Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
i«att*ae«a«^ejieee»Äseae«se*tose»«a»aeiee*ae*efleeaeaHeece«ae*i»ei»«6e«eeeeMMeeeBBiewiee Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8. ;
Nr. 50
Donnerstag, den 28. Februar
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. Februar 1918.
Auf Abschnitt G der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger werden
auf je 2 Abschnitte 1 Pakek Röstsuppen
oder 1 „ Morgentrank
„ 1 „ Grünkerumehl
und auf Abschnitt L der ländlichen Lebensmittelkarte für Versorgungsberechtigte
200 gr Welzengries verabfolgt.
In den hierunter genannten Jndustriegemeinden werden noch
100 gr Haferflscken
abgegeben.
Der Preis für 1 Paket Röstsuppen beträgt 82 Pfennig, für 1 Paket Morgentrank 38 Pfennig, für 1 Paket Grünkerumehl 46 Pfennig für 200 gr Weizen- gries 13 Pfennig und für 10s gr. Haferflocken 12 Pfennig.
Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Eintreffen der Ware zu erfolgen. Die Karten- abschnitte sind innerhalb 10 Tagen an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Lebensmittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß Ihnen der Verkauf von Lebensmittel entzogen wird.
Als Jndustriegemeinden sind folgende Orte bestimmt: Allmershausen, Asbach, Eitra, Friedewald, Friedlos, Gethsemane, Gittersdor Harnrode, Heenes, MMMM
Oberhaun, Petersberg, ^„ilippsthä , Ränsbä^, Röhrigshof, Rohrbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Uniergeis, Unterhaun, Widdershausen, Wippershain,
einer
Wölfershausen.
Tgb. Nr. K. G. 624.
Der Landrat.
v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 20. Februar 1918.
Die Landwirte, besonders die Pferdebesitzer des Kreises weise ich darauf hin, daß sie Anträge auf Zuweisung von Futtermittel lediglich an mich zu richten haben und daß es zwecklos ist, sich mit solchen Anträgen an andere Stellen, seien es militärische (Generalkommando oder Kriegsamtstelle) oder zivile zu wenden.
Falls Futtermittel vorhanden find, wird dies regelmäßig durch das Kretsblatt bekannt gemacht.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 1522. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 20. Februar 1918.
Die Herren Bürgermeister des Kreises erinnere ich an die Einreichung des Voranschlags für das Rechnungsjahr 1918 mit Frist bis zum 15. n. Mts.
Der Vorsitzende des Kreisausschufses.
J. A. No. 1449. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im März 1918. (Schluß).
§7.
Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namens- unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für März bestimmten Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle wenn auch diese fehlt beider Zuständen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr von Mk. —,25 für vier zusammenhängende Karten einschließlich Text dieser Bekanntmachung beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, l3, und 4, § 5, n und § 9/) sind dort einzeln für Mk. 0,05 das Strick erhältlich.
2. Hatein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Berbrauchergruppe durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtige nach der Llrt seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom
Reichskohleukommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Berbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 8.
Meldung im °>-alle der Anuahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlen- verteilung in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzu- senden, und zwar miteinem besonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einem Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 3.
Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieserer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefert; t Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, > nn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handels -.rma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vor- lieferen bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entie^eude Menge.
der Lieferer und der von jedem .bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten.Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegene Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6^, anderfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche ausländische Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle" zu versehen.
§ 10.
Unzuläffigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ H
Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt, oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die amtliche Verteitungsstelle von der Belieferung ausschließt.
§ 12.
Anfrage« und Anträge.
Anfragen und Anträge die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des im § 22 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§ 13
Verwendung von gewerbliche« Kohlen fnr andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieserBekanntmachung bezogen sind,ohneGenehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
Strafe«.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917" mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 M. bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1918 in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 1918. Der Reichskommissar für die K
Kohlenverteilung.
Stutz.
Amtliche Bekanntmachung der Land- wirtfchaftrkammer.
Tgb. Nr. 1100,18.
Aufforderung zum vermehrten Anbau von Kartoffeln.
Je länger der Krieg dauert, um so mehr wird der Endsieg von dem Durchhalten in wirtschaftlicher Beziehung, insbesondere davon abhängen, ob die deutsch» Landwirtschaft in der Lage ist, unser deutsches Volk aus eigener Produktion zu ernähren. Infolge desMangelsanDüngemittelnundderdurchdie fehlenden Arbeitskräfte und Gespanne bedingten geringeren Sorgfalt bei der Bestellung sind die Erträge unseres Getreides im Laufe des Krieges durchweg erheblich zurückgegangen. Dies bedeutet eine große Gefahr, wenn nicht rechtzeitigt dafür Sorge getragen wird, daß der hierdurch hervorgerufene Ausfall an Nahrungsmitteln auf andere Weise wieder ausgeglichen wird. Dies kann geschehen durch einen vermehrten Anbau von Kartoffeln. Die Kartoffel hat zunächst den Vorzug, daß sie sich sowohl für die menschliche, als auch für die tierische Ernährung gleich gut eignet. Sie kann daher sowohl in getreidearmen alsauchin futterarmen Jahren einen wirksamen Ausgleich bieten. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß die Kartoffel auf den ha berechnet, durchweg erheblich größere Mengen Nährwerte liefert als z. B. das Getreide. Wir haben also die Möglichkeit durch vermehrten Anbau von Kartoffeln den durch den Rückgang der Getreideernten hervorgerufenen Fehlbetrag an Nahrungsmitteln ganz oder teilweise wieder zu decken. Es kann daher keinZweifel bestehen, daß eine Vermehrung der Kartoffelanbaufläche in dringenstem vaterländischen Jntereffe Hent. Es ist das Verdienst 6andwlrtschaftsrats,
llenz des Grafen Schwerin-Löwitz, unermüdlich auf die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Kartoffelanbaufläche hingewiesen z« haben. Im vorigen Jahre war eine solche Maßnahme- unmöglich, da das erforderliche Saatgut nicht zur Verfügung stand. Die im Interesse der Versorgung der Bevölkerung notwendigen Eingriffe in das Saatgut haben vielmehr damals eineunicht unerheblichen Rückgangder Kartoffelanbaufläche zur Folge gehabt. In diesem Jahre sind infolge der wesentlich günstigeren Kartoffelernte des Jahres 1917 derartige Eingriffe in das Saatgut hoffentlich nicht zu befürchten. Die Verordnung nom 16 August v. Js. bestimmt vielmehr, daß jedem Kartoffelerzeuger auf Verlangen der Saatgutbedarf von 40 Zentnern für den ha der Anbaufläche 1918 belassen werden muß.
Um den Anbau der Kartoffeln im Jahre 1918 zu fördern, gewährt der preußische Staat landwirtschaftlichen Betrieben, mittleren und kleineren Umfanges, die anerkanntes Saatgut für die Kartoffelaussaat in diesem Jahre bezogen haben, zu den Kosten der Saatgutbeschaffung eine Beihilfe, wenn zugleich die Kartoffelanbaufläche des betreffenden Betriebes gegenüber der Anbaufläche des Jahres 1917 eine nachweisbare Vermehrungerfahrenhat. Es ist bei denzuständtgen Stellen beantragt worden das diese Beihilfe im hiesigen Bezirk auch beim Bezüge des von der Land- wirtschaftskammer feldbefichtigten Saatgutes gewährt werden möchte. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus. Die Beihilfe beträgt für jeden zur ordnungsmäßigen Bepflanzung der Mehrfläche verwendeten Zentner 3,50 M. Als ordnungsmäßige Bepflanzung gilt die Auspflanzung von 10 Ztr. anf den Morgen.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Aus der Heimat.
Caffcl, 25. Februar. (Schwerer Unglücks fall.) Am Sonnabend nachmittag hat sich in einem Fabrikneubau vor dem Holländischen Tore ein schwerer Unglücksfall zugetragen. Bei Anstretcherarbeiten stürzten plötzlich zwei Anstretchergesellen aus einer Höhe von 11 Metern herab. Einer umfaßte beim Sturze das Gerüst und rutschte langsam in den Kellerraum. Der Andere aber erlitt eine schwere Wirbelsäulenverletzung, sowie^einen Ober- und einen Unterschenkelbruch. Er wurde ins Unfall-Kranken- Haus in Wolfsanger gebracht.
Langendiebach, 27. Februar. Dienstag, 26. d. Mts. begingen Lehrer a D. Jakob Ruth und dessen Gattin die goldene Hochzeit. Das Ehepaar erfreut sich körperlicher und geistiger Rüstigkeit.
Obermarsberg, 25. Febr. Dieser Tage entstand im Stalle der sogen. „Münte" ein Feuer, das rasch um sich griff und das ganze Haus in Asche legte. Line Ziege und einige Kaninchen im Stall fielen den Flammen zum Opfer. Die „Münte" war ein uraltes Haus und hatte ihre besondere Vergangenheit, den« in diesem Hause — daher auch der Name — wurden einstmals die Münzen der Stadt Obermarsher- geprägt.