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Hersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be­zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei _ Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, ä

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j 5 amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. | Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 68.

Donnerstag, den 21. März

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 15. März 1918.

Vom 1. April -. I. ab werden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Sie Persouenfahrpreise für die Benutzung der Hersfelder Kreisbahn wie folgt erhöht:

Der Einheitssatz pro Klm. beträgt:

für die 2. Klasse (einschl. Steuer) 7 Pfg. .

* o

Arberterwochenkarte IV2

Monatskarte der bisherige

Betrag zuzüglich 20°/o

für Hundekarten 2

Die Sonntagskarke« komme« bis auf Weiteres i« Wegfall.

Nähere Auskunft erteilen die Stationen der Kleinbahn.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 2368. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

/ Hersfeld, den 14. März 1918.

Auf den Zuckerkartenabschnitt für den Monat April werden 2 Pfund Zucker ausgeben. Die Aus­gabe des Zuckers auf die Aprilabschnitte kann bereits am 25. März beginnen. Diese Zulage wird auf den später zu verausgabenden Einmachzucker angerechnet. Es empfiehlt sich daher, Rücklagen für die Einmache- zeit zu machen, da voraussichtlich größere Mengen als Etnmachezucker nicht ausgegebe« werden können.

Tgb. Nr. l. 8069. Der Landrat.

J. B.

, v. Hedemann, Reg.-Assesior.

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An die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in denen Wasserleitungen vorhanden sind.

Ich habe schon verschiedentlich festgestellt, daß Ge­meinden den von der Hessischen Brandversicherungs­anstalt bewilligten Zinszuschuß für die Wasserleitungs- schuld nicht angpfordert haben. Ich nehme daher Veranlassung die Gemeinden hierauf besonders hin­zuweisen und ersuche, falls Zinsenzuschüsse in der Zahlung rückständig sind, dieselben umgehend an- zu fordern.

Der Vorsitzende des KreisanSfchuffes.

I. A. No. 2234. I. V.:

v. Hedemann, Reg.- Assessor.________

Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Naffau vom 13. Mai 1905 betreffend Verbot der Ausfuhr von Reben aus reblausverseuckten Gemarkungen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21. von 1915) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß zur Zeit als reblausverseucht zu gelten haben die Gemarkungen Wellmich, Nochern, St. Goarshausen, Bornich, Caub, Lorch, Geisenheim, Biebrich, Wiesbaden, Hochheim, Winkel, Oestrich, Mittelheim und von der Gemarkung Johannisberg die Weinberge des Fürsten v. Metter- nich-Winneburg, sämtlich im Regierungsbezirk Wies­baden. Die Gemarkungen Winkel, Oestrich und Mittelheim gelten zusammen mit dem verseuchten Teil der Gemarkung Johannisberg als ein Gemeinde- bezirk im Sinne deS § 6 der Verordnung vom 16. August 1905 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 34 von 1905) (A111. 1052).

Cassel, am 28. Februar 1918.

Der Regierungspräsident.

I. A.: gez. Spieß.

Hersfeld, den 12. März 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 2788. Der Landrat.

I. V.

-______________v. Hedem ann, Reg.-Assesior.

Bekanntmachung .

betreffend

Aufstellung von Fettsängern

Nach den Bundesratsverordnungen vom M5. Februar und 8. Mai 1917 (R. G. Bl. S. 187 und 395)

sind Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Schlachthöfe, Darmschleimereien, Metzgereien, Wurstfabriken, Kon­servenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Betriebe verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur Rückgewinnung der in Abwässern ent­haltenen Fette endweder Fettabscheider auf ihre Kosten aufzustellen, oder ihre Aufstellung durch die von der Behörde beauftragten Stellen unter den be­hördlich festgestellten Bedingungen zu gestatten.

Diese Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresverwaltung keine Anwendung.

Auf Grund dieser Bekanntmachung ordne ich folgendes an:

Die Inhaber von größeren Gast- und Speisewirt­schaften, von öffentlichen Schlachthäusern, Darm­schleimereien, Metzgereien, Wurstfabriken, Konserven­fabriken, Krankenhäusern, Lazaretten und ähnlichen Betrieben haben auf eigene Kosten Fettabscheider (Fettfänger) aufzustellen. Der Landrat, in Stadt­kreisen der Oberbürgermeister, entscheidet, welche Gast- und Speisewirtschaften als größere anzusehen sind.

§ 2.

Das in den Fettfängern gewonnene Fett ist der vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette mit der Einsammlung beauftragten Aktien­gesellschaft für chemische Produkte, vorm. H. Scheide- mandel, Berlin NW. 7. Dorotheenstraße 35 zu den von dem Kriegsausschuß festgesetzten Preisen zuc Verfügung zu stellen. Bestimmung darüber, wie das gewonnene Fett zu sammeln und an Scheidemandel zu versenden ist, trifft der Landrat.(Oberbürgermeister.)

§ 3.

Den unter § 1 genannten lnstalten und Betrieben ist es gestattet, statt eigener Fettfänger den Einbau von Fettfängern durch die Aktiengesellschaft Scheide­mandel vornehmen zu lasten,//ern der Inhaber der WWWWWWWWWMWWWWWWDWUWMMWWW zu vereinbarenden Zeitraum kostenlos und später zum jeweiligen Tagespreis das anfallende Spülfett an die Gesellschaft übzuliefern.

§ 4.

Bei den kleineren Anstalten und Betrieben (ab­gesehen von den Gast- und Speisewirtschaften vergl.

§ 1) können Ausnahmen von obigen Vorschriften durch den Landrat (Oberbürgermeister) zugelassen werden.

§ 5.

Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft.

Die Inhaber der Betriebe haben sich, sofern sie nicht eigene Fettsänger eindauen wollen, spätestens inner­halb 14 Tage nach Veröffentlichung dieser Anordnung in den amtlichen Blättern mit der Aktiengesellschaft Scheidemandel wegen des Einbaues von Fettfängern in Verbindung zu setzen. Erfolgt die Anlage durch die Betriebsinhaber selbst, so wird ihnen über zweck­mäßige Bauweise und Zeitpunkt der Herstellung von dem Landrat (Oberbürgermeister) nähere Anweisung erteilt.

§ 6.

Gemäß § 6 der Verordnung vom 15. Februar 1917 und 3. Mai 1917 wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Fünfzehnhundert Mark bestraft, wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.

Cassel, den 27. Februar 1918. Der Regierungspräsident I B. gez. Lewald.

* * * Hersfeld, den 13. März 1918.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 2109. J. V.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Bus der Helmut«

(Annahme von Kriegsanleihe an Z a h l u n g s st a t t). Bei den Verkäufen und Ver­steigerungen aus Beständen der Heeres- und Marine- verwaltung, die für Kriegszwecke nicht mehr benötigt werden, kann die Zahlung vorzugsweise durch Hin­gabe von Kriegsanleihe geleistet werden. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alles, was bei der Demo­bilisierung zur Abgabe an die Bevölkerung frei wird,

also insbesondere auf Pferde, Fahrzeuge und Geschirre- Feldbahngerät, Motorlokomotiven und Kraftfahrzeuge nebst deren Zubehör; Futtermittel und sonstige Vor­räte ; landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Werkzeug; Fabrikeinrichtungen mit den zugehörigen Maschinen und Geräten; Eisen, Stahl und andere Metalle; Holz und sonstiges Baumaterial; Webstoffe und Rohstoffe aller Art. Käufer, welche die Bezahlung in Kriegsanleihe anbieten, werden bei sonst gleichen Geboten in erster Linie berücksichtigt. Die Kriegsan- leihe wird zum vollen Nennbeträge angerechnet und bis zur Höhe des Kauf- oder Zuschlagpreises in Zahlung genommen. Als Kriegsanleihe gelten die 5°/otgen Schuldverschreibungen aöerKriegsanleihen ohneUnter- schied sowie die erstmalig bei der 6. Kriegsanleihe ausgegebenen 4i/$o/oigenau§lo86aren®d)ctfcanroeifungen.

):( Hersfeld, 19. März. Am 14. März ist eine Be­kanntmachung Nr. G. 2210/1. 18. K. R. A., betreffend Bestandserhebui:g, Beschlagnahme und

Höchstpreise von Kutschwagenbereifungen in Kraft getreten, durch die sämtliche gebrauchte, un­gebrauchte, montierte und nichtmontierte Wagen­gummibereifungen (z. B. Drahtreifen, sogenannte Kelly-, Reform-, Berliner-, Mannheimer und Quetsch- reifen usw.) beschlagnahmt werden. Trotz der Be­schlagnahme ist die Weiterbenutzung der auf Wagen befindlichen Reifen bis zum 15. April 1918 ohne weiters, nach diesem Zeitpunkt nur nach aus­drücklicher Einwilligung der Inspektion der Kraft- fahrtruvpen erlaubt. Eine Veräußerung der beschlagnahmten Bereifungen ist ebenöfalls an die Inspektion der Kraftfahrtruppen oder mit ausdrück­licher Zustimmung der Inspektion der Kraftfahrtruppen zu den in der Bekanntmachung gleichzeitig festgesetzten Höchstpreise gestattet. Bereifungen, die bis zum 1. , Mai 1918. nicht an die Inspektion der Kraftfahrtruppen I oder an eine von dieser bezeichneten Stelle geliefert

werden. Die Bereifungen unterliegen einer ein­maligen Meldepflicht an die Inspektionen der Kraftfahrtruppen, und zwar ist der am 14. März 1918 vorhandene Bestand bis zum 1. April zu melden. Kraft­wagenbereifungen werden von der Bekanntmachung nicht betroffen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Lanöratsämtern, Bürgermeisterämtern «nd Polizeibehörde» einzusehen.

8 Hersfeld, 20. März. Um die Verteilung von Nähgarn undZwirn durch die Kommunalver­bände zu erleichtern und zu beschleunigen, ist die Be­kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 19. Januar 1918 in verschiedenen Punkten geändert worden. Als Bedarfs und Sammelstellen der Be- zugsberechtigungen zur Weitergabe an die Bezirks­stelle in Frankfurt a. M. sind vom Landratsamt Hersfeld folgende 12 Firmen ernannt worden. 1) in Hersfeld: B. Bolz Ed. Krach Karl Krach Jakob Nußbaum Valentin Seelig Daniel Stern I. Unruh. 2). in Friedewald, A. Gerstung. 3) in SÄenklengsfelö, Emanuel Nathan. 4.) in Her­ingen, Meyer Bacharach. 5.) in Niederaula, B Scbuch- ardt Nachf. 6). in Mecklar, Paul Schuhmann. Diese genannten Firmen sind allein berechtigt, die für die übrigen Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten ausgestellten Bezugsberechtigungen entgegen nehmen, zu sammeln und bis spätestens 28. d. die Bezirksstelle Frankfurt weiter zu reichen. Die Berteilung des Nähgarns erfolgt alsdann durch obige Firmen in einigen Tagen direkt an die bezugsbe­rechtigten Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten. Der Verkauf des Nähgarns an die Verbraucher er­folgt durch sämtliche Kleinhändler in Stadt und Kreis Hersfeld gegen Vorlegung bestimmter Num­mern der Lebensmittelkarten. Der von der Behörde

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festgesetzte Verkaufspreis beträgt 33 Pfg. pro Rolle a 200 Meter. Der Beginn des Verkaufes an die Verbraucher wird noch bekannt gegeben.

Roienbnrg, 19. März. Für unseren KreiS ist eine Kriegs-Wirtschaftsstelle zur Beratung und Auskunft- erteilung in allen landwirtschaftlichen Fragen ge­bildet worden. Die unmittelbare Erledigung aller einschlägigen Fragen haben für die entsprechenden Bezirke übernommen: Amtsrat Schäfer in Rotenburg sowie die Bürgermeister Claus in Braunhausen, Degenhardt in Erdpenhausen, Rimbach in Seiferts- Hausen und Hollstein in Hornel.

Es braust ein Ruf wie Donnechatl

durch alte deutschen Lande! Don heute an gibt es nur einen Willen, eine Pflicht:

Kriegsanleibe zeichnen!