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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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! Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- AmEchek AmeMek 5 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im :

- zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; : amtlichen Teile 25 Pfennig, ReNamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ° für oen Hms Hersfeld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. «t. Mittwoch, den 13. März 1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 7. März 1918.

Sa|tri8g§|tfdift Zehr,«, 1900.

Von dem Kriegsministerium ist die Musterung -er Landsturmpflichtigen -es Jahrgangs 1900, das sind alle männlichen Personen, welche in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1900 geboren sind, angeordnet worden.

Für den Kreis Hersfeld, sind zur Abhaltung die­ser Musterung folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 18. März dieses Jahres.

Musterung dieser Landsturmpflichtigen aus der Stadt Hersfeld, sowie aus den Landgemeinden Allen- Sorf, Allmershausen, Asbach, Aua, Ausbach, Beiers- hausen, Bengendorf, Biedebach, Conrode, Dinkelrode, Eitra, Friedewal-, Friedlos, Frielingen und Gers­dorf.

Dienstag den 19. März dieses Jahres.

Musterung dieser Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Gershausen, Gethsemane, Gittersdorf, Goßmannsrode, Harnrode, Hattenbach, Heddersdorf, Heenes, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Hillarts- hausen, Hilmes, Hilperhausen, Holzheim, Kalkobes, Kathus, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kleinensee, Kohlhausen, Kruspts, Lampertsfeld, Lan- dershausen, Lauteuhausen, Leimbach, Lengers, Malko- mes, Meckbach und Mecklar.

Mittwoch den 20. März dieses Jahres.

Musterung dieser Landsturmpflichtigen auS den Gemeinden Mengshausen, Motzfetd, Niederaula, Niederjosfa, Obergeis, Oberhann, Oberlengsfeld, PetersbergPhilippsthal. Ransl k ch, Reckerode, Rei- los, Reimboldshausen, Röhrlgshof, Royrvach, Roßbaky/ Rotensee, Rotterterode, Schenklengsfeld, Schenksolz, Sieglos, Solms, Sorga, Stärklos, Tann, Untergeis, Unterhaun, Unterneuroöe, Unterweisenborn, Wehrs- Hausen, Widdershausen, Willingshain, Wippershain, Wölfershausen und Wüstfeld.

Das Musterungsgeschäft beginnt jedesmal morgens um 1/29 Uhr und findet in der »ene» Turnhalle (August-Gottliebstraße) in Hersfeld statt.

Die Herren Ort-vorstände des Kreises werden hiermit aufgefordert, Vorstehendes alsbald und wie­derholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Be- teiligten zu dring, n und dafür zu sorgen, das sämt­liche Gestellungspflichtige zu den bestimmten Terminen pünktlich erscheinen. Etwaige ärztliche Atteste über frühere Krankheiten (Bluthusten, Epilepsi u. s. w.) deren Vorhandensein, sich im Termine schwer fest­stellen läßt, sind mitzubringen.

Am Dienstag den 19. März diese- Jahres haben die Ortsvorstände sämtlicher Gemeinden des Kreises fich ebenfalls im Mnsterungslokale einzufinde», um über etwaige Zweifelsfälle bezüglich der Landsturm- pflichtigen der einzelnen Gemeinden Auskunft zu geben. An den beide» andere« Musterungstagen brauchen die Ortsvorstände nicht z« erscheine». Die Gestellungspflichtigen sind noch besonders darauf auf­merksam zu machen, daß sie mit sauberer Wäsche und vollständig reinem Körper zu erscheinen haben. Tgb. M. Nr. 2036. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 5. März 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreise-, die die Hochwasser- und Ueberschwemmungskarten noch nicht eingesandt haben, werden mit Frist bis zum 15. d. M. hieran erinnert.

Tgb. Nr. L 2704. Der Landrat.

V.:

Funke, KreiSsekretär.

Hersfeld, den 5. März 1918.

An die Schulvorstände des Kreises.

Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 16. März 1911 i. 5331 Kreisblatt Nr. 591911 er­suche ich weiter auf die Wetter-Karte der Wetterdienst­stelle Frankfurt a./M. für die Schulen für 1918 zu abonnieren.

Tgb. Nr I. 2486. Der Landrat.

I. V. :

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien.

Vom 1. März 1918.

Auf Grund der Verordnung über KriegSmatz- nahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)

18.August 1917 (Reichr-Gesetzhl. S. 823) ver­ordnet :

i 1.

Wer auS dem Ausland Klee-, Grad- oder Futter-

kräutersamen, Samen von Rünkelrüben ober von Wasser-, Stoppel- oder Herbstrüben (landwirtschaftliche Sämereien) einführt, ist' verpflichtet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebsstelle für Kriegswirt­schaft, Geschäftsabteilung, G. in. b. H. in Berlin, Potsdamer Straße 28, unter Angabe der Art, Menge, Verpackungsart, Einkaufspreis und Aufbewahrungs­ort unverzüglich anzuzeigen.

Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Sämereien im Jnland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Bersorgungs- berechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

§ 2.

Wer aus dem Ausland landwirtschaftliche Säme­reien einführt, hat sie an die Landwirtschaftliche Be­triebsstelle für Kriegswirtschaft zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat auf Verlangen der Betriebsstelle Muster zu übersenden und öie Sämereien an einen von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.

Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegs­wirtschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Sämereien über­nehmen will. Geht binnen einer Woche nach Em­pfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder er­klärt die Betriebsstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die L eferungspflicht.

Hat die Betriebsstelle die Uebernahme verlangt, so kann der nach § 2 Verpflichte- sie schriftlich auf­fordern, die Mengen innerha b zwei Wochen nach Emvfana der Aufforde. unc- ° N iw Äb- lauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges auf die Betriebsstelle über- von diesem Zeitpunkte ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reich-bankdiskont zu ver­zinsen. Dem Verpflichteten ist für die Aufbewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, -eren Höhe im Streitfall das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festsetzt.

8 4.

Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegs­wirtschaft hat für die von ihr übernommenen land­wirtschaftlichen Sämereien einen angemessenen Ueber­nahmepreis zu zählen.

Ist der Verpflichtete mit dem von der Betriebs­stelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft den Preis endgültig fest. Dieses bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichs­schiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder sein Ver- treter. Der Staatssekretär des Kriegsernährungs­amts ernennt die erforderlichen Beisitzer. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzen­den berufen.

Auf das Verfahren finden, unbeschadet der für die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Ver­fahren geltenden besonderen Vorschriften, die Be­stimmungen für das Verfahren vor dem Reichsschieds- gericht für Kriegswirtschaft sinngemäß Anwendung. Der Staatssekretär des Krtegsernährungsamts kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die das Schiedsge­richt bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

§ 5.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end­gültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Be- triebsstelle vorläufig den von ihr für angemessen er­achteten Preis zu zahlen.

Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkte auf die Betriebsstelle über, in dem die Uebernahmeerklärung der Betriebsstelle dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

§ 6.

Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit öem Tage an dem die Entscheidung des Reichsschiedsgericht- für Kriegswirtschaft der Betriebs­stelle zugeht.

8 7.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Der- s sicherung und Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft zu­ständig ist.,'

8 8.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Ver­ordnung anzusehen ist.

8 9.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft wer den Vorschriften in §§ 1, 2 zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Sämereien auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§10.

Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1918 in Kraft. *

Berlin, den 1. März 1918.

Der Staatssekretär des KriegsernährungSamts. von Waldow

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 12. März. Auf die im Anzeigenteil abgedruckte Bekanntmachung betr.: Russische Staatsanleihen und staatliche garantierte russische Wertpapiere machen wir besonder- aufmerksam.

-n- Kruspis, 10. März. Am Sonntag den 10. ü. Mts. fand im hiesigen Gemeinschaftssaal eine vater- ländischeBeranstaltung statt, zu der zahlreiche Teilnehmer auch aus Stärklos und Holzheim erschienen waren. Nachdem gemeinschaftlich das Lied:Ich hab' mich ergeben mit Herz und mit Hand" gesungen war, wurde die Versammlung durch einige herzliche Worte eröffnet. Im Anschluß hieran brächte Freiherr von Reitzenstein-Hattenbach, sein selbstverfaßtes Gedicht Vauernblut" zum Vortrag an welches sich der mehr- stimmigeGesangdesLiedesODeutschland hoch inEhren" seitens des Kruspis'schen Kinderchores, unter der sicheren und bewährten Leitung des Herrn Kantor Schreibers, ««schloß, Nun folgte der von tiefer innerer Begeisterung und ungemein ernster Ueberzeugung »etrai«eiwm<rr~^^

Buchenau. In beredten Worten zeigte der Redner auf den großen Ernst der Zeit hin, sowie auf die bei­spiellosen Erfolge unserer tapferen Truppen und Heerführer. Weiter aber auch wie nun vor dem letzten schweren, alle Kraft erheischenden Endlaufe, es un­bedingt darauf ankomme, daß auch die Front im Innern, mit dem Bauern an der heißesten Stelle, geschloffen und undurchdringlich dem Feind die Stirn biete. Herr Pfr.Rauschgab sichals Blut vomBauernblut undMarkvouiBauernmarkzuerkennen.Er kenne und ver­stehe darum auch des Bauern ganze Wesensart, sein DenkenundFühlen,seineFreudeundsei«eSorgen. Aber grade darum weil er das kenne, sei er gekommen um auch die erneut an den ungeheueren Ernst der Zeit zu mahnen, die ihm besonders nahe stehen. Heilige Pflicht des Landmannes ist es, restlos dem Vaterlande zu geben, was des Vaterlandes ist. Nur dadurch wird es uns möglich werden, den deutschen Frieden -en wir doch alle ersehnen, zu eringen. Der Vortrag mit seinen aus dem unmittelbaren Erleben geschöpften Beispielen und seinen, von starker Ueberzeugung ge­tragen Worten, war eine Erbauung für die lautlo- lauschende Versammlung. Mit herzlichen Dankes­worten an den Herrn Vortragenden und einer kurzen Anfrage aus -er Versammlung wurde die Veran­staltung geschlossen. Besonderen Dank gebührt dem Herr Kantor Schreiber undHerrn Bürgermeister L»tz, daß sie in oft bewährter Treue auch hier alles taten um den Versammelten die Möglichkeit zu geben, in diesen schweren Tagen den Blick mit fester Entschlossenheit und froher Hoffnung hinaus in die Weite und hinauf auf die Höhe zu heben.

Tu' ab dein Gold!

Von Friedrich Lienhard.

Nachdruck verboten

Wie ungeheuer wahr hat er gesungen, Der uns geprägt den Ring -es Nibelungen! Die Gier nach Gold, der Neid nach Goldes Macht Hat uns in dies gewalt'ge Leid gebracht. Einst schwamm das Gold im allgemeinen Chor Der Nixen, -er Statur dann stieg'- empor, Mit Fluch beladen, weil der Liebe bar, Der Liebe bar, belastet mit der Sucht Nach Tinnenlust, und drum im Kern verpflucht, Im Kern verpflucht und darum unfruchtbar.

Dies Gold war Scheinmacht,- sein Genuß war Wahn, Der Götterkönig selbst zerbrach daran.

Denn Liebe ist -es wahren Lebens Grund, Und liebend Opfer nur macht uns gesund. Tu ab dein Gold! Denn Fluch nur ist solch Glück! Der A l l g e m e in h e i t gib dein Gold zurück! Kein letztes Kettchen darf im Hause sein, Tu' ab -ein Gold, mach' Haus und Herzen rein, So zieh'n Dämonen aus und Engel ein! Und gib's in Liebe, gib's dem Baterla»d So ist'- entsühnt durch deine gute Hand, So löschest du -es Neide- Völkerbrand!