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Serssel-er Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; AmEchbk RMHMer Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks BuchdruSerei : ... ' . .". : amtlichen Teile 23 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. - Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. j für Den xms Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 53.

Sonntag, den 3. März

1918

Amtlicher Teil.

Bersfeld, den 26. februar 1918.

Bei der im Gange befindlichen Getreiderevifion ist die Beobachtung gemacht worden, dass £and- wirte es versuchen, sich in den Besitz von Bafer- und Gerstevorräte zu fetzen, die Ihnen gesetzlich nicht zustehen, und zwar in der Weile, dass sie grössere Mengen für den Hnbau im Frühjahr an­geben, als sie in Wirklichkeit aussäen. Vielfach wird noch der Cinwand gebraucht, dass der Klee ausgewintert fei und dafür Bafer eingesät werde. Ich warne jeden, Machenschaften solcher Hrt anzuwenden, da nach beendigter Hussaat eine nochmalige genaue Hufnahme der Bestände stattfinden und im falle der Unzuverlässigkeit das Recht der Selbstversorgung für 1918 entzogen werden und auch die Verwendung der freigegbenen Hussaatmengen kontrolliert wird.

Die Beeresverwaltung braucht dringend Bafer und alle irgend wie Verfügbaren Bestände müssen für diesen Zweck erfasst werden.

Cgb. Ho* K. G. 628. Der £andrat.

I. V.:

v. Bedemann, Reg.-Hssessro.

DiehseuchenpolizeMche Anordnung.

Auf Grund des § 18 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1909 «R. G. Bl. S. 519) wird mit Ermächtigung liiiM&iiHMMMiMttMMiiM und Forsten bestimmt:

Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 31. Oktober 1917 Kreisblatt Nr. 257 und vom 15. November 1917 Kreisblatt Nr. 275 werden wieder aufgehoben, nachdem 3 Monate nach dem letzten vorgekommenen Tollwutfalle im Kreise Hün- feld verflossen und weitere Tollwutfälle in dieser Zeit nicht vorgekommen sind. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Hersfeld, den 26. Februar 1918.

Der Landrat.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. Februar 1918.

Die mit Verfügung vom 12. Januar K. G. 4407 angeordnete Schließung der Mühle des Müllers Mohr in Wölfershausen wird wieder aufgehoben. Tgb. No. K. G. 456. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 26. Februar 1918.

Die Mühle des Müllers Fritz Steinhoff in Herrmanshof bei Friedewald wird wegen vorge­kommenen Unregelmäßigkeiten bis aus weiteres geschlossen.

Tgb. Nr. K. G. 463. Der Landrat.

v Heöemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 26. Februar 1918.

Die Mühle des Müllers Joh. Fr. Claus in Mecklar ist wegen vorgekommener Unregelmäßigkeiten bis auf weiteres geschloffen worden.

Tgb. No. K. G. 470. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Gewinnen und Verwerten von Futterreisig. (Laubheu).

Zur Ergänzung des geringen Futtervorrats hat der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch Erlaß vom 24. Januar 1918, neben der Verwendung -er Blätter und Frühjahrstriebe der Bäume und Sträucher auch auf die Benutzung der jnngen Triebe im blattlosen Winterzustande als Vieh- futter hingewiesen.

Verwendbar sind die ein- und zweijährigen, bis 1/2 cm starken Triebe aller Laubholzbäume und Sträucher mit Ausnahme derer der Traubenkirsche, -es Faulbaumes fPulverholz), des Goldregens, -er Akazie und -es Epheus. Das Sammeln beginnt nach Blattabfall und währt bis zum Laubausbruch. Die geschnittenen und gebündelten Reiser werden am besten unter Dach- luftig und gegen Feuchtigkeit ge­schützt aufbewahrt. Sie können frisch oder getrocknet gefuttert werden, nachdem sie in 1520 cm lange Stücke mit -er Hand zerhackt oder in Maschinen geschnitten, tunlichst auch gequetscht worden sind. Das gehückselte und gequetschte Reisig wird auch gern angesäuert

Zur Fütterung an Schweine eignet sich das Reisig­futter nicht.

An Schafe und Ziegen kann es auch ungehäckselt verabreicht werden. Das Reisig wird immer nur in Untermischung mit anderem Futter gegeben, so daß es nicht mehr als höchstens die Hälfte des Gesamt- futters ausmacht.

Um den in der Nähe des Waldes wohnenden Viehaltern die Werbung non Reisig- und Lanbfutter zu ermöglichen, hat der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und -er Minister des Innern auf Grund -er Verordnung -es Staatssekretärs -es Kriegsernährungsamts vom 27. Dezember 1917 ange­ordnet, daß die Forsteigentümer und die sonst Forst- nutzuugsberechtigten auf Anordnung des zuständigen Landrats verpflichtet sind:

1. den Einschlag von Niederwaldbeständen und von Unterholz im Mittelwalde in unbelaubten Zustande zu belassen,

2. in allen Laubholzschlägen die Spitzen der Zweige bis zur Stärke von l cm, soweit sie nicht von ihnen selbst als Viehfutter ver­wertet werden, bis zu 3 Wochen nach Aufar­beitung -es übrigen Holzes unaufgearbeitet im Schlage liegen zu lassen und etwaigen Kaufliebhabern zur Verwendung als Vieh­futter zu überlassen,

3. den Käufern das Zusammenbringen, Schneiden, Häckseln, Trocknen, Verpacken und Fortschaffen der Zweigspitzen und die Errichtung der hier­zu erforderlichen Anlagen im Walde gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

In Ermangelung einer gültigen Vereinbarung zwischen den Parteien setzt -er Landrat die von den Käufern -er Zweigspitzen zu gewährende Vergütung fest.

Bedarf in einem Walde werben wollen, Haben sich hiernach, wenn es sich um Staatswaldungen handelt, an den zuständigen Oberförster wenn es sich um andere Waldungen handelt, an den Besitzer gegebenenfalls durch Vermittelung des zuständigen Landrats, zu wenden.

Es empfiehlt sich, daß die Gemeindeverwaltungen das Sammeln deS Futterreisigs und Futterlaubs in die Hand nehmen und organisieren. Als Sammler kommen namentlich Frauen und Mädchen, halbwüchsige Jugend, Jungmannen und Schulkinder, und als Leiter, insbesondere der jugendlichen Sammler, die Schullehrer oder andere Vertrauenspersonen -er Ge­meinden in Betracht.

Zu diesem Zwecke müssen die Gemeinden sich rechtzeitig mit den Schulen u. Schulaufsichtsbehörden in Verbindung setzen und von diesen die Befreiung der Schulkinder vom Unterricht für die zum Sammeln geeigneten Tage erbitten, sowie an die Lehrer mit der Bitte herantreten, daß sie das Sammelwerk im vaterländischen Interesse durch Leitung und Unter­weisung der sammelnden Kinder nach Möglichkeit fördern.

Das ausgiebige Sammeln von Reisig- und Laub- futter entspricht einem dringenden Bedürfnis der Heeresverwaltung sowohl wie der gesamten Vieh­haltung auf dem Lande und in der Stadt. Es liegt daher im vaterländischen Interesse, daß die Werbung von Futterreisig und Futterlaub seitens der ländlichen Bevölkerung in möglichst großem Umfange erfolgen wird.

* ^ *

Hersfeld! den 20. Februar 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 1795. Der Landrat.

J. V.:

, v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Landesamt für Futtermittel.

Gesch. Nr. 2010.

Berlin, den 15. Februar 1918.

Das Kriegsministerium, Armeeverwaltungs-De- partement, hat am 13. 2.1918 Nr. 4527/1.18. B. 2 die stellv. Intendanturen folgendermaßen ange­wiesen :

Außer Stroh von den in § 7 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh vom 2. 8. 1917 <R .G. Bl. S. 685) bezeichneten Getreidearten darf auch gesundes Bohnen- Erbsen- Wtckenstroh, sowie Kleesamenstroh angenommen werden, wenn nicht mehr als die in § 4 -er Verordnung vom 2. 8. 1917 festgestellten Höchstpreise gefordert werden."

gez, G r 0 l m a u n.

An die Herren Oberpräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten in Sigmaringen.*

Hersfeld^ den 26. Februar 1918.

Wird veröffentlicht.

Tab. Nr. 1. 2092. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Bus der Heimat

* Gegen den Wucher mit Tabakwaren liebtet sich eine weitere Anordnung des Handels­ministers. Seit Juni vorigen Jahres ist der Handel damit nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet. An- erbietungen zum Erwerb von solchen Waren und Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten sind in Tageszeitungen ganz verboten, in Zeitschriften an eine besondere Genehmigung geknüpft. Diese Er­laubnis soll nur dann gegeben werden, wenn das öffentliche Anerbieten zum Erwerb von Waren schon früher üblich war und jetzt zur Erhaltung des Ge­schäftsunternehmens unbedingt notwendig ist. Der Minister empfiehlt den Behörden, in allen zweifelhaften Fällenvorher die zuständigeHandelsvertretung zu hören. Diese sind ersucht worden, die Gutachten zu erstatten.

* lErgänzunpsgebühr für Schnell- und Eilzüge.) Wie von unterrichteter Seite mit­geteilt wird, siebt es keinesfallsfest, das die Ergänzungs­gebühr zu den Fahrpreisen für Schnell- und Eilzüge am 1. April d. Js. aufgehoben werden wird. Die Er­gänzungsgebühr ist eingeführt worden, um bei den herrschenden Betriebsschwierigkeiten die dringend er­forderliche Einschränkung des Verkehrs der schnell­fahrenden Züge herbeizuführen. Es wird daher ledig­lich von -er Betriebslage abhängen, wann diese Maßnahme wird beseitigt werden können.

* (Der Himmel im März. Die Sonne tritt am 11. März in das Zeichen des Widders und legen damit den Zeitpunkt für den kalendermäßigen Einzug des Frühlings fest. Zu Anfang des Monats geht das Tagesgestirn um 6^/4 Uhr aus und um 5V« Uhr unter welche Zeiten gegen Ende auf 53/4 bezw. 6^/2 verschoben sind. An klaren.Abenden wird es möglich sein, am westlichen Himmel nah dem Erlöschen der letzten Dämmeruna. was zu Anfang -es Monats gegen 7 Uhr und gegen Ende nach 8 Uhr -er Fall sein wird, die überaus lichtschwache Pyramide -es Tierkreis-Lichtes zu beobachten, die sich etwa bis zum Siebengestirn hin erstreckt. Der Mond erreicht seine Hauptlichtgestalten zu folgenden Zeiten: das letzte Viertel am 6. März, Neumond am 12., erstes Viertel am 19. und Vollmond am 27. Die Zusammenkünfte des Mondes mit den großenPlanetenwerdenanfolgendenTagenzubeobachten fein': mit Venus am 10., mit Merkur am 12., mit Ju­piter am 17., mit Saturn am 22., mit Mars am 26. Das größte Interesse unter den Wandelsternen beansprucht Mars im Sternbilde der Jungfrau und des Löwen, der am 15. der Sonne gegenübertritt un- ganz besonders günstig zu beobachten ist. Am Morgen­himmel ist Venus im Sternbilde des Steinbocks wieder aufgetaucht und strahlt um die Mitte des Monats in ihrem größten Glänze. Sternschnuppen sind im März verhältnismäßig wenig zu beobachten. Der Fixstern- himmel zeigt in seinem westlichen Abschnitt die pracht­vollen Winter-Sternbilder, die sich nun allmählich ihren Untergänge zuneigen.

* (Ferke l ch stprei se nur für Schlacht­ferkels. Zahlreiche Anfragen und Pressenotizen enthalten die Meinung, daß die neuerdinas festgesetzten Ferkekhöchsipreise von 1,10 Mk. pro Pfund Lebend­gewicht ab Stall bei allen Ferkelverkäufen Geltung haben, gleichgültig, zu welchem Zwecke die Tiere er­worben werden. Demgegenüber sei darauf bingewiesen, daß dieser Höchstpreis nur für Schlachtferkel gilt, die zum Zwecke sofortiger Schlachtung erworben werden, nicht aber für Tiere, deren Kauf zu Zuchtzwecken oder zur Aufstellung zum Mästen erfolgt.

) :( HerSj-ld, 2. März. Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag, den 4. März 1918, nachmittags 4 Uhr, im Rathaussaal. 1) Bericht deS Magistrats über den Stand und Sie Verwaltung der Gemeindeanaelegeu- heiten im Etatsjahr 1916. 2) Beratung des städtischen Haushaltsvoranschlags für das Etat-jahr 1918.

) :( Hersfeld, 2. März. Vom 15. März ab wirb Kaffeersatz nur «och aus Lebensmittelkarten verabfolgt. Die zu erwartenden Zuweisungen reichen aber bei Weitem nickt aus, um den Bedarf der Bevölkerung voll zu befriedigen. Jeder wird daher gut tun, wenn er sich bis zum 15. März d. J. reich­lich mit Kaffeersatz versorgt.

Erfurt, 1. März. Vor dem Schöffengericht hatte sich der Invalide August Hesse zu verantworten, weil er bei der Zahlung ein Schwein nicht angegeben, es im Hause geschlachtet, die Fleischbeschau Übergängen und die Erlaubnis der Behörde nicht nachgebolt hatte. Er wurde zu 150 Mark Geldstrafe bezw. 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Gewehrarbeiter Wilhelm Wegfraß der das Schlachten besorgt hatte IfeK 50 Mk. Strafe zahlen.

Hanau, 1. März. Die Strafkarnmer verurteilie den 18 Jahre alten Pulver-Hilfsarbeiter Heinrich Kaufmann von Rückingen, der auf dem Bahnhof zu Niederrodenbach aus dem Postwagen den Postveutel mit Geldbriefen im Werte von 4 600 Mark und in der Pulverfabrik zwei Treibriemen gestohlen hat, z« einem Jahre 6 Monaten Gefängnis.