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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

*»e»»eeaeeeiKiseiBeiieeeeeBaoeBH6aeBaeaeKaBe»**aeee««i*»yeeB*eeec»eei6eeMeeaeaji«aa»fleeBB : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 9 ' 0 Mark, durch die Post be- ; : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : j Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j BGBBBa*aeBaeBSHBeeaBBaaaiiBaaeBaBaso6aeeaeB»aaB6BBeaeeeeBeeeea»e3eeB«BeBaieeH»aeaeaeia»

teaMeBBse»8BMaaeMMa6aaaBaaa«awa8MaaaMaaa«aBeassaaBMaBaa8aaae*aeaaeaBBaaaaaaasae»aaig Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen TeUe 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zelle 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Nr. 66.

Dienstl , de« 19. März

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. G. 2210/1. 18. K. R. A., betreffend Bestandserhebung, Beschlag» nähme und Höchstpreise von Kutschwagen- bereifungen, ausschließlich Kraftwagen- bereifungen.

Vom 14. März 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministerims auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 «Reichs-* Gesetzbl. S. 389) in der Fassung°vom 17. Dezember 1914 «Reichs-Gesetzbl. S., 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Ge­setzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 28. März 1916 und 22. März 1917 «Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603; 1916 S. 183 und 1917 S. 253)*), ferner der Bekanntznachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 «Reichs-Gesetzbl. S. 376)**) und vom 17. Januar 1918 (S. 37), sowie der Bekanntmachung über die Auskunfts­pflicht vom 12. Juli 1917 «Reichs-Gesetzbl. S. 604)***) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 1 daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung

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Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 608) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte, montierte nichtmontierte Wagengummibereifungen «z. B. Draht­reifen, sogenannte Kelly-Reform-, Berliner- Mann­heimer- und Quetschreifen usw.), im folgenden kurz Kutschwagenbereifungen genannt.

Kraftwagenbereifungen werden von dieser Bekannt­machung nicht betroffen.

§2.

Meldepflicht.

Stichtag, Umfang der Meldung und Meldestelle.

Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht.

Für die Meldepflicht ist der beim Beginn des 14. März1918 «Stichtag) tatsächlichvorhandene Bestand maß­gebend. Nach dem 14. März 1918 aus dem-Ausland eingeführte Kutschwagenbereifungen sind unverzüglich nach Eingang zu melden.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

^ wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst- preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

b. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Füllen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf dir sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Vorräte, die fit m Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers b> »den, sind sowohl von dem Eigen­tümer, als auch v t demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im jewahrsam hat «Lagerhalter usw.). Die nach dem Stick age eintreffenden, vor dem Stich­tage aber abgesanöi. n Vorräte sind von dem Empfänger zu melden.

Die Meldung ist bis zum 1. April 1918 an die Inspektion der Kraftfahrtruppen, Berlin W 8, Krausen- straße 67 68, zu erstatten.

Besondere Vordrucke für die Meldungen werden nicht ausgegeben. Die Meldungen haben zu um­fassen :

a) Stückzahl der Bereifungen,

b) bei nichtmontierten Bereifungen das Gewicht,

c) Art der Bereifungen,

d) Bezeichnung des Eigentümers der Bereifungen,

e) Lagerstelle der Bereifungen.

§ 3.

Meldepflichtige Personen.

Zur Auskunft verpflichtet sind:

1. Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeich­neten Art im Gewahrsam oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anipruch haben,

2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unter­nehmer,

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver­bände.

Ansknuftsertelluvg.

Beauftragten der Militär- oder Polzeibehörden ist auf Erfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.

§ 5.

Die im § ^ bezeichnetem Gegenstände werveu hiermit beschlagnahmt.

§ 6.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenstände verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 7.

Gebrauchserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterbenutzung der auf Wagen befindlichen Bereifungen bis zum 15. April 1918 ohne weiteres gestattet.

Nach dem 15. April 1918 ist die Weiterbenutzung der im § 1 bezeichneten Gegenstände nur nach aus­drücklicher Einwilligung der Inspektion der Kraft­fahrtruppen, Berlin W 8, Krausenstraße 67/68, erlaubt.

Entsprechende Anträge sind mit polizeilich be­scheinigter Begründung an die vorbezeichnete Stelle zu richten. Besondere Vordrucke für derartige An­träge werden nicht ausgegeben.

§ 8.

BeräutzerungSerlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

***) Wer vorsätzlich dieAuskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark^bestrast.

Lieferung der im § 1 bezeichneten Gegenstände er­laubt :

1. an die Inspektion der Kraftfahrtruppen,

2. mit ausdrücklicher Zustimmung der Inspektion der Kraftfahrtruppen.

§ 9.

Enteignung.

Die im § 1 bezeichneten Gegenstände, welche bis zum 1. Mai 1918 nicht an die Inspektion der Kraft­fahrtruppen oder an eine von dieser bezeichnete Stelle geliefert (§ 8) oder für den Gebrauch freigegeben (§ 7) sind, werden enteignet werden.

§ 10.

Höchstpreise.

Für die im 8 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit für je 100 kg folgende Höchstpreise festgesetzt:

1. Kutschwagenreifen, gebrauchte oder unge­brauchte, weiche, in gutem Zustande befindliche, die höchstens zweimal quer durchschnitten sind, 700 Mark;

2. Kutschwagenreifen, gebrauchte oder unge­brauchte, weiche, die den übrigen Anforder­ungen der Ziffer 1 nicht entsprechen, 85 Mark;

3. Kutschwagenreifen, die nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen, insbesondere angekrustete, 10 Mark.

Die Höchstpreise schließen die Kosten für die Be­förderung bis zum nächsten Güterbahnhof bzw. Post­amt, die Kosten der Verladung sowie die Kosten der Verpackung ein.

§ 11

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Diese Bekanntmachung tritt am 14. März 1918 in Kraft.

Cassel, den 14. März 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.

eralleutnan

Hersstld, den 15. März 1918.

Auf Abschnitt H der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger werden

100 gr. Kunsthonig oder 100 gr. Sirup und auf Abschnitt M der ländlichen Lebensmittelkarte für Versorgungsberechtigte

100 gr. Kunsthonig oder 100 gr. Sirup und auf Abschnitt N der ländlichen Lebensmittelkarte für Versorgungsberechtigte

100 gr. Nudeln (Wasserware, Auszugsware) verabfolgt.

Der Preis für 100 gr. Kunsthonig betrügt 15 Pfennig, für 100 gr. Sirup 10 Pfennig und für 100 gr. Nudeln «Wasserware 12 Pfennig, Auszugsware 17 Pfennig.

Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Eintreffen der Ware zu erfolgen. Die Karten- abschnitte sind innerhalb 10 Tagen an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Lebensmittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, habe« zu erwarten, daß Ihnen der Verkauf von Lebensmittel entzogen wird.

Tgb. No. K. G. 870. Der Laudrar.

J. V.

v Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. März 1918.

Soweit die Gemeinden und Gutsbezirke das ihnen für den Monat März zugeteilte Petroleum bei der Firma G. W. Schimmelpfeng abholen lassen, hat die Abholung bis spätestens 20. März zu erfolgen.

Der Bahnversand an die entfernter liegenden Gemeinden kann erst erfolgen, wenn die Fässer aus den vorhergehenden Lieferungen zurückgesandt sind.

Ich weise darauf hin, daß die Fässer stets sofort nach Entleerung, spätestens aber innerhalb 4 Wochen frachtfrei zurückgesandt werden müssen, anderenfalls eine Leihgebühr in Anrechnung kommt.

Tab. Nr. i. 2919. Der Landrat.

I. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Heröfeld, den 13. März 1918.

Der von dem Bullenzweckverband in Heenes an­gekaufte Zuchtbulle, Sim mentaler Rasse, 16 Manate alt, Gelbscheck ist als zuchttauglich befunden worden.

Der Vorsitzende des KreisausschusseS.

J. A. 4to. 2183. J. V.:

». Hedemann, Reg.-Assessor.