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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ! zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

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; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. SS.

Sonnabend, den S. März

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. L 1/2. 18. K. R. A., betreffend Höchstpreise sür Eichen- und Fichtengerbrinde.

Vom 28. Februar 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom

23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider­handlungen nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1818 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. ~ § 1.

Von der Vörauntmachnng betroffene Gegenstände.

Von Dieser Be*M*tmächnna.^ ^ben betroffen:

- ,JIM^;WW|W>»' ^ ^0» EWWWWMMAm gerbrinde, auch soweit sie im fiskalischen Besitz oder Eigentum stehen oder aus dem Ausland eingeführt sind.

Höchstpreise.

1. Der Verkaufspreis für 100 kg darf höchstens betragen bei:

a) geschälter Eichengerbrinde:

im Alter bis zu 22 Jahren 28 Mark, im Alter von mehr als 22 Jahren

bis zu 30 Jahren 23 Mark, im Alter von mehr als 30 Jahren

bis zu 40 Jahren 18 Mark- tz) geschälter Fichtengerbrinde 16 Mark.

Diese Preise sind frei in den Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verladestation oder, falls die Anlieferung nur durch ein Fuhrwerk erfolgt, frei in das Lager des Käufers oder frei in die Gerberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet- sie schließen bei Eichenrinde die Kosten des Bündelns und der Bindemittel ein.

2. Erfolgt die Lieferung frei Abfuhrplatz am Ge­winnungsort, so verringern sich die Preise der Zkffer l: um 3 Mark für 100 kg bet einer Abfuhrstrecke von weniger als 5 km,

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

il. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet -

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet- 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung

2, 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört. "4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt-

5. wer Vorräte von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bet vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte -es Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte - übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf dre Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­zumachen ist- auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben -er Strafe kann auf Einziehung -er Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung ^be­zieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

um 5 Mark für 100 kg bei einer Abfuhrstrecke von 5 bis 10 km, um 6 Mark r 100 kg bei einer Abfuhrstrecke von mehr als 10 km.

Abfuhrstrecke die kürzeste benutzbare Fahr­strecke vom Abfuh atz am Gewinnungsort bis zur nächsten in Betra kommenden Verladestation oder falls das Lager, -»e Gerberei oder die Lohmühle, für welche die Rinde bestimmt ist, näher gelegen ist, bis zu diesem Platz.

- 3. Für Rinde auf den Stamm darf der Verkaufs­preis höchstens ein Drittel der Preise betragen, die sich nach Ziffer 2 ergeben.

4. Für geschnittene, gehackte oder gebrochene Rinde dürfen die Preise der Ziffer 1 um nicht mehr als 1,50 Mark, für gemahlene Rinde (Lohe) um nicht mehr als 3 Mark für 100 kg erhöht werden.

5. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zu­stimmung des Käufers gestattet. Die Preise be­stimmen sich nach dem Verhältnis der zur Mischung gelangten Sorten.

Anmerkung. Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel ein.

§ 3

Beschaffenheit.

Die Höchstpreise verstehen sich für trockene, gesunde, nicht durch Feuchtigkeit oder ähnliche Einflüsse be­schädigte Rinde, bei der nichr mehrere Stücke inein- andergerollt sinö.

Für Rinde, die diesen L-sorderungen nicht ent­spricht, und für Eichenrinde, die älter als 40 Jahre ist, muß der Preis entsprechend niedriger sein.

§ 4.

MengenfeststeÜung.

Die Höchstpreise verstehen sich für das Reinge­wicht der Rinde (Lohe). Das Gewicht der Verpackungs­mittel mit Ausnahme von Stricken, sowie des Ber- ladegerö s iDecken, Stanger^nsw.) ist abzuziehen.

^ "^?ter~örrimts itaa? Muitwcr.iera u«m wj >^WWM des Raummeters höchstens mit 125 kg in Ansatz ge­bracht werden.

§ 5.

Besondere Lieferungsbedingungen.

Die Höchstpreise verstehen sich für Rinde die unter folgenden Bedingungen verkauft wird:

1. bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 1:

Leistungsort für die Lieferung der Rinde ist -er Ort der Ablieferung (Eisenbahnwagen, Schiff, Lager des Käufers, Gerberei oder Loh­mühle)-

2. bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2:

Leistungsort für die Lieferung der Rinde ist der Abfuhrplatz am Gewinnungsort. Der Verkäufer hat bis zur Abfuhr für sachgemäße Aufbewahrung -er Rinde zu sorgen und die Gefahr für Verschlechterung durch unsachge­mäße Aufbewahrung zu tragen. Er wird von dieser Haftung frei wenn der Käufer die Abfuhr schuldhafterweise nicht binnen ange- meffener Frist oder ohne Verschulden nicht binnen 6 Wochen nach Empfang der Mitteilung von der sachgemäßen Fertigstellung der Rinde bewirkt.

Der Verkaufspreis für Rinde, bei deren Verkauf die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten werden darf höchstens die Hälfte der Preise des § 2 Ziffer 1 und 2 betragen.

§ 6.

Nebenkosten.

Neben den Höchstpreisen dürfen, sofern sie in -er Rechnung ziffernmäßig angegeben sind, angerechnet werden:

a) die Wiegekosten,

b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2. v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont,

c) bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2 die nach­weisbaren und notwendigen Kosten der Lagerung nach dem Wegfall -er Haftung des Verkäufers gemäß § 5 Ziffer 2 bis zur Ab­fuhr.

§ 7.

LagerbttchfÜhruug.

Jeder Käufer von Eichen- und Fichtengerbrinde ist zur Führung eines Lagerbuches verpflichtet, aus welchem der Tag -es Einkaufs, Name und Wohnsitz -es Verkäufers, Art, bei Eichenrinde Altersklasse, Menge und Einkaufspreis, bei Weiterverkauf Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des Käufers, Art, bei Eicherindc Altersklasse, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß.

Wer Eichen- oder Fichtengerbrinde für fremde Rechnung einlagert oder verarbeitet, ist ebenfalls zur Führung eines Lagerbuches verpflichtet. Aus dem Lagerbuch muß Name und Wohnsitz des Eigentümers der Ware sowie deren Menge und Art und der Tag ihres Eingangs ersichtlich sein.

§ 8.

Znrttckhalten von Borräte«.

Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.

§ 9.

Ausnahme«.

Die Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann die Kriegs- leder Aktiengesellschaft ermächtigen, Eichen - und Fichtengerbrinden zu höheren Preisen als den Höchst­preisen zu verkaufen.

§ 10.

Anfrage« und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekannt­machung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung (Sektion L) des Königlich Preußischen KriegS- ministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Februar 1918 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Nr. L. 1/3. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz, vom 20. März 1917 außer Kraft gesetzt.

Eaffel, den 28. Februar 1918.

Der Stellt» Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Kehlen,

Generalleutnant.

Bekleidungrfteke Hersfeld.

Amtliche KeMgsschein-Ausgabe I für den Kreis Hersfeld.

Das Büro bleibt

Sonnabend, den 2. März und Montag A I 3 - Mittwoch 6 !3. 1918 geschlossen. In dringenden Gilsällen sind die Bezugsscheine in der Wohnung des LeiterS, Herrn Gg. Bolz, Klausstr. 24 zm Genehmigung einzureichen.

Der Landrat.

8 J. V:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bezirksfleischstelle für den

Reg. -Bez. Eaffel.

Eaffel, den 19. Februar 1018.

Rundschreiben Nr. 9/17

Betrifft Verkehr mit Zucht- u. Nutzvieh.

Nach einem Erlaß des Herrn EisenbahnministerS ist neuerdings z« jeder Verladung von Vieh (Rind- vieh, Kälber, Schafe, Schweine) eine entsprechende Bescheinigung der betr. Provinzial- (Bezirks-) Fleisch­stelle vorzulegen.

Die Verladung von Vieh aus eine» Kommunal­verband in einen anderen wurde bereits durch unsere Verordnung über den Verkehr mit Zucht- und Nutz­vieh vom 11. d. Mts^ geregelt. Zur Verladung von Zucht- und Nutzvieh nach Orten innerhalb desselben Kreises werden wir in Zukunft Transportgenehmig­ungen ausstellen, die sich von den Ausfuhrge­nehmigungen für Zucht- und Nutzvieh lediglich durch die Ucberschrist Transport- anstatt Ausfuhr- Genehmigung unterscheiden. Derartige Anträge sind vom Antragsteller unmittelbar nach hier zu richten. Den Anträgen ist eine Bescheinigung des Bürger­meisters (GutsvorsteherS) oder dessen Stellvertreters beizufügen, aus der zu ersehen sein muß, daß das zu verladende Vieh kein Schlachtvieh, sondern Zucht- oder Nutzvieh ist.

Zur Verladung von Schlachtvieh seitens der Hänöler an die Sammelstelle unserer Vertrauens­männer erhalten die Händler von letzeren ext- sprechende Aussuhrgrnehmigungen (Abschnitt B u. C) zugesandt.

Der Borsitzeade.

gez. v. Pappenheim. * * *

Hersfeld, den 22. Februar 1918. . Wird veröffentlich.

Der Vorsitzende des KreisauSschuffes.

I. K. No. 298. J. V:

o. Hede Mann, Reg.-Asseffor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)