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(Fortsetzung des amtlichen Teils).

Hersfeld, den 6. März 1918.

Au die Echulvorstände des Kreises.

Nach § 17 des Volks-Schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 erstattet der Staat den Schulver- bänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen ein dritte! desjenigen Teilbetrages, der durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke ausschließlich des Grund­erwerbs entstandenen Kosten, welche im Rechnungs­jahr 500 für die Schulstelle »verstiegen hat.

Die Echulvorstände des Kreises werden aufge- forberr, etwaige Ansprüche auf Gewährung eines staatlichen Baubeitrags für das Rechnungsjahr 1917 soweit noch nicht geschehen, bis zum 10. April bei mir geltend zu machen.

Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Ich betone nochmals, daß die Baukosten den Be­trag von 500 Mark übersteigen müssen, bei geringeren Baukosten wird ein staatlicher Baubeitrag nicht gewährt.

Tgb. No. I. 2488.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 5. März 1918.

Ich ersuche die Ortspolizeibehörden des Kreises, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß alle Anträge auf Erwirkung von Kriegswitwen- und Waisengeld stets an den Ausschuß für Kriegshinterbliebenenfür­sorge im Kreise Hersfeld zu Hersfeld (Gymnasium) zu richten find. Von hieraus werden die Anträge an das zuständige Bezirkskommmando weitergegeben werden.

Tgb. M. No. 1532. Der Lanbrat.

J. V.: Funke, Kreissekretär.

WMW MköiM

Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Vater­ländischen Hilfsdienst.

Gegen eine Welt von Feinden steht unsere Wehr­macht seit über 3 Jahren im heldenhaften siegreichen Kampfe. Damit sie auch weiterhin zu gleichen Leistungen und Heldentaten, wie sie die Geschichte 'noch nie gesehen hat, befähigt bleibt, ist es zwingende Pflicht der in der Heimat Zurückgebliebenen, alles zu tun, was dazu bei­tragen kann, sie mit allen Kräften zu stärken und be­sonders die unvermeidlichen Verluste auszugleichen.

Gelegenheit dazu ist in besonderem Maße dadurch gegeben, daß Jugendliche, Hilfsdienstpflichtige, Männer über 60 Jahre und Kriegsbeschädigte sich für den Etappen­dienst als Helfer anwerben lassen. Sie dürfen dann das erhebende Bewußtsein in sich tragen, durch ihre frei­willigen Meldungen Kämpfer für die Front freigemacht zu haben.

Die nachfolgenden Bedingungen für die Anwerbung sind besonders hinsichtlich der Entlohnung außer Barlohn freie Unterkunft und Verpflegung, welche um vieles reichlicher und besser ist, als z. Zt. in der Heimat äußerst günstige.

Gesucht werden für am 2./3., 16./3., 3./4. und 17./4. 1918 von Cassel abgehende Transporte zur Verwendung bei militärischen Behörden im besetzten Gebiete Hilfs- dienstpfllchtige 15jährige und auch 16jährige männliche Jugendliche, die erst in 3 Monaten ihr 17. Lebensjahr vollenden.

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An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Dir Erledigung meiner Verfügung vom 28. Febr. d. Js. J. A. No. 1794, betreffend Eiersammelliste bringe ich in Erinnerung.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 2201. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bedarf besteht besonders an: Schreibern, Maschinenschreibern, Stenolypisten, Köchen,

Ordonnanzen, Arbeitern, Kaufleuten, Pserdepflegern,

Für Metzger!

Die vorgeschriebenen Kouverts zum

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sind zu haben in der

Tageblatt - Druckerei.

Hersfeld, den 12. März 1918.

In. der Gemeinde Rasdorf im Kreise Hünfeld ist die Tollwut ausgebrochen.

Tgb. No. 1. 2756. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Lelaantmachnag.

kett es «tb die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke Bom 12. Juli 1917.

Der Bundesrat hat aus Grund des § 14 No. 1 des und des tz 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des l Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (R. G. B1. S.327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2.

Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder Darlehns- kaffenscheine umgetauscht.

§ 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§ 4.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten.

Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zwei­markstücke finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.

Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Reichskanzler.

J. V.:

gez. Graf von Roedern.

*

*

*

Hersfeld, den 8. März 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. 1. 2417. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

PelMtmWM Her SMWröen.

Die Gebühren

für Benutzung der hiesigen Ziegenböcke sind inner halb 8 Tagen an die Stadtkasse zu zahlen.

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Kriegsbeschädigte, die 50°/o und mehr erwerbs unfähig find, werden angeworben.

Bei den Zivilverwaltungen in B'üffel und Warschau können auch als D. U ans. emufterte (nicht mehr unter militärischer Kontrolle Stehende) eingestellt werden.

Kriegsbeschädigten wird neben dem Barlohn die volle Reute weiter ausbezahlt.

Es dürfen nicht angeworben werden:

Leute und Facharbeiter.

Zunächst wird mit den älteren Helfern auf 3 Wochen, mit den Jugendlichen (unter 17 Jahren) auf 3 Monate ein vorläufiger Dienstvertrag abgeschlossen.

Die HÜfsdienstpflichtigen erhalten:

freie reichliche und sehr flute Verpflegung, freie Unterkunft, sowie auf Mihtärfahrfcbeine freie Bifen- babnfabrt vom Ölohnort zur Kriegsamtftelle, freie Gifenbahnfahrt vom Cransport-Sammelort (Caffel) zum Bestimmungsort und zurück; freie Benutzung der feldpolt; freie ärztliche und Eazarettbebandlung für die Dauer des Vertrages.

Der tägliche Barlohn beträgt r4 JMk. und kann sich nach Abschluß des endgültigen Vertrages den Leistungen entsprechend erhöhen.

Im Falle des Bedürfnisses werden Zulagen für die in der Heimat zu versorgenden Familien­angehörigen gewährt.

Schriftliche Meldungen nimmt entgegen:

Kriegsemtstelle Kassel.

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Kirchliche lkichrichtes.

Sonntag den 17. März

Vormittags 8/<9 Uhr: Herr Pfarrer Woll.

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Vorm. V2I2 Uhr Kinder- gottesdienst (Sonntag­schule).

Petersberg.

Mittags 1 Uhr Gottesdienst.

Unt.n haun.

Vormittags 9 Uhr Gorlesdienst.

Kalkobes.

Vormittags 11 Uhr Gottesdienst.

Mittwoch den 20. März, Abends 8 Uhr Kriegs- bet stunde in der Hospitalskapelle.

Kathol. Gottesdienst.

Sonntag Vs7 Uhr hl. Messe. 8/410 Uhr: Amt, Predigt, Christenlehre.

1/23 Uhr Andacht.

Werktags 7 Uhr hl. Messe. Gelegenheit zur hl. Beichte:

Sonnabend bei einem frem­den Geistlichen 5, 8 Uhr.

Sonntag 6 Uhr.

Freitag abends 8 Uhr Kreuz- weg-Andacht.

Gemeinschaftliche hl. Com- munion der Christenlehr- Schüler.

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