Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 29
Sonntag, den 3. Februar
1918
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Verteilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten.
Vom 19. Januar 1918.
(Schluß).
§ 8.
Gemischte Betriebe kleinen Umfangs.
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitungsbetrieb am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig beschäftigt waren (gemischte Betriebe kleinen Umfangs), sind von den Kommunalverbänden bei der Verteilung sowohl als Kleinhandels- wie als Verarbeitungsbetriebe zu berücksichtigen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3).
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandels- und der für den Verarbeitungsbetrieb bestimmten Mengen anzusrdnen und durchzusühren (vgl. § 16 Absatz 2).
8 9.
Bezugsberechtigungen: Ausfertigung, Vordrucke.
Die Kommunaloerbände haben den einzelnen Be- darfsstellen Bezugsberechtigungen auszustellen. Diese müssen enthalten: Die Bezeichnung des ausstellenden Kommunalverbandes, dessen Dienststempel oder-Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Beamten, die genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle, die Angabe des Kalendervierteljahres, für das sie gelten, Namen (Firma) und genaue Anschrift der Bedarfsstelle sowie die auf diese entfallende Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Für gemischte Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) sind zwei Bezugsberechtigungen auszustellen; auf jeder ist bei Angabe der Menge noch hinzuzufügen, ob sie für den Kleinhandels- oder den Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist. Ber gemischten Betrieben großen Umfangs (§ 7 Absatz 2) ist auf der Bezugsberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen, daß diese nur für den Kleinhandelsbetrreb bestimmt ist. _ ,
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen; Radierungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordrucke der Bezugs- berechtigung selbst vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig. r o „
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das erste Kalendervierteljahr 1918 auszustellen.
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Bezugsberechtigung (Drucksache Nr. 516) sind von den Kommunalverbänden bet der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Druck- sachenverwaltung) in Berlin W 50, (Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu beziehen.
Den Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Vergütung gewährt.
§ 10.
Bezugsberechtigungen: Gültigkeitsdauer.
Die Bedarfsstellen haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunalverband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen.
Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablauf? des Kalendervierteljahres, auf das sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
Vertei^ungsliste.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach der gemäß § 6 erfolgten Verteilung auf ihre Bedarfs- stellen ihrer zuständigen Bezirksstelle ein« Verteilungsliste einzureichen, in der die einzelnen Be- darfsfteUen mit Namen (Firma) und genauer Anschrtft sowie die auf die einzelnen Arten entfallenden Mengen anzuführen sind. Die einzelnen summen jeder Art sind in jeder Verteilungsliste zusammen- zuzählen. Die Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder -Siegel sowie mit der Unterschrift des aus- sertigenden Beamten zu versehen.
Nachprüfung durch die Bezirksstellen.
Die Bezirksstellen haben zu prüfen, daß die Endsummen der einzelnen nach § 11 eingereichten Berteilungslisten nicht die aus der Bekanntgabe der Reichsbekleidungsstelle (§ 3 Absatz 1) ersichtlichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden Zuweisungen überschreiten. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberechtigungen mit den Angaben der Verteilungslisten zu vergleichen.
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind zu beanstandende Verteilungslisten und Bezugsberechtlgungen den Kommunalverbänden zur Richtigstellung zurück- zugeben. , ., , .
Vor Beseitigung der Unstimungkerten in der Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen an irgend welche Bedarfsstellen des betreffenden Kommunalverbandes, vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen.
Die Bezirksstellen sind verpflichtet, Bezugsbe- rechtigungen, die der Bestimmung des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen, zurückzuweisen.
§ 13.
Lieferung durch die Bezirksstellen an die Bedarfsstellen.
Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu versehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen.
Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garnnummern auf die einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein. . .
Auf die Bezugsberechtigungen dürfen keine größeren und keine anderen als die in ihnen genannten Mengen geliefert werden. Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige Bezugsberechtigungen und nur an den darin bezeichneten Bezugsberechtigten
liefern.
3. Preisbestimmung
§ 14.
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an die Fabrikantenvereinigung gezahlten Preis 100 0 für Unkosten (einschließlich Beförderungskosten) und für Gewinn sowie weitere 2% für Verpackungskosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der Bezirksstellen ist vom Zentralverbande des deuschen Großhandels dem deutschen Garngrotzhandel zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des deutschen Großhandels nicht angeyörenden Garn- großhändler die einen Antrag auf Gewinnbeteiligung beim Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen. Das Gleiche gilt von den Berufsgenoffen, ohne Rücksicht, ob sie dem Zentralverbande des deutschen Großhandels angehören oder nicht, die neben Kleinhandel au* Großhandel in Baumwoll- Nähfäden oder Leinennäyzwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinnbeteiligung beim Zentral- verbanöe des deutschen Großhandels einreichen und ihm nachweisen, daß sie in ihrem Großhandelsbetriebe im Jahre 1913 von einer der beiden Arten für mindestens 10000 Mark unmittelbar vom Fabrikanten bezogen haben; für erst später eröffnete Betriebe tritt anstelle des Jahres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinnverteilung auf die Garngrotzhändler und Berufsgenoffen hat nach dem im Jahre 1913 bezw. 1914 im Garngroßhandel erfolgten Umsätze zu geschehen. — Das Nähere bestimmt der Zentralverband des deutschen Großhandels mit Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle. Streitigkeiten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die Zulassung als Berufsgenossen entscheidet die Reichsbekeidungsstelle endgültig.
Die Kleinhändler find berechtigt, auf den von ihnen an die Bezirksstellen gezahlten Preis insgesamt 2Oo/o für Unkosten (einschließlich Beförderungskosten) und für Gewinn aufzuschlagen.
Außer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Aufschläge für sonstige Unkosten und dergl. nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung tragt der Empfänger.
Die auf Grund dieser Bestimmungen zulasstgen Kleinhandelsverkaufspreise werden für jedes Kalendervierteljahr von den einzelnen Bezirksstellen den unter ihre Berteilung fallenden Kommunalver- bänöen rechtzeitig mitgeteilt und sind von diesen unverzüglich zu veröffentlichen.
4. Verteilung auf die Verbraucher.
§ 15.
Bezugsausweise.
Die Kommunaloerbände sind verpflichtet, dre den Kleinhändlern zugewiesenen Mengen auf die Verbraucher ihres Bezirks zu verteilen.
Sie haben zu diesem Zwecke für jedes Kalender- vierteljahr — erstmalig für das erste Kalendermertel- jahr 1918 — im voraus diejenige Menge festzufetzen und rechtzeitig zu veröffentlichen, die auf die einzelnen Verbraucher oder Verbrauchergruppen entfallen soll. — Als Verbraucher sind nicht anzusehen die in § 7 Absatz 1 und 2 genannten Bedarfsstellen sowie die sonstigen in § 7 Absatz 2, 3 und 4 genannten Stellen oder Personen. .
Die Kommunalverbände haben anzuordnen, daß die Abgabe nur erfolgen darf gegen Ablieferung bestimmter Bezugsausweise (z. B. Lebensmittelkarten- Abschnitte). Die BezugSausweise dürfen nur im Bezirke des Kommunalverbandes, der sie ausgegeben hat, Gültigkeit haben. Die nähere Regelung haben die Kommunalverbände, soweit nicht im folgenden zwingende Bestimmungen getroffen sind, selbst anzu- ordnen. Es bleibt ihnen insbesondere überlasten, ob sie jeder einzelnen Person der Bevölkerung oder nur bestimmten Gruppen (z. B. Familie,Haushalt) das Recht auf den Bezug von Baumwollnähfäden und Leinennähzrvirn einräumen, und ob sie die minderbemittelte Bevölkerung gegenüber den bessergestellten besonders berücksichtigen wollen. Den Kommunal- verbänden wird anheim gestellt, vor Erlaß der erforderlichen Bestimmungen den in $ G Absatz 3 genannten Beirat zu hören.
§ 16.
Verpflichtungen der Kleinhändler und Verarbeiter.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, so lange sie Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn in ihrem Betriebe vorrätig haben, an jeden Ablieferer eines gültigen, von ihrem Kommunalverband «usgegebenen Bezugsausweises die aus diesen jeweils entfallende Menge der betreffenden Art abzugeben. Die Abgabe darf nicht vom Bezug« anderer Waren oder von irgendwelche» anderen Bedingungen kbhängig gemacht werden. Abgabe ohne Ablieferung eines gültigen Bezugsausweises oder Abgabe einer größeren Menge als der, für die der einzelne Bezugsausweis jeweils gilt, sowie das Fordern oder Annehmen höherer als der nach § 14 Absatz 4 vom zuständigen Kommunalverband veröffentlichten greife ist verboten.
Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (8 7 Absatz 2 t. Vbdg mit § 7 Absatz 3 Satz 3) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennähzwirne nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern; sie dürfen die ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengest nur in diesen an die Verbraucher veräußern und
nicht verarbeiten.
Die Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennähzwirne nur in ihren Verarbeitungsbetrieben verarbeiten und nicht nnver-
arbeitet veräußern.
§ 17.
Überwachung.
Die Kommunaloerbände haben die Durchführung den §8 15 und 16 ent- i Vorschriften von ihnen
der in § 8 Absatz 2 und in i haltenen und auf Grund dieser . . zu erlassenden Bestimmungen zu überwachen.
8 18.
M Gemäß § 3 der BundesratSverordnung über Befugnisse der Reichsbekleiöungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10-000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft:
1. wer den Bestimmungen des § 4 Satz 2, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 3, des § 14 Absatz 3, Satz 1 sowie des § 16 zuwiderhandelt;
wer den auf Grund des § 5 Absatz 1 von der Reichsbekleidungsstelle oder den auf Grund des § 8 Absatz 2 und des § 15 Absatz 3 von den Kommunalverbänden erlassenen Anordnungen
2.
zuwiderhandelt;
8. wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oder mißbräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere Personen als die, anf die sie ausgestellt sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist.
Neben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle zulässigen Strafen kann auf die im § 3 dieser Bundes ratsver- ordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
Berlin, den 19. Januar 1918.
Reichsbekleidungsstelle
Geheimer Rat Dr. Beutler Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bus der Heimat«
* (Benutzung von Schnellzügen durch beurlaubte Militärpersonen). Die Berechtigung zur Benutzung von Schnellzügen bei Urlaubsreifen zu den Sätzen des Militärstraiss t)t von der Eisenbahnverwaltung bis auf weiteres au; Reisen über 300 Kilometer beschränkt worden. Die Beschränkung gilt nicht für die Urlauberschnellzüge. Diese dürfen auch künftig von den Urlaubern ohne Schnellzugsberechtigung benutzt werden. Auch können die Urlauber abweichend von dxr für den Frieden gültigen militärischen Ausführungsbestimmungen sofern der Urlaubsort über 300 Kilometer entfernt liegt, die Schnellzüge ohne Rücksicht auf die Dauer des Urlaubs benutzen. Bei Urlaubsreifen unter 300 Kilometer Entfernung dürfen zuschlagspflichtige Schnellzuge nur benutzt werden von Militärperionen, die wegen schwerer Erkrankung oder Todesfall in der Kamille beurlaubt sind, ohne Rücksicht auf die Entfernung (unter Familie sind zu verstehen Ehefrau, eheliche Kinder,Pflegeeltern,Eltern,Großeltern und Geschwister) von Militärpersonen, die nachweislich unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu regeln Juden, bet Reisen über 100 Kilometer. In beiden Fallen muß der Truppenteil oder die Lazarettleitung die Dringlichkeit der Reise mit Angabe des Grundes der Benutzung von Schnellzügen besonders be; peinigen. Von der zweiten Begünstigung ist nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen.
):( Horsseld, 2. Februar. »rf. Rcs. K a r l V « u p e l l. Maschinengewehr-Komp. im Res. Ins. Regt. 44, wurde mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet.