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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be­zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckersi Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im | ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. |

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. |

Nr. 39

Freitag, den 15 Februar

1918

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 14. Februar 1918.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend und beträgt 200 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte: Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewacht­meister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des Kreisartsschusses.

I. F. No. 248 J. B.:

von Hedewann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

Aber die Festsetzung von Preise« für Süßwasserfische.

Vom 7. Februar 1918.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 23. November 1916 (RGBl. S. 1303) 22. September 1917 iRGBl. S. 859) Wlfolgendes bestimmt:

§ 1.

Beim Verkauf von Süßwasserfischen dürfen, vor­behaltlich der Vorschrift in § 4, folgende Preise für 0,5 kg Reingewicht nicht überschritten werden:

Mk. 3,20 2,80 1,80 2,80 2,30

Aale von 500 gr. und darüber desgl. von 250 gr bis unter 500 gr. desgl. unter 250 gr.....

Zander (Schill) von 1000 gr und darüber . desgl. unter 1000 gr.....

Große Moränen, Blaufelchen, Sandfelchrn

Renken, Gangfische, Kilche, Schnäpel .

Hechte, Schleien......

Karpfen, kleine Maränen, Welse, Maifische, Quappen (Rutten: Treischen)

Barsche, Karauschen, sofern 3 Fische 500 gr und darüber wiegen.....

desgl. sofern 3 Fische unter 500 gr wiegen

Bleie (Brachsen), Barben, Rapfen (Schiede), Döbel (Aitel Sckuppfische), Zährten (Rutz- nasen), Alande sOrfen, Nerflinge, Frauen- fische) von 2000 gr und darüber

desgl., von 1000 gr. bis unter 2000 gr . desgl. von unter 1000 gr .

Plötze, Rotaugen, Güstern, sofern 3 Fische 500 gr und darüber wiegen

desgl. sofern 3 Fische unter 500 gr wiegen Nasen........ Zoppen, Ziegen, Stinte, Kaulbarsche(Sturen),

Ukelei (Lauben), Hasel, Gründlinge sowie kleine Backfische aller Art ....

§ 2.

1,60

1,60

1,00

1,50

1,20

1,00

0,80

0,50

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks die im § 1 festgesetzten Preise herabsetzen oder erhöhen. Die gleiche Befugnis steht den Kommunalverbänden zu, soweit die Landes­zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be­hörden von der ihnen nach Satz 1 zustehenden Befug­nis keinen Gebrauch machen.

Eine Erhöhung bedarf der Zustimmung des Reichskommisfars für Fischverforgung. Die Landes­zentralbehörden können bestimmen, daß abweichende Preisfestsetzungen der Kommunalverbände auch der Zustimmung der Landeszentralbehörde bedürfen.

§ 3.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der ge­werblichen Niederlassung des Käufers und des Ver­käufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

Wird die Ware an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers ver­bracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend.

§ 4.

Auf den Absatz von Süßwasserfischen, der mit Ge- nehmigung der nachstehend aufgeführten Stellen er­folgt, sowie auf den Weiterabsatz dieser Fische finden die im § 1 festgesetzten Preise keine Anwendung:

1. Stellvertretendes Generalkommando des L Armee­korps, Abteilung Fische, in Königsberg,

2. Stellvertretendes Generalkommando des xx. Ar­meekorps, Fischverteilungsstelle, iu Allenstein.

3. Fischhandelsgesellschaft Westpreußen, G. m. b. H. in Danzig,

4. Fischhandelsgesellschaft m. b. H. Hinterpommern in Köslin,

5. Stettiner Fischhandelsgesellschaft m. b. H. in Stettin,

6. Kriegsfischgefellschaft Neuvorpommern und Rügen

m. b. H. in Stralsund,

7. Mecklenburg-Schwerinische Fischhandelsgesellschaft

m. b. H. in Wismar,

8. Lübecker Fischhandelsgefellschaft m. b. H. in Schlutup,

9. Schleswig-Holsteinische Fischhandelsgesellschaft

m. b. H. in Kiel,

10. Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schaltier-Gesell- schaft m. b. H. in Heide,

11. Kriegsküstenfischerei Unterelbe, G. m. b. H. in Hamburg,

12. Küstenfischerei Unterweser-Jade, G. m. b. H. in Nordenham,

13. Fisch- und Muschelvertriebsgesellschaft m. b. H. .Ostfriesland" in Norden,

14. Kriegs-Seefischereigesellschaft für die Nordsee m. b. H. in Geestemünde,

15. Muscheleinkaufsgenossenschaft Cuxhaven, e. G. m. b. H., in Cuxhaven,

16. MuschelvertriebsgesellschaftUnterweser", G. m. b. H., in Geestemünde,

17. Marinefischamt Wilhelmsbaven,

18. KriegsfischhandelElbe", G. m. b. H. in Hamburg

19. KriegsfischhandelWeser" G. m. b. H. in Geeste­münde,

20. Kriegsfischversand Berlin, G. m. b. H. in Berlin,

21. KriegsfischindustrieElbe", G. st. b. H., in Altona,

22. KriegsfischindustrieWeser" G. m. b. H. in Geeste- münde-Bremerhaven.

28. Binnenländliche Kriegsfischindustrie - Gesellschaft m. b. H. in Berlin,

24. Westdeutsche Fischindustrie, G. m. b. H. in Cöln,

25. Mecklenburgische Landesbehörde für Bolkser- nährung, Vermittlungsstelle si r Süßwasserfisch­versorgung, in Schwerin,

26. Bayerische Lebensmittelstelle, Laüdesvermittlungs- stelle für Fifchversorgung, in München,

27. Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hshenzollern in Stuttgart,

28. Gr. Statistisches Landesamt, Badische Landesver- mittlungsstelle für Flußfischversorgung, in Karlsruhe,

W. VaLUche Is^»"^^rc>nnaS1tell'. in Konstanz,

30. Hessische Landesfleischnelle, Lanöesvermrrttnugo- ftelle für Flußfischversorgung in Darmstadt,

31. Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung G. m. b. H. in Berlin,

32. Flußfischhandelsgesellschaft m. b. H. in Berlin,

33. Aaleinfuhr G. m. b. H. in Berlin,

34. Zentralfischmarkt Hamburg,

35. Zentralfischmarkt Altona,

36. Zentralfischmarkt Cuxhaven,

37. Zentralfischmarkt Geestemünde,

38. Zentralfischmarkt Bremerhaven,

39. Zentralfischmarkt Berlin,

40. Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin.

Die Kommunalverbände können für den Weiter­absatz von Fischen, die gemäß Absatz 1 den im § 1 festgesetzten Preisen nicht unterliegen, Preise sestsetzen, insbesondere bestimmen, daß die nach § 1 festgesetzten Preise auch für sie gelten: der § 2 Abs. 2, Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 8 der Bekanntmachung über die Beauf-

28. November 1916 sichtigungöer Fischverforgung vom ^ZSeptember^917 (R.-G.-Bl. S. 1303) _ ... " '

(R. - G. - BI. S. 859) Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 'bestraft: neben der Strafe können die Gegenstände, aus die sich die straf­bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 6.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1918 in Kraft.

Berlin, den 7. Februar 1918.

Der Reichskommissar für Fischverforgung. von Flügge.

(Fortsetzung auf der 4. Seite).

Bus der Heimat.

* (Viehzählung a m 1. M ä r z.) Der Reichs­anzeiger veröffentlicht eine Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918.

* (Heimat für heimatlose Urlauber.) Zu wenig bekannt scheint eS zu sein, daß es eine Stelle in Deutschland gibt, welche sich der Liebespflicht unterzieht, heimeitlosen Soldaten, die nicht wissen, wie sie einen urlaub zubringen sollen, Unterkunft in menschenfreundlichen Familien, zu verschaffen. DieseFürsorgestelle für heimatlose Soldaten" be­findet sich in Bürgel i. Th. und steht unter der Leitung des dortigen Bürgermeisters Weber. An der Aus­übung der dankbaren Liebespflicht, heimatlosen Ur­laubern etwas Heimatsglück zu bieten, können sich noch viele Familien in Stadt und Land beteiligen.

* (Für Gefangene in Rumänien.) An jeden Kriegs- und bürgerlichen Gefangenen in Rumänien dürfen monatlich höchstens 2 Postan­weisungen über zusammen höchstens 1000 Lei abge- sandt werden.«

* (Hat man ein Recht auf Mittagsschlag?) Diese Frage hat das preußische Oberverwaltungsge- rickt vor einiger Zeit gründlich erwogen, aber schließlich verneint. Ein gequälter Bürgersmann hatte sein Zimmer Wand an Wand bei einer Gast­wirtschaft. Eben war er beim Mittagsschlase ein genickt, da fluten die Töne eines Orchestrions zu ihm herein:In der Heimat, da ist es wunder­schön". Der Bürger vergräbt sich in sein Kissen. Er hört noch immer, daß es zuhause schön sei. Zornig läuft er zur Polizei. Es wird dem Schankwirt aus­gegeben,alle diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche die Verbreitung der Schadwirkung über den Orchestrionraum hinaus unbedingt verhindern". Nun kann er einige Zeit mittags schlafen. Aber der Gast­wirt beschwert sich bis zum Oberverwaltungsgericht hinauf. Dieses entscheidet, daß es zu einem polizei­lichen Einschreiten nicht genüge, menu bei Tage Annehmlichkeiten, wie Mittagsruhe, Mittagsschlaf oder ungestörte Erholung nach der Arbeit durch Musik oder Geräusche aus Nachbarhäusern beeintrüchigt werden. Grundsätzlich sei daran festzuhalten, daß zur Erholung des Körpers und Geistes die Nachtzeit da sei. Die Nachtruhe jedoch, deren fortgesetzte Störung »hne weiteres ein Verbot der Polizei recht­fertige, beginne nach der Auffassung weiter Volks- kreise erst um 10 Uhr abends?

* (Erhöhung der Beamten zu lagen) Mit der Erhöhung der Teuerungszulagen für die Staatsbeamten ist, wie verlautet, in nächster Zeit be­stimmt zu rechnen. Das preußische Finanzministerium beabsichtigt, dem Landtag dahinzielende Vorschläge zu unterbreiten.

):( Hersfeld, 14. Februar. Wir werden darauf aufmerksam gemacht, daß die D e u t s ch e V a t e r l a n d s- partei in Herrn Geiser einen glänzenden Redner gewonnen hat. Herr Geiser ist ein gründlicher Kenner ves ^m«^ss«^^ t Mch M i 4^E auch durch seine langjährige Tätigkeit mit den völkischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ostens genau vertraut. Es sollte deshalb niemand versäumen, diesen zur Vertiefung und Klärung des Urteils wertvollen Vortrag zu hören.

h Hersfeld, 14.Februar.Heiterer Künstler- Gbend." Heute findet derHeitere Künstlerabend" im Gasthaus zum Stern statt. Der Königliche Schau­spieler Gustav Pickert, der schon wiederholt nach seinen Darbietungen zu Sr. Majestät befohlen wurde und so den Dank seines Kaises entgegennehmen durfte, bringt dieselben Vorträge, die er auf Wunsch des Kommandierenden Generals an der Westfront in Roulers, in Ostende, Blankenberghe und auf der Insel Helgoland brächte. Von der gesamten Presse wurden seine Darbietungen als erstklassig und meister­haft bezeichnet und wahre Beifallstürme dürfte er nach jeder Nummer einheimsen.

8 Hersfeld, 14. Februar. (Versand von Stückgütern im unmittelbaren Heeres­interesse.) Während der Dauer der gegenwärtigen Stückgutsperre nahmen die Eisenbahndienststellen nach den bisherigen Bestimmungen dringende Sendungen für die Munitionsherstellung und Kriegsrüstung, so­weit sie nicht unmittelbar an militärische Stellen, sondern an private Empfänger gerichtet waren, nur dann zur Beförderung an, wenn die Notwendigkeit des Versandes durch die Linienkommandantur des Bersandbezirks bescheinigt war. Dieses Verfahren wird vom 15. Februar an dahin geändert, daß die erwähnten Bescheinigungen von der für den Em­pfangsort zuständigen Kriegsamtsstelle ausgefertigt werden. Die Anträge auf Bersandgenehmigungen für Güter der vorbezeichneten Art sind also nicht mehr der Linienkommandantur, sondern - unter Benutzung eines besonderen, bei den Handelskammern erhältlichen Vordruckes der für den Empfangsort zuständigen Kriegsamtsstelle schriftlich einzureichen.

Bebra, 13. Februar. Seinen schweren Verletzungen erlegen ist im Landkrankenhaus Hersfeld der hei Ausübung seines Dienstes schwer verunglückte Hilfs- wagenmeister Johann Koch aus Weiterode.

Weisungen, 13. Februar. Dem Drechsler Korn wurden vierzehn Hühner im Stalle geschlachtet und mitgenommen. Im vergangenen Jahre wurde der Hühnerstall desselben Besitzers schon einmal empfindlich gebrandschatzt.

Frankfurt a. M, 13. Februar. Der frühere Krankenhausdiener Karl Guter, der im Verdacht stand die 19jährige Eisenbahnschaffnerin Paula Weigel ermordet zu haben, wurde bekanntlich in Basel ver­haftet. Von dort wurde er nach Schwyz verbracht, und er hat jetzt den Mord an der Weigel und zwei Ein-» brüche zügestanden, die er in Zürich vollführt hat. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf einen Lust­mord in Zürich: verschiedene Anzeichen weisen darauf hin, daß Guter auch dieses Verbrechen begangen hat.