden die hergestellten Gerichte viel saftiger und schmackhafter und ist in vielen Fällen der Erfolg geradezu verblüffend.
Nachstehend einige Koch-Rezepte.
Hackbraten. 1 Pfund gehacktes Rindfleisch. 1 Pfund Pflanzenfleisch. v« Pfund eingcrveichtes Brot. Zwiebel, Muskat, Pfeffer und Salz für 7-8 Pers. kann auch ohne Fett gebraten werden.
Kartofselklösse. 1 Pfund Kartoffeln. «/* Pfund Pflanzenfleisch. Etwas Mehl zum Binden. 1 Ei. Salz, Muskat für 5 Personen.
Semmel (Bauernplatz). 1 Pfund Mehl. 1 Pfund Pflanzenfleisch. Pfund Zucker. 50 gr. Fett. Etwas Milch. 1 Prise Salz. 25 gr. Hefe.
Grieß-Auflauf. 1 Pfund Grießmehl. 1 Pfund Pflanzenfleisch. 1 Ltr. Milch. 2 Eier «v. Et- ersatz. 250 gr. Zncker Vauillepuloer. ^ Pfund Mehl.