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(Fortsetzung des amtlichen EeilS.) IMtWlMmdm

Nr. W. M. 90/12. 17. K. R. A., zu der Bekanntmachung Nr. M. W4 130012.15. k. R. A. vom 1. Februar 1916, betreffend Beschlagnahme und Beftands- erhebung von Bekleidungs- u. Ausrüstungs­stücken für Heer, Marine und Feldpost.

Dom 1. März 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme- vorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. "pril 1917 (Reichs-Gesttzbl. S. 376)*) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) undjede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekannt­machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reiche--Gefltzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betiieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt­machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

In § 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1300/12.15. K R A. wild hinzugesetzt:

9. Handsäcke, Handschützer und alle aus Web-, Wirk-, Strick-, Filz- und Seiler waren hergestellten Gegei stände, welche zum Schutze der Hände bei Betiiebsaibeiten in Frage kommen können (auch Anfatzlappen).

Artikel 2.

Die erste der gemäß § 11 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1300/12 15. K. R A. erforderlichen Meldungen über die in Artikel 1 bezeichneten Gegenstände ist bis zum 15. März 1918 zu erstatten. Für sie ist der am Beginn des 1. März 1918 tatsächlich vorhandene Be­stand maßgebend.

Artikel 3.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1918 in Kraft.

Casfel, den 1. März 1918.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Kehler, Generalleutnant.

Heranziehung Don Hilfskräften zur Be­ladung und Entladung von Eisenbahnwagen.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 ergeht für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. A. K. im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende Verordnung:

Die §§ 2 und 4 der Verordnung vom 17. 10. 1917 (K, K. V. Bl. 115 Stück S. 594, Nr. 641) werden da­hin abgeändert:

§ 2.

Die Aufforderung zur Uebernahme der Arbeit ergeht von der örtlichen Gemeindebehörde, hat aber nur zu erfolgen, wenn andere Arbeitskräfte sich nicht finden und die zuständige Linienkommandantur oder in deren Auftrage die zuständige Eisenbahndienststelle oder die Kriegsamtsstelle die sofortige Beladung oder Entladung der Wagen verlangen.

§ 4.

Gegen die Aufforderung, wie gegen die Heran­ziehung zur Arbeit ist die Beschwerde an die der Ge- meinbebehörde vorgesetzten Dienststelle statthaft, sie hat jedoch keine aufschiebende Wirkung auch ist deren Entscheidung eine endgültige.

Casfel, den 3. Februar 1918.

Der Kommandierende General. gez. v. Kehler, Generalleutnant.

* * * Hersfeld, den 28. Februar 1918.

Wird veröffentlicht.

I. 2097.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Affesfor.

Hersfeld, den 21. Februar 1918.

Bekanntmachung.

Vom 1. April 1918 ab erfolgt die Zahlung der Pensionen für Offiziere und Militärbeamte pp., Jnvalidenpensionen und Militärrenten sowie der Hinterbliebenen-Bezüge für Hinterbliebene von Militärpersonen durch diejenigen Postanstalten, in deren Bestellbezirk der Empfangsberechtigte wohnt.

Die Zahlungen werden von der Postanstalt nur gegen Quittung geleistet. Vordrucke zu den Quittungen sind erstmalig an der bisherigen Zahlstelle in Empfang zu nehmen; andere als die vorgeschriebenen Vordrucke dürfen nicht verwendet werden.

DieJnvalidenpensions-u. Militärrentenempfänger haben bet Empfangnahme ihrer Gebührnisfe an der Postanftalt außer der Quittung ihr Quittungs- buch als Ausweis vorzulegen.

Der Landrat.

Tgb. No. l. 1883.

I. B. Schauspiel in 4 Akten. Hauptdar

v. He d e m a n n, Reg.-Affessor. a»#m «mmOm " «»am

StkmkMM Ser MithehörSe«.

Auf die Bekanntmachung des Herrn Landrats hier vom 2. Februar 1918 Tageblatt No. 36 betr. die

Nacheichung der Matze, Wagen und Gewichte, mache ich hierdurch nochmals besonders aufmerksam.

Die Nacheichung beginnt für die Stadt Hersseld am 1. März 1918, das Eichlokal befindet sich im Hinterhause des Hospitals.

Die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden, Land­wirte 2C. haben die sämtlichen eichpflichtigen Meßgeräte, Wagen usw. zu den angegebenen Terminen bereit zu halten und auf Aufforderung der Polizeibeamten in dem obenbestimmten Eichlokol vorzulegen.

Hersfeld, 1. Mätz 1918.

Der Kürgermeister.

KMesMien- ist uereiihnmi

Hersleid Stadt und Land.

Sonntag den 3. März, nachm. 2^ Uhr

1.

2.

3.

4.

Bereillsoerlaumlung

Tagesordnung: Bericht über die Essener Tagung. Annahme der geänderten Statuten. Wahl von 3 Revisoren.

Verschiedenes.

Vollzähliges Erscheinen der Mitglieder dringend er­wünscht. Der Vorstand.

Hersselder SWtörtidjairä.

Spiel plan:

ÄuTw. für 3ugendüdie.

Abends VaS Uhr: Die ebescbwk .Ä, !! tief ergreifend !! ü tief ergreifend.!

»

Für die Ehre tesJWs

Richter.

nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beisetteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer die er Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichttgen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

Königliche stellv. Intendantur.

des 11. Armeekorps.

Nr. 632/2. ll. 1.

Casfel, den 12. Februar 1918.

Nach Mitteilung des Königlichen Kriegsminister- iums bestehen bei den Lieferungsverbänden und einzelnen Erzeugern Zweifel darüber, wo sie den zum Pressen des Strohes erforderlichen Bindedraht an- forbern sollen. Es wird ergebens ersucht, die Herren Laudräte zur Veröffentlichung im amtlichen Kretsblatt darüber zu veranlassen, daß Bindedraht soweit er nicht von den Kommissionären geliefert dem das Stroh empfangenden Proviantamt a^^rdern ist.

Bemerkt wird, daß nach den Erfahrungen 1000 kg Bindedraht im Durchschnitt zum Pressen von 200Tonnen Stroh reichen. Die Kosten für den Bindedraht werden durch die Proviamtämter von den Lieferungsverbänden oder Lieferen eingezogen.

J. A.: gez. (Unterschrift).

* * *

Hersfeld, den 26. Februar 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. 1. 2148. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Vom 1. März ab fallen vorübergehend olgende Züge aus:

A. Schnellzüge.

241 Metz ab 12, Frankfurt ab 824, Leipzig an 450.

Solange Leipziger Sz 241 ausfällt, fährt der Berliner Sz 243 (bisher Frankfurt ab 854) bereits Frankfurt ab 824, Offenbach ab 840, Hanau ab 856, Fulda ab 1060 Bebra an ll47, Berlin Ank.

3 Frankfurt ab 1018, Halle an 723.

85 Frankfurt ab 220, Bebra an 549.

Zum Anschluß an den auch noch weiterhin verkehrenden Sz. 85 Bebra ab 556, Hamburg an 122, wird der Leipziger Sz. 83 über Bebra geleitet und zwar Frank­furt ab 2L°, Offenbach 226, Hanau 241, Gelnhausen 307, Wächtersbach 320, Schlüchtern 4°°, Fulda 448, Bebra an 549.

207

203

205

208

206

98

238

86

Frankfurt ab 927, Berlin an 815.

Metz ab 328, Frankfurt ab 9, Berlin an 886.

Frankfurt ab 1212, Leipzig an S36.

Berlin ab 712, Frankfurt an 512.

Leipzig ab 10^ Frankfurt an 635, Metz an l03.

Bebra ab 12os, Frankfurt an 342.

Berlin ab 708, Frankfurt an 535, Metz an 12^.

Bebra ab 247, Frankfurt an 612.

Zum Anschluß an den auch noch weiterhin verkehrenden Sz. 86 Hamburg ab 724, Bebra an 28B wird der Äerliner Sz. 146 über Bebra geleitet und zwar Bebra

ab 254, Frankfurt an 6.

160 Frankfurt ab 80Z, Nürnberg an 1240.

161 Nürnberg ab 510, Frankfurt an 102.

B) Peisonenzüge.

2365 Frankfurt Ost ab 11«, Hanau Ost an 1202. 2396 (W) Hanau Ost ab 81B, Frankfurt Ost an 8B0.

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