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Hersfelder Kreisblatt

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be j

| zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 3 ; Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, j Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 63

Freitag, den 15. März

1918

Amtlicher Zeit

Hersfeld, den 14. März 1918.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend und beträgt 200 g r. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewacht­meister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. F. No. 374. I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Altordnung,

betreffend Regelung des Verkehrs mit Kaffee-Ersatz.

Auf Grund der §| 12 und 15 der Bekanntmachung . . . a , 25. September betreffend Bersorgungsregelung vom 4. Rohem her

1915 (R. G. Bl. S. 607) , . ,, _ s . 1915M7GH728) wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Umfang des Kreises Hers, seld folgendes bestimmt:

§ 1.

Vom 15. März d. Js. erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit Kaffee-Ersatz durch den Kommunal­verband.

Kaffee-Ersatz darf von diesem Zeitpunkte ab nur auf Lebensmittelkarten verabfolgt werden.

Händler, die am 15. März d. Js. noch einen Vor­rat an Kaffee-Ersatz haben, sind verpflichtet, dem Landratsamte diese Menge bis zum 25. März d. Js. anzuzeigen. Di^ Anzeige muß enthalten:

1. Voryanoene Menge,

2. Aus welchen Rohstoffen hergestellt,

3. Wer ist der Hersteller oder Lieferer,

4. Datum der Lieferung,

5. Einkaufspreis.

Das Landratsamt wird über diese Vorräte ver­fügen.

§ 2.

Die Belieferung der Kaufleute auf dem Lande mit Kaffee-Ersatz erfolgt durch die Firma G. W. Schimmel- pfeng in Hersfeld. Beliefert werden nur solche Kaufleute, die bisher zum Verkauf von Lebensmittel zugelassen sind. Die Abgabe des Kaffee-Ersatzes er­folgt nach dem gleichen Verfahren, wie die Abgabe der. Lebensmittel auf Grund der Lebensmittelkarten.

Ueber die Abgabe des Kaffeersatzes an die Be­wohner der Stadt HerSfeld wird der Magistrat Be­stimmungen treffen.

§ 3.

Getreideselbstversorger sind bei der Belieferung von Kaffee-Ersatz durch den KriegSausschuh für Kaffee- Ersatzmittel ausgeschlossen.

Mit Geldstrafe von 1500 Mark und mit Gefäng­nis bis zu 6 Monaten wird bestraft:

1. wer Kaffee-Ersatz nach dem 15. März d. Js. ohne Lebensmittelkarte abgibt,

2. die Anzeige über die Borräte am 15. März über­haupt nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. wer den Anordnungen des Landratsamts oder Magistrats in Hersfeld über die Abgabe des Kaffeersatzes zuwiderhandelt.

Hersfeld, den 11. März 1918.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Nachtrag

zur Anordnung des Kreisausschuffes über den Ver­kehr und Verbrauch der Eier im Kreise Hersfeld vom 9. Januar 1918.

I.

Der 8 4 Absatz 2 der Anordnung vom 9. Januar Erhält folgenden Nachsatz:

Kriegsgefangene und Saisonarbeiter zählen nicht zu den Haushaltsangehörigen. Saisonarbeiter sind wie Bersorgungsberechtigte zu behandeln, während die Kriegsgefangenen überhaupt keinen Anspruch auf Eier haben.

II.

Der Absatz 1 des § 13 der Anordnung vom 9. Januar erhält folgende Fassung:

Für die Abgabe von Eiern durch die Erzeuger gelten die von der Bezirkseierstelle in Cassel festge­setzten Höchstpreise. Für die Abgabe von Eier an die Versorgungsberechtigten, Kleinhändler, Lazarette, Krankenhäuser usw. werden von dem Kreisausschuß Höchstpreise festgesetzt und im Kreisblatt bekannt gegeben.

Hersseld, den 6. März 1918,

Der KreiSausschuß de» Kreises HerSfeld

v. Hed « m a n n, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 8. März 1918.

Bis zur Sicherstellung der dem Kreise auf Grund derVerordnung über den Ver kehr mit Heu aus der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 zur Lieferung aufgegebenen Heu­mengen wird die Ausfuhr von Heu aus dem Kreise Hersfeld auf Grund des § 8 der obengenannten Ver­ordnung verboten. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, dies auf orts­üblicher Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen.

Tgb. No. I. 2414. Der Landrat.

_ I. B,

v. Hede mann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 7. März 1918.

Am Dienstag, den 19. März ö. Js. vormittags UV« Uhr wird Herr Pfarrer Lic. Schaeser aus Schlier­bach im Hotel Stern in Hersselt einen Vortrag über die Beteiligung der politischen und kirchlichen Ge­meinden bei den Zeichnungen zur nächsten Kriegs­anleihe halten. Die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher des Kreses ersuche ich an dem fraglichen Vortrag teilzunehmen. Gleichzeitig gestatte ich mir die Herren Pfarrer beider Konfessionen, sowie die Herren Ob­männer und Vertrauensmänner deS Ausschusses für Kriegsanleihe zur Teilnahme an dem Vortrag er- gebenst einzuladen. Der Herr Redner beabsichtigt über eine neue Art der Beteiligung an der Kriegs­anleihe von Gemeinden und Körperschaften öffent­lichen Rechts zu sprechen. Auch sonstige Interessenten sind zu dem Vortrag herzlich willkommen.

Tgb. Nr. I. 2661. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Ich ersuche die Ortspolizeibehörden des Kreises, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß alle Anträge auf Erwirkung von Kriegswitwen- und Waisengeld stets an den Ausschuß für Kriegsüinterbliebenenfür- sorge im Kreise Hersfeld zu Hersfeld (Gymnasium) zu richten sind. Von hieraus werden die Anträge an das zuständige Bezirkskommmando weitergegeben werden.

Tgb. M. No. 1532. Der Lanörat.

I. V.: Funke, Kreissekretär.

Kriegsminister»««.

Nr. 2032/2. 18. B. 2. 11. Ang.

Berlin w. 66, den 24. Februar 1918.

Saathaler.

1. Die Proviantämter usw. werden angewiesen, den Landwirten unmittelbar zur Saat geeigneten Hafer gegen Futterhafer oder Gerste unter folgenden Bedingungen umzutauschen:

a) Der den Umtausch beantragende Landwirt muß eine Bescheinigung deS Kommunalverbandes bei- bringen, aus der hervorgeht, daß er die verlangte Menge Hafer zur Aussaat braucht und sie auf andere Weise nicht beschaffen kann,

b) der gegen den Saathafer auszutauschende Futter­hafer oder die Gerste muß gut gereinigt und von den zuständigen Proviantamtsbeamten alS für militärische Zwecke brauchbar anerkannt werden,

c) der Tausch erfolgt Zug um Zug im Proviantamt ohne Wertausgleich.

Dem umtauschenden Landwirt bleibt es überlassen, mit Zustimmung des Proviantamt selbst zu prüfen, ob der von letzterem herzugebende Hafer zur Saat brauchbar ist.

Der Umtausch von Saathafer gegen Gerste darf für den Korpsbezirk 5 t nicht überschreiten.

Das bisher von den Proviantämtern ausge­sonderte Saatgut ist zur Deckung des laufenden Haferbedarfs auch in dringenden Fällen nicht mehr heranzuziehen.

2. Dem Bedarf an Saathafer, der durch Umtausch (Ztff. 1) nicht gedeckt werden kann, melden die Kommu­nalverbände bei der Reichsgetreidestelle an, die |öte Friedensverpflegungsabteilung um Neberlassung der erforderlichen Hafermengen ersucht. Die Friedens­verpflegungsabteilung wird alsdann den Hafer unter Benachrichtung der stellv. Intendanturen der Reichs­getreidestelle zur Verfügung stellen. Soweit die bereits ausgesonderten Hafermengen zur Deckung der Anforderung nicht ausreichen, stellen die stellv. Inten­danturen den Landwirtschaftskammern anheim, aus den Beständen der militärischen Magazine die noch er­forderlichen Saatgutmengen auszuwählen.

Die Reichsgetreidestelle ist verpflichtet, für den an Kommunalverbände überwiesenen Saathafer die gleiche Menge Gerste in guter zur Verfütterung geeigneten Beschaffenheit möglichst an das abgebende Proviantamt zu liefern.

Die Abgabe des Saathafers erfolgt, ab Magazin die Lieferung der Gerste erfolgt frei Magazin ohne Wertausgleich.

3. Kosten dürfen der Heeresverwaltung aus der Hergabe von Saathafer gem. Ziff. 1 und 2 nicht ent­stehen.

I. A.:

gez. (Unterschrift).

* * * Hersfeld, den 8. März 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. K. G. 704 Der Landrat.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Halfter and Trensen für Anshebungspferde.

Kiegsministerium. Berlin, den 11. Februar 1918. Ro. 748. 1. 18. A. M.

Das KriegSministerium ist mit Rücksicht auf die große Knappheit an Zäumungsmaterial in der Heimat für die Dauer des Krieges damit einverstanden, daß bei der Pferdeaushebung die nach § 21 der Pf. A. V. von den Pferdebesitzern zu stellende Halfter und Trensen bei Abnahme der Pferde durch die Heeresverwaltung den bisherigen Besitzern zurückgegeben werden, falls die Rückgabe des Zaumzeuges von ihnen ausdrücklich gewünscht wird; Die Besitzer sind bei der Abnahme der Pferde darüber zu befragen. Als Ersatz erhalten die Pferde von der Heeresverwaltung einfache Halfter mit Stricken, von denen ein entsprechender Vorrat an den Pferdesammelstellen niederzulegen und von der Aushebungskommissin in angemessener Zeit mitzu- führen wäre. Der Bedarf an diesen Halftern (zunächst etwa die Hälfte der auszuhebenden Zahl an Pferden) ist bei Wumba D. 3. anzuforderu.

Da neben Halftern Trensen seitens der Heeres­verwaltung nicht hergegeben werden können, muß es den Abnahmestellen überlassen bleiben, ob Halfter für den Transport der Pferde, namentlich bei längeren

Ist dies nicht der Fall, muß das Pferd die vom Belrtzer m"getteferte £rea?r behalten.

Für die Rückgabe des Zaumzeugs an die Pferde- , besitzer sind diesen

5 Mark für Halfter und Trense 2,50 Mark für Halfter vom Kaufgelde abzuziehen.

I. R.:

v. WriSberg.

* * * Hersfeld, den 8. März 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. L 2304. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Aus der Heimat

* Zur 8. Kriegsan leihe werden neben den 5» vigen Schuldverschreibungen wiederum 4»/-° stge Schatz­anweisungen auSgegeben, die den Ausgabebedingungen nach mit den zur 6. und 7. Kriegsanleihe aufgelegten Schatzanweisungen übereiNstimmen. Die Entschließung, ob man Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen wählen soll, muß natürlich jeder selbst treffen. Aber gerade für denjenigen, der sein Geld auf längere Zeit anlegen will, bilden die H ^igen Schatzanweisungen infolge des sicheren Gewinnes eine vorzügliche Kapi­talsanlage. Die erste Auslosung dieses anläßlich der 6. Kriegsanleihe neugeschaffenen Wertpapiertyps hat schon stattgefunden. Am 1. Juli dieses Jahres werden vier Gruppen der Schatzanweisungen mit llQJ/o zu­rückgezahlt. Den Inhabern der Schatzanweisungen der 8. Kriegsanleihe winkt die erste Auslosung im Januar nächsten Jahres, und zwar wird im ersten AuslosungS- termin, um/diese neuen Schatzanweisungen denen der 6. und 7. Kriegsanleihe völlig gleichzustellen, die drei­fache Anzahl von Gruppen wie in den gewöhnlichen Terminen ausgelost werden.

):( HerSfeld, 14. März. (Von der Mittel' deutschen Privat-Bank, Aktiengesellschaft in M ag de b u r g). Der vom Anssichtsrat vorgelegte Abschuß für das Jahr 1917 ergiebt bei einem Aktien­kapital von Mk. 60 000 000 ein Brutto-Ergebnis von Mk. 11670 482,50 gegen Mk. 9 422 438,83 im Vorjahr und einen verfügbaren Reingewinn von M. 4614853,40 gegen Mk. 4 357 442,34 in 1916. Der auf den 10. April d. J. einzuberufenden Generalversammlung wird die Verteilung einer Dividende von 7%, wie stets in den letzten Friedensjahren, (gegen 5Wu im Vorjahr) vor­geschlagen, bet Ueberweisung von Mk. 300 000, zum Reservefonds, sodaß die sichtbaren Rückstellungen nunmehr Mk. 10 000 000, ausmachen. Die Summe der fremden Gelder ist von Mk. 298 478 087,91 Ende 1916 auf Mk. 457 957179,20 Ende 1917 gestiegen und in dem gleichen Zeitraum die Bilanzsumme von Mk. 383 972 299,88 auf Mk. 541178137,32,