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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

» Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- * Amtlicher Anzeiger Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei , , ' . " . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

! Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. fUt VCH Htt5 HbköfLW j Erscheint jeden Wochentag nachmittags. - Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 34.

Sonnabend, den 9. Februar

1918

Mtr^HmMw

Nr. Paga. 1500/11. 17. K. R. A.

ZU der Bekanntmachung Nr. Paga. l|10. 17. K R. A. vom 23s. Oktober 1917, be­treffend Beschlagnahme vonSprnnpapier, Papiergarn, gellftoffgarn und Papier- bindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung.

Vom 1. Februar 1918.

Hersfeld, den 7. Februar 1918.

Lebensmittelvetteilung.

In meiner Verfügung vom 4. Februar K. G. 345 Kreisblatt No. 32 über die Lebensmittelver- teilung ist insofern ein Druckfehler unterlaufen, als in den Judustriegemeinden nicht 300 sondern 200 gr. Graupen zur Verteilung kommen.

Tgb. Nr. K. G. 345. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

* * *

Hersfeld, den 4. Februar 1918. Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes

I. F. Nr. 172. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministertums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlüng gegen die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

Der"leHte AbfaURses^ ff n

Hersfeld, den 2. Februar 1918.

Kranleubrot fit Wöchnerinnen.

Wöchnerinnen können für die ersten 14 Tage «ach der Entbindung auf Grund einer Bescheinigung der Hebamme bei den Krankenlebensmittelverteilnngs- stellen und zwar den Apotheken in Heringen, Friede- mald und Niederaula, Herrn Pfarrer Schenk in Schenklengsfeld und der Gemeindeschmester in Philipps­thal Mehl zur Herstellung von Weißbrot gegen Abgabe von Brotkarte« in Empfang nehmen. In HerSfeld findet die Mehlabgabe für Wöchnerinnen bei dem Bäcker H. W. Hettler, Weinstraße statt.

Tgb. Nr. K. G. 281. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Auf Grund der Verordnung über die Ver­arbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 4s) wird mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers folgendes be­stimmt:

i. Beim Absatz der Spargelkonserven aus der Ernte 1917 durch die Hersteller dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

Bezirksfleischstelle für den

Reg.-Bezirk Cassel.

Cassel, den 31. Januar 1918.

Riesenstangenspargel . . Stangenspargel extra stark Stangenspargel sehr stark Stangenspargel, stark . . Stangenspargel, mittelstark Stangenspargel, 50/60er . Stangenspargel, dünn . . Brechspargel, Riesen . . Brechspargel, extra stark . Brechspargel, stark . . . Brechspargel, Mittel . . Brechspargel, dünn .

Brechspargel, ohne Köpfe . Abschnitte ..*....

Köpfe, weiß, extra stark st.

Köpfe, weiß, sehr st. st. .

Köpfe, .weiß, stark st. . .

betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, garn, Zellstoffgarn und Papierbtndfaden sowie Melde­pflicht über Papiergarnerzeugung Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. A. erhält folgende Fassung:

Jede nach den vorstehenden Bestimmungen er­laubte Lieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß bereits festgesetzte oder noch festzusetzende Höchst­preise oder sonst vorgeschriebene Richtpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von Papiergarn auch nach Inkrafttreten von Höchst­preisen zu höheren Preisen erfolgen, wenn der Be­legschein oder Freigabeschein für diese Lieferung spätestens am Tage des Inkrafttretens der Höchst­preise von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung genehmigt bezw. ausgestellt ist.

Artikel 2.

Diese Beka«ntmachung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.

Cassel, den 1. Februar 1918.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps

von Keh I er,

Generalleutnant.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

2.

3.

4.

1............ .. .;

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt,- wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagervücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,- auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

Auf Grund der mit Zustimmung des Herrn Staatskommissars für Volksernährung vom Kgl. Preuß. Landesfleischamt getroffenen Anordnung vom 14. Januar 1918 A I 305/18 und der uns von den Landeszentralbehörden erteilten Ermächtigung auf Grund des § 4 der Satzungen für den Viehhandels- verband für den Regierungsbezirk Cassel erlassen wir für den Regierungsbezirk Cassel mit Ausnahme des Kreises Grafschaft Schaumburg die nachstehende Ver­ordnung :

§ 1.

Unsere Verordnungen vom 10. November 1916 (Reg. Amtsblatt S. 480), vom 28. August 1917 (Reg. Amtsblatt S. 409) und vom 4. September 1917 (Reg. Amtsblatt S. 420) über den Handel mit Schweinen werden hiermit aufgehoben.

§ 2.

Der An- und Verkauf von Ferkeln und Läufer­schweinen im Lebendgewicht bis 25 kg. zur Zucht oder zu Mastzwecken ist in Zukunft unter Ausschluß des Zwischenhandels nur noch Züchtern und Mästern zur Haltung in eigener Wirtschaft gestattet.

. Alle schwerere« Schlachtschweine dürfe« nur a« den Viehhandelsverband abgegeben werde«.

Zum An- und Verkauf von schwereren Schweinen zu Zucht- und Mastzwecke« ist unsere Genehmigung erforderlich.

Alle von Händlern aufgekauften Ferkel, Läufer und älteren Schweine müssen ohne Rücksicht auf das Gewicht an die Beauftragten des Vtehhandelsver- bandes (Vertrauensmänner) abgeliefert werden.

§ 3.

Der Preis für Ferkel im Gewicht bis zu 15 kg. lebend beträgt für alle Ferkel, gleichgültig, ob dieselben zur Zucht, zur Mast oder zum Schlachten bestimmt find, Mark 1.10 für das Pfund Lebendgewicht. Für alle Schweine über 15 kg. Lebendgewicht außer Zucht­sauen, gelten die in der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 5. April 1917 (Reichsgesetzbl. S. 319) für die einzelnen Gewichtsklassen sestgesetzten Preise der Spalten 2 a, b und c also:

für Schweine bis zu 70 kg. Mk.63. für 50 kg. Lebenögew.

über 7085 78. 50 kg.

85 <8. 50 kg.

In den Kreisen Gersfeld, Gelnhausen, iyuli>6, Hanau (Stadt und Land) und Schlächtern beträgt der Preis für 50 kg. je 1 Mark mehr, also Mark 64, Mark 74, und Mark 79-.

Für Zuchtschweine im Gewicht über 15 kg. lebend ist ein Preis nicht festgesetzt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der Ver­ordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung der Preisprüfungsstellen und die Ver- sorgnngSregelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mark 1500 bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel Der Vorsitzende gez. v. Pappenheim.

Köpfe, weiß, extra st. lgd Köpfe, weiß, sehr ftar? lgd.

Kopfe, grüne ....

11 12 1/4 2/1 Normaldose . 2,44 1,25 0,63 4,88

. 2,34 1,20 0,61 4,68

. 2,24 1,15 0,53 4,48

. 2,14 1,10 0,56 4,28

. 2,04 1,05 0,53 4,08

. 1,84 0,95 0,48 3,68

. 1,59 0,82 0,42 3,18

. 2,04 1,05 0,53 4,08

. 1,99 1,02 0,52 3,98

. 1,89 0,97 0,49 3,78

. 1,74 0,90 0,46 3,48

. 1,44 0,75 0,38 2,88

. 1,34 0,70 0,36 2,68

. 1,09 0,57 0,29 2,18

. 3,14 1,60 0,81 6,28

. 3,04 1,55 0,78 6,08

. 2,84 1,45 0,73 5,68

. 2,59 1,32 0,67 5,18

2,49

1,25

0,64

4,98

>pse, grüne

2.29 -1,17 0,59 4,58

Köpfe, blau, sehr stark

2,39 1,22 0,62 4,78

Zu diesen Preisen ist die Ware frachtfrei Empfangs­station zu liefern.

11. Beim Absatz an die Kleinhändler dürfen die

nachstehenden Preise nicht (Großhandelshöchstpreise):

Riesenstangenspargel . . Stangenspargel, extra stark Stangenspargel, sehr stark Stangenspargel, stark . . Stangenspargel, mittelstark Stangenspargel, 50-60er . Stangenspargel, dünn . . Brechspargel, Riesen . . Brechspargel, extra stark Brechspargel. stark . . . Brechspargel, Mittel. . . Brechspargel, dünn . . . Brechspargel ohne Köpfe . Abschnitte....... Köpfe, weiß, extra stark st. Köpfe, weiß, stark st. sehr Köpfe, weiß, stark st. . . Köpfe, weiß, stark extra lgd Köpfe, weiß, stark lgd. sehr Köpfe, weiß, stark lgd. . . Köpfe, grüne.....

überschritten werden

1/1 1/2 14 2/1

2,49 2,39 2,29 2,19 2,09 1,89 1,64 2,09 2,04 1,94 1,79 1,49 1,39 1,14 3,19 3,09 2,89 2,64 2,54 2,34 1,79

Normaldose

1,28 1,23 1,18 1,13 1,08 0,98 0,85 1,08 1,05 1,00 0,93 0,78 0,73 0,60 1,63 1,58 1,48 1,35

1,30 1,20 0,93

1,25

Köpfe, blaue, sehr stark . . . Zu diesen Preisen müssen

Station des Kleinhändlers geliefert werden.

die

0;65 0,63 0,60 0,58 0,55 0,50 0,44 0,55 0,54 0,51 0,48 0,40 0,38 0,31 0,83 0,80 6,75 0,69 0,66 0,61 0,48

0,64

4,98 4,78 4,58 4,38 4,18 3,78 3,28

4,18 4,08

3,88 3,58 2,98 2,78 2,28 6,38 6,18 5,78 5,28 5,08 4,68 3,58 4,88

Konserven frei

III. Beim Absatz durch die Kleinhändler an die Verbraucher dürfen die folgenden Preise nicht über­schritten werden (Kleinhandelshöchstpreise) :

1/1 1'2 14 2/1

Riesenstangenspargel .... 2,75 1,48 Stangenspargel, extra st. . . . 2,65 1,43 Stangenspargel, sehr stark . . 2,55 1,38 Stangenspargel, stark .... 2,45 1,33 Stangenspargel, mittelstark . . 2,35 1,28 Stangenspargel, 50/60 er . . . 2,15 1,15 Stangenspargel, dünn .... 1,90 1,00 Brechspargel, Riesen.....2,35 1,28

Brechspargel, extra stark . . . 2,30 1,25

Brechspargel, stark.....2,20 1,20

Brechspargel, Mittel.....2,05 1,10

Brechspargel dünn..... 1,70 0,95

Brechspargel, ohne Köpfe. . . 1,60 0,90

Abschnitte......... 1,35 0,75

Köpfe, weiß, extra stark st. . . 3,50 1,17 Köpfe, weiß, sehr stark st. . . 3,40 1,82

Köpfe, weiß, stark st.....3,20 1,68

Köpfe, weiß, extra st. lgd. . . 2,95 1,55

Köpfe, weiß, sehr st. lgd. . . . 2,85 1,50

Köpfe, weiß st. lgd......2,60 1,40

Köpfe, grüne.......2,05 1,10

Köpfe, blau, sehr st. . . . . 2,70 1,45

Normaldose

Praunschweig, den 19. Januar 1918. Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. Dr. Kanter.

0,80 5,40 0,78 5,20 0,75 5,00 0,73 4,80 0,70 4,60 0,65 4,20 0,55 3,70 0,70 4,60 0,70 4,50 0,65 4,30 0,63 4,00 0,55 3,35 0,50* 3,15 0,45 2,65 1,06 6,80 0,95 6,60 0,90 6,20 0,85 5,70 0,82 5,60 0,75 5,10 0,63 4,00 0,80 5,30

b. H.