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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. Den nreis Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 40.

Sonnabend, den 16. Februar

1918

Amtlicher Teil.

. Bekanntmachung

Nr. Bst. 1550/1. 18. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von Holzspänen aller Art.

Vom 16. Februar 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme­vorschriften nach §6*) der Bekanntmachung. über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 876) und jede Zu­widerhandlung gegen die Meldepflicht und die Pflicht zur Führung eines Lagerbuches nach § 5**) der Be­kanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt­machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:

Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Säge- späne (Sägemehl), Hobelspäne und ander Holzspäne aller Art (Holzwolleabfall, Drehspäne, Mafchinenspäne usw.l.

.^K» 5^^^AdWk^t^i^ -,vii^r»^ und Essigholzspane.

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be­kanntmachung sind Bestände bis 1000 kg und Mengen die im monatlichen Gesamtanfalle wicht mehr als 1000 kg betragen.

§2.

Beschlagnahme.

Die von dieser Bekanntmachung getroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.

§3. )

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt wird. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs­vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§4.

Verwendnngs-Erlaubni».

Trotz der Beschlagnahme ist die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände zur Verfeuerung in dem Betriebe gestattet, in dem sie anfallen.

§6.

Veräutzernugs-ErlaubniS.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet:

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- ^ üußerungs-oderErwerbsgeschüft überihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**(Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aufGrunrd dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,- auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

1. an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen ^Intendantur der militärischen Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8, gemäß den Lieferungsbe­dingungen dieser Beschaffungsstelle,

2. mit besonderer Einwilligung der vorbezeichneten Beschaffungsstelle.

Die Veräußerung und Lieferung der beschlag­nahmten Gegenstände ist jedoch in jedem Falle nur zulässig, sofern kein höherer Preis gezahlt wird, als der in der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise von Holzspänen aller Art vom 16. Februar 1918 (Bst. 1600/1. 18. K. R. A.), festgesetzte Höchstpreis.

§6 .

Meldepflicht und Meldestelle.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht. Die Meldungen haben monatlich auf amtlichen Melde­scheinen (§ 9) zu erfolgen und sind an die Beschaffungs­stelle für Holzspäne und Streumittel bei der König­lichen Intendantur der militärischen Institute Berlin W 30, Viktoria-Luise-Platz 8, mit der AufschriftBe­schlagnahme von Holzspänen" postfrei zu erstatten.

§ 7.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung sind verpflichtet:

1. Personen, die beschlagnahmte Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben,

2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer,

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände (3. B. auch staatliche Betriebe).

: §«

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Februar 1918 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der am Beginn des ersten hanöene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25. Februar 1918, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. Tage eines jeden Monats zu erstatten.

§ 9.

Meldescheine.

Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 2019 b, postfrei an- zufordern. Die Anforderung soll auf Postkarte er­folgen und ist mit deutlicher Unterschrist und genauer Adreffe zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beanwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Von den erstattenden Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftpapieren zurückzubehalten.

Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind be­sondere Meldescheine auszufüllen.

§ 10.

Lagerbuchführnng und Auskunstserteilnng

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, auS dem der Bestand an meldepflichtigen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Sofern der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er ein besonderes nicht einzurichten.

Bei zu meldenden Gegenständen, die im eigene« Betriebe des Meldepflichtige« verfeuert werden, ge­nügt Sie Schätzungsweise Angabe der monatlich ver­feuerten Gesamtmenge als Aufall und Abgang im Lagerbnch.

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist aus Anfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen, sowie die BetriebS- einrichtungen und Räume zu besichtigten und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände er­zeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zn ver­muten sind.

5 11.

Anfragen «nb Anträge.

Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt- «achnng betreffen, sind an die Beschaffungsstelle für Holzfpäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der militärischen Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8, zu richten. Sie haben auf dem Briefumschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk zu tragen:Betrifft Beschlagnahme von Hölzspänen."

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Februar 1918 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Nr. Bst. 600/6. 17. K. R. A. 11. Ang., betreffend Be­standserhebung von Holzspänen aller Art, vom 29. September 1917 aufgehoben. *

Caffel, den 16. Februar 1918.

Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps. von Köhler, Generalleutnant.

Bekanntmachung

9k. Bst. 1600/1. 18. K. R. A., betreffend Höchstpreise von Holzspänen aller Art.

Bom 16. Februar 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des GesetzeS, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. «. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses GesetzeS vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider­handlungen nach den tn der Anmerkung*) «bgedruckte» Bestimmungen bestraft werden.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Säge­späne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne aller Art (Holzwolleabfall, Dreh- . «s-ÄÄ« Holzwolle, Hauspäne und Effigholzspäne.

Höchstpreise.

Der Verkaufspreis für die im § 1 bezeichneten trocken gelagerten Gegenstände darf nicht mehr betragen als 2,50 Mk. für 100 kg in der Beschaffenheit, wie sie im Betriebe anfallen, frei verladen in den Eisenbahn­wagen oder in das Schiff der Verladestation.

§ 8.

Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind zu richten an die Beschaffungsstelle für Holzfpäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der milttärischen Institute, Berlin W 30, Viktoria-Luise- Platz 8.

§ 4.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Februar 1918 in Kraft.

Caffel, den 16. Februar 1918.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Kehler, Generalleutnant.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet,-

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, »der sich zu einem solchen Verträge erbietet ;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des GesetzeS, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt,-

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht,-

6. wer den nach | 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die (Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben -er Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt- zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben -er Strafe kann auf Einziehung -er Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt «erde«, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.