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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- * Amtlicher Anzeiger Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ' . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. -

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. sur den Hrei$ Hersfew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 55. Mittwoch, de« 6. März 1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 4. März 1318.

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findet am Sonnabend, den 9. März d. J. vormittags 10 Uhr im Saale des Hotel Stern hier statt. Tgb. Nr. I. 2576. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 4. März 1918.

Diejenigen Landwirte, welche Saatkartoffeln sFrüh- oder Spätkartoffeln, für letztere kommen in erster LinieIndustrie" in Frage) abzugeben haben, wollen dies dem Lanöratsamt mitteilen unter Angabe der Menge und der Sorten. Auch diejenigen Land­wirte und Kaotoffelanbauer, welche Saatkartoffel nötig haben, werden ersucht, dies hierher anzuzeigen auch unter Angabe der Mengen und der gewünschten Sorte. Die Zuweisung der bestellten Kartoffeln erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mengen und des Eingangs der Anträge.

Ich bemerke noch, daß es Pflicht eines jeden Landwirts ist, die Kartoffelanbaufläche nach Möglichkeit zu vergrößern.

Tgb. Nr. L 2536. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 der Ver­ordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) folgende Bestimmungen erlassen:

§ 1.

Die durch die §§ 5 und 6 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung des Reichsschiedsge­richts für Kriegswirtschaft.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind end­gültig.

§ 2.

Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

Den Vorsitz führen der Präsident des Reichsschieds- gerichts für Kriegswirtschaft oder einer der ihm für den Vorsitz in der nach § 1 gebildeten Abteilung vom Reichskanzler bestellten Vertreter, die zum Richter­amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein müssen.

Die Beisitzer werden in der erforderlichen Zahl durch den Reichskanzler ernannt, und zwar, auf Grund von Listen, die ihm aus den Kreisen der Binnenschiffahrttreibenden, der Besitzer von Um­schlagsvorrichtungen sowie der Befrachter eingereicht werden.

Zu den einzelnen Sitzungen werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden berufen. Zwei Beisitzer sollen aus den von den Befrachtern vorgeschlagenen Per­sonen, in den Fällen des § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt, ferner zwei Beisitzer aus den von den Binnenschiff- fahrttreibenden, in den Fällen des § 4 zwei Beisitzer aus den von den Besitzern von Umschlagvorrichtungen vorgeschlagenen Personen berufen werden. In den Füllen des § 6 Abs. 2 der Verordnung über wirtschaft­liche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt finden für die Berufung der Beisitzer die vorstehenden Vor­schriften entsprechende Anwendung.

Auf das Verfahren finden die §§ 8 bis 17, 19 und 20 der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichs­schiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1916 jReichs-Gesetzbl. 1915 S. 469, 1916 S. 1021) inso­weit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus den Vorschriften dieser Bekanntmachung ein anderes ergibt.

An die Stelle der in den 88 », 6, 9, 11 der ge­nannten Verordnung bezeichneten Militär- und Marinebehörden tritt die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens.

§ 4. \

Der Antrag auf Entscheidung durch das Schieds­gericht ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts­stelle des Schiedsgericht zu stellen und unter Darleg­ung der Sachlage mit Angabe der Beweismittel kurz zu begründen; der Antragsteller soll die ihm zugäng­lichen Beweismittel, insbesondere Urkunden, beifügen.

In den Fällen des 8 5 der Verordnung über

wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Entschädigung zu stellen; in den Fällen des § 6 da­selbst kann das Schiedsgericht innerhalb eines Jahres nach Ausübung des.Wiederverkaufsrechts angerufen werden.

Gegen die Versäumung der im Abs. 2 bezeichneten Fristen findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Auf die Wiedereinsetzung finden die Vorschriften der §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die im § 234 Abs. 1 be­zeichnete Frist beträgt einen Monat.

§ 5.

Vor der Entscheidung des SrAedsgerichts sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte gelten im Sinne dieser Bekanntmachung:

1. die Verpflichteten nach den §§ 3 und 4 der Ver­ordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt,

2. in den Fällen der Eigmtumsüberlassung ferner die dinglich Berechtigten und diejenigen Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Auf­wendungen gemacht haben oder denen an den Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht zuge- standen hat.

3. in den Fällen des § 6 der Vervrdnnng über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiff­fahrt die zum Wiederkaufe Berechtigten.

4. Die Schiffahrtsabteilung.

Der Vorsitzende kann *erner Personen, die ein rechtliches Interesse an der'Entscheidung oder daran haben, daß Sie Verpflichteten im Sinne der 88 3 und 4 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt oder ein anderer dinglich Be­rechtigter Entschädigung erhalten, als Beteiligte zu- lafien

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Unterlagen für die Entscheidung bilden die Er­mittlungen, welche von der Schiffahrtsabteilung oder ihren Beauftragten oder den im § 2 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiff­fahrt bezeichneten Ausschüssen oder den im ß 8 der genannten Verordnung bezeichneten Preisprttfungs- ämtern oder deren Beauftragten angestellt worden sind.

§ 7.

Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im Sinne der Zivilprozeßord­nung gleich.

Der Beschluß, durch den eine Entschädigung fest­gesetzt wird, hat den zur Zahlung Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die Verpflichtung zur Zahlung, der Entschädigung aus- zusprechen.

Ist der Reichsfiskus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vorsitzende die Zahlung der festgesetzten Ent­schädigung an den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidung z^r veranlassen.

Die Zahlung erfolgt in deutscher Währung. Kommt ein Angehöriger eines feindlichen Staates als Empfangsberechtigter in Frage, so hat, vorbehalt­lich einer anderweitigen Bestimmung durch den Reichs­kanzler, der Vorsitzende anzuordnen, daß die festgesetzte Entschädigung an den Treuhänder für das feindliche Vermögen abgeführt wird.

Bestehen Zweifel über die Person des Empfangs­berechtigten, so kann der Vorsitzende anordnen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird.

Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vor­schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende An­wendung: die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts.

Berlin, den 25. Februar 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr von Stein.

Bus der Heimat.

* Die 9t ativnalstiftung bittet, am Friedenstag der Hinterbliebenen der im Felde Ge­fallenen zu gedenken. Spenden nehmen entgegen die Landes- und Provinzial-Ausschnsse der National- stiftung, alle Banken, Postanstalten, sowie die Ge­schäftsstelle der Nationalstiftung, Berlin W. 40, Alsenstraße 11.

§ Hersfeld, 5. März. Am 28. Februar 1918 ist eine Bekanntmachung Nr. L. 12. 18. K R. A., betreffend Höchst preise für Eichen- u n d F i ch t e n g e r b- r i n d e erschienen, die an Stelle der bisher in Kraft gewesenen Bekanntmachung Nr. L. 13. 17. K. R. A. vom 20. März 1917 getreten ist. Durch die neue Bekanntmachung werden Höchstpreise für geschälte und ungeschälte Eichen- und Fichtengerbrinde, auch soweit sie im fiskalischen Besitz oder Eigentum stehen oder aus dem Ausland eiugefiihrt sind, festgesetzt. Die Höchstpreise sind gegenüber den vorjährigen Höchst­preisen erhöht worden. Die vollen Höchstpreise gelten jedoch nur bet Gerbrinden, die nicht auf dem Stamm

verkauft werden, und bei deren Lieferung die Ber- tragsparteien bestimmte, in der Bekanntmachung ve° sonders vorgeschriebene Lieferungsbedingungen ver° einbart Haben. Der Wortlaut der Bekanntmachung, die eine größere Anzahl für die beteiligten Kreise wichtiger Einzelbestimmungen enthält, ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizei­behörden einzusehen.

Cafsel, 4. März. Wegen schwerer Urkundenfälschung wurde der erst 16 Jahre alte Klempnerlehrling H. von chier zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Er hatte eine Anzahl Rechnungen geändert, das Geld kassiert und für sich verwendet.

Cafsel, 4. März. Einem Industriearbeiter in der Nähe Cassels wurde kürzlich das Borstentier gepfändet. Der Mann erklärte dem Gerichtsvollzieher, daß er von dem Augenblicke an, da das Schwein denKuckuk" auf dem Schinken trage, unter keinen Umständen mehr dem Borstenvieh noch teures Futter vorzusetzeu ge­denke. Der Gerichtsvollzieher hörte davon, glaubte aber doch wohl, daß diese Drohung nicht allzu ernst gemeint sei. Als er nun nach acht Tagen wieder kam, um das Schwein abzuholen, war es schon in Wurst umgewandelt, angeblich um esvor dem Verhungern" zu schützen. Der Gerichtsvollzieher pfändete kurzer­hand das noch vorhandene Fleisch und selbstverständlich auch die Wurst, allein er konnte nicht verhindern, daß die aus 11 Köpfen bestehende Familie noch zugriff, um ihrerseits sichvor dem Verhungern" zu bewahren. Der Gerichtsvollzieher ließ nun aber nicht mehr mit sich spaßen, sondern zeigte den Fall an und der Ar­beiter hatte sich vor der Strafkammer wegen Pfand­bruchs zu verantworten. Die Strafkammer betrachtete die Strafsache entsprechend dem humorvollen Vortrage des Sachverhalts des Verteidigers des Sünders auch mit einem gewissen Hnmor, ließ dieUmformunL" Ses ^nreuiev <« r.'va ras Mangel an Futter gelten und erkannte unter Berücksichtigung weitgehender mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe von nur drei Tagen.

Ronshauseu, 4. März. Der 58jährige Arbeiter Hermann W. ist wegen verbotenen Aufkaufs von Butter und Eiern zur Anzeige gekommen darauf 'ist er flüchtig geworden. Hinter ihm wurde ein Steck­brief erlassen.

Holzminden, 3. März. (Die Heimat Trotzkis). Der Volkskommissar Trotzki ist deutscher Abstammung Seine Vorfahren, Groß- oder Urgroßeltern, sollen in dem nahen Stadtoldendorf gewohnt haben «nd hießen Braunstein.

Hanu.-Müuden, 4. März. Der Magistrat bittet alle Einwohner soviel als möglich gebrauchte aber nicht mehr notwendige Möbel, insbesondere Betten und Kücheneinrichtungsgegenstände für die aus dem Kriege zurückkehrenden kriegsgetrauten Soldaten umsonst oder gegen mäßige Bezahlung herzugeben.

Witzenhansen, 3. März. Es ist unrichtig, daß der Kreisausschuß in Witzenhausenkürzlich"zur Deckung der Unkosten bei der Berabfolgung von Lebensmittelzusatzbescheinigungen auf ärzliche Ver­ordnung eine Gebühr von 50 Pfg. zu erheben" be- schloffen bat.

Kirchhain, 1. März. Im Walde bei Roßdorf wurde der Holzfäller Hansen von einem umstürzen- den Baum erschlagen. Der Mann hinterläßt eine sechsköpfige Familie.

Saalfeld, 2. März. Am letzten Sonntag ver­ließ die 17jährige Dienstmagd Frieda Rößler ihre Dienststelle in Unterpreilipp, um die Mutter in Langenschade zu besuchen. Von dort aus hat sie den Rückweg am Montag angeblich gegen 9 Uhr vormittags angetreten. Seit dieser Zeit ist das Mädchen ver­schwunden, und es wird vermutet, daß es auch ein Opfer des Mörders Kellner geworden sein könnte. Die Vermißte ist ein kräftiges Mädchen von mittlerer Statur und war mit weißem Kopftuch, leichtem grauen Kleid und Schnürstiefeln bekleidet. Die bisherigen Nachforschungen blieben erfolglos.

Erfurt, 3. März. Uebel erging es einem jungen Mädchen aus Katzhütte während der Eisenbahnfahrt zwischen Erfurt und Ringleben. Im Abteil vierter Klaffe traf es mit seinem früheren Geliebten und dessen neuer Braut zusammen. Der Exbräutigam forderte 1 Paar Schuhe, die er seiner früheren Braut gekauft hatte, zurück. Plötzlich zog er ihr die Schuhe aus und steckte sie ein. Das Mädchen mußte bei dem Schmutz­wetter später in Strümpfen nachhause wandern und wurde Gegenstand des Mitleids wie der Heiterkeit.

Hanan, 4. März. Der Aushilssheizer Gustav Feite aus Orleshausen sKreis Büdingen) ist beim Ueberschreiten der Gleise auf dem Hanauer Ostbahn- Hofe von einem einfahrenden Güterzuge erfaßt und getötet worden. Der frühere Oekonomieverwalter Schulte in Kelsterbach wurde wegen Geheimschlächterei verhaftet. . Er hatte acht Schweine in dem abgelegenen Gehöft eines früheren Bahnwärters heimlich ge­schlachtet und das Fleisch zu 7 Mark das Pfund an Frankfurter Wirte verkauft.