Herssetter Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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j Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- • AmEche? Ämeme^ 5 Der Anzeigenpreis betrügt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei - ... Z. . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. E
j Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. sur oen Kreis yerssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 49.
Mittwoch, den 27. Februar
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 22. Februar 1918.
Das Heu - und Strohverladegeschäft ist vielfach dadurch verzögert worden, daß die Gemeinden am Verladetage die ihnen für die Verladung festgesetzten Termine (Stunden) nicht eingehalten haben. Die Herren Bürgermeister ersuche ich dafür zu sorgen, daß dies in Zukunft'geschieht, was besonders auch im Interesse der Lieferanten liegt, da sie sonst stundenlang auf der Verladestation warten müssen. Auch mache ich darauf aufmerksam, daß es dringend notwendig ist, daß die Heu- und Strohlieferanten die zu liefernden Mengen vor der Uebergabe an den Kommissionär auf einer Fuhrwerkswage wiegen läffen. In denjenigen Verladestationen in denen sich eine solche Wage nicht befindet, muß die Verwiegung zu Hause genau vorgenommen werden. Bei Nichtachtung dieser Anweisung können für die Lieferungspflichtigen Nachteile entstehen.
Ich ersuche dies aus ortsübliche Weise bekannt zu machen.
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt-werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind,'
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtsstelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
Tgb. No. L 2160.
Der Landrat.
v. Hedeman n, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
zur Aufhebung der Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische
vom 24. Juni 1916.
Rom 14. Februar 1918.
Die Bekanntmachung über die Festsetzung Preisen für Süßwasserfische vom 24. Juni (Reichs-Gesetzbl.M. 585) tritt i^t b?^ 1. April
von 1916 1918
Berlin den 14. Februar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow.
Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im März 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) und der 88 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (R GBl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerblichr Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) wird bestimmt:
Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf find in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. März erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
' 8 2.
Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerbliche Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t 1000 k? = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, gleichgültig ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff oder im Landabfatz. Auch das Reich, einschließlich der Heeres- oder Marinever- waltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich- rechtliche Körperschaften und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerkei, Straßenbahnen) meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brennstofszufuhr gesperrt ist, sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen,'
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
c) die Heereöbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird,'
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung der Schiffsräume bestimmte Kohle *) ;
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktionsanlagen), Teerdestillationen Generatorgas und sonstigen Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbe- fitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind,'
8 3.
Inhalt der Meldung.
1 Die Angaben haben in Tonnen'.^ 1000 k» zu erfolgen und sind unter genauer Adresseangabe des Lieferes oder der tieferer nach Art (Steinkohle, Stein- koUenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskos), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechs der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) TransportartderimVormonatbezogenenMengen (siehe Abs. 2),
x b) Bestand am Anfang des Vormonats,
. ej Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
1 e) Verbrauch im Vormonat
(f. Abs. 3).
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz",'
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz";
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn" ;
mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn",' mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag" ;
auf der Bobbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen";
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff,,;
durch eigene Transportanlagen: „Eigentr.".
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 u. 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebes in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben: solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Unter „Zufuhr im Vormonat" sind auch gelegentliche Aushilfen mit Nennung des Aushelfenden
anzugeben.
§4.
Nachprüfung der Eingaben. /
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über^Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist.
8 ;v * Meldestellen.
1. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommifsar für die Kohlenver- verteilung in Berlin:
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtsstelle;
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der'Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer amtlichen Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtliche Verteilungsstelle Meldekarten einzusenden.
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlenisind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im König-
reich Bayern gelege Betriebe handelt) an den Kohlen- ausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu senden, und zwar mit derselben Aufschrift.
li. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Ber- brauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlen- Handels- und Rhedereigesellichaft liegt, eine besondere nach § 71 zu beschaffende Einzelmeldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27—29, zu senden.
IH. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend aus- zufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene amtliche Yerteilungsstellen oder verschiedene Lieserer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der (Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz I Ziffer -3 genannte an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort.
8 6.
Amtliche Verteilungsstelle«.
Amtliche Berteilunasstellen sind:
1. Für Steinkohle*) aus Ober schlesien:
Amtliche Verteilungsstelle
und Nieder
für schlesische
Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle*):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: ~ Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen- , gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid
^ ^ Für "die Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Berteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion.)
5. Für die Braunkohle sy aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohles-): Amtliche Veteilungsstelle für die Braunkohlen- werke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohles-) Uinks der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Berteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. S. Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohles-) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen - Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandan- tur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohles-), Braunkohles-) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Groß- herzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Eöln, Unter Sachsen- hausen 5/7.
9. Für Stein-*) und Braunkohles) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingeni und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle *s):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen Bayern, München Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghaufen, Jbben- büren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Stein-
Kohlengruben des Leisters und seiner gebung, Barsinghaufen a. Leister.
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle Koks.
t) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine Grudekoks.
(Schluß folgt.)
Um-
und
und
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 27. Februar. Unteroffizier Hans S t i e b i n g (aus Oberjossa), z. Zt. bei einer Flack- Batterie, wurde zum Sergeanten befördert.
Bebra, 25. Februar. Der HilfSdienstpflichtige Landwirt Georg Wittich geriet zwischen die Puffer zweier Eisenbahnwagen und zog sich eine schwere Armquetschung zu.
* Hanau, 26. Februar Am 1. März d. Js. feiert der frühere Verleger und Redakteur der „Hanauer Zeitung", Duchdruckereibesitzer Hugo Schenck, sein 50jährigeS Buchdrucker-Jubiläum.