Sersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- •
: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ■
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. S8.
Sonnabend, den Ä. Februar
1918
Amtlicher Teil.
Tabalgeaub Jugendlicher.
Nachdem in sämtlichen Bundesstaaten des Korpsbezirks neue landesgesetzliche Vorschriften über das Verbotdes Tabakrauchens Jugendlichererlasfen worden sind, hebe ich meine Verordnung vom t. Januar 1916 I b No. 25/16 (K. K. V. Bl. 1916 S. 107) soweit sie sich auf den Genuß und den Verkauf von Tabak bezieht, für den ganzen Korpsbereich auf. Die Ziffer 3 der Verordnung vom 1. Januar 1916 16 No. 25/16 erhält demnach folgende Fassung:
Jugendliche dürfen nur mit Genehmigung ihrer Eltern, Erzieher oder Vertreter -er Eltern und außerhalb der Wohnung nur in deren Beisein Alkohol enthaltende Getränke zu sich nehmen.
Die Verabfolgung von Alkohol enthaltende Getränke jeder Art an Jugendliche zu verbotenem Genuß ist untersagt.
Cassel- den 31. Dezember 1917.
Der Kommandierende Gene^l. von Kehler, Generalleutnant. * . - *
Hersfeld, den 28. Januar 1918.
Wird veröffentlicht. -
Tgb. No. l. 716. Der Landrat.
J. V.:
___________v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Soda und Aetznatro«, vom 24. Januar 1918.
kanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen zu -er Verordnung über Aetzalkalien und Soda voür 16. Oktober 1917, wird bestimmt:
I. Der Absatz von Soda und Aetznatron jeder Art (kalzinierte Soda, kristallisierte Soda, Aetznatron n fester und flüssiger Form, auch Aetznatronabfallauge) st nur gestattet an Personen oder Firmen, welche ich durch einen im Lieferungsmonat über die angeorderte Menge gültigen Zuteilungsschein als bezugsberechtigt auswetfen.
ll. Erzeuger und Händler dürfen Soda und Aetznatron an solche Händler abgeben, welche den Verpflichtungsschein der Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda für das Jahr 1918 unterzeichnet haben. Händler dürfen Soda und Aetznatron an Verbraucher nur auf Zuteilungsschein abgeben, an einen anderen Händler (Zwischenhändler) nur, wenn der Zwischenhändler nachweist, daß bezugsberechtigte Verbraucher die angeforderte Menge Soda oder Aetznatron bei ihm unter Vorlegung der Zuteilungsscheine bestellt haben.
III. Erzeuger und Händler haben zu Beginn jeden Monats über die im Vormonat bezogenen und an die einzelnen Abnehmer abgelieferten Mengen Aufstellungen an die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Abteilung für Soda und Aetznatron, Berlin W. 9, Eichhornstraße 4, einzusenden.
IV. Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen:
1) der Absatz von Soda und Aetznatron, gereinigt und chemisch rein.
2) der Absatz derjenigen Mengen Kristallsoda, welche zur Zeit des Erlaffes dieser Bekanntmachung bereits vom Erzeuger i« Verkehr gebracht waren und welche von den Erzeugern künftig als verkehrsfreie Ware abgegeben werden.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda.
Dr. Horney.
«elanntmachun»,
betr. Meldepflicht für Bestände an Soda, Aetznatron, Pottasche und Aetzkali.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbe- stimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt:
i. Bis zum 8. Februar 1918 sind alle Bestände, welche am 1. Februar 1918 an kalzinierter Soda, Aetznatron in fester und flüssiger Form, Pottasche unh Aetzkali in fester und flüssiger Form vorhanden sisto, soweit der Vorrat 100 kg übersteigt, anzumelden.
ll. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben.
in. Die Meldungen sind zu richten:
1) für Soda, Aetznatron und Natronlauge an die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Abteilung für Soda und Aetznatron, Berlin W. 9, ckichhornstraße 4,
2) für Pottasche, Aetzkali und Aetzkalilauge an die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Abteilung für Pottasche und Aetzkali, Berlin W. 10, Regentenstraße 23.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda.
Dr. H o r n e y.
Bundesratsverordnung
betreffend Aenderung der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 257).
Vom 10. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Im § 1 der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 257) werden hint- r dem Worte „Erzeugnisse" nach einem Komma d^e Worte: „Nähgarne, einschließlich der seidenen, Sn ick- und Stopfgarne und deren Ersatzstoffe" eingefügt.
Artikel 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 1118.
Der Reichskanzler
J. V.: Freiherr von Stein.
Verordnung
über Bier und bierähnliche Getränke.
Vom 24. Januar 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 833)
Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verordnet:
§ 1.
Bier und bierähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1b), deren Stammwürze mehr als drei vom Hundert an Extraktstoffen enthält, dürfen nichthergestellt werden.
§ 2.
Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in Fässer nicht übersteigen:
a) für untergäriges und obergäriges Bier: 23 Mk.
b) für bierähnliche Getränke im Sinne des Brau- steuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und für sonstige bierähnliche Getränke (Ersatzbier): 21 Mk.,
Der Höchstpreis schließt, wen« die Ausschankstätte am Orte der Herstellung liegt, die Kosten der Beförderung bis zu dieser und die Kosten der Rückbeförderung der leeren Fässer, wenn Versendung nach einem anderen Orte als dem Herstellungsortc mit Bahn oder Schiff erfolgt, Idie Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Herstellungsorts und die Kosten der Rückbeförderung der leeren Fässer von dieser Stelle ab sowie die Kosten des Ein- und Ausladens daselbst ein. Erfolgt die Versendung nach einem anderen Orte als dem Herstellungsortc nicht mit Bahn oder Schiff, so schließt der Höchstpreis die Kosten der Beförderung innerhalb desHerstellungsorts und dieKosten der Rückbeförderung der leeren Fäffer in dem gleichen Umfang ein.
Der Höchstpreis" in Abs. 1, 2 gilt auch, außer in den Fällen des § 5, beim Verkäufe durch andere Personen als den Hersteller, wenn diese Personen oder der Erwerber am Orte der Herstellung ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben.
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier oder bierähnlichen Getränken im eigenen Ausschank des Herstellers.
Verträge über Lieferung von Bier oder bierähnlichen Getränken, welche zu höheren als den nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rls zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
§ 3.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen l bestimmten Stellen können niedrigere als die im § 2 z bestimmten Preise festsetzen. Sie können bestimmen, daß Verträge, die vor Inkrafttreten der von ihnen festgesetzten Höchstpreise zu einem höheren Preise abgeschlossen find, als zum Höchstpreis abgeschloffen gelten, soweit nicht die Lieferung vor diesem Zeit
punkt erfolgt ist.
Die im Abs. 1 genannten Behörden oder Stellen können für den Weiterverkauf, soweit er nicht im | § 2 bereits geregelt ist, sowie für den Verkauf in Flaschen Höchstpreise festsetzen.
§ 4.
Der Höchstpreis (§§ 2, 3) ermäßigt sich für Bier und bierähnliche Getränke, die vom Hersteller aus
einem anderen Brausteuergebiete geliefert werden, um die im Herstellungsgebiete gewährte AuSfuhr- vergütung.
§ 5.
Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sowie von anderen Betrieben, die Bier oder bierähnliche Getränke offen oder in Flaschen oder anderen Gefäßen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Aushang in den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für diese Getränke in den zum Ausschank oder Verkaufe kommenden Maßen bekanntzugeben.
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
§6 .
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
§7 .
Bier und bierähnliche Getränke (| 2 Abs. 1 b) dürfen nicht untereinander gemischt verkauft werden.
§ 8.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 253).
$9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Bier oder bierähnliche Getränke mit eine» höheren als dem nach § 1 zugelaffenen Stamm- würzegehalte herstellt - oder dem Verbot im $ 7
2. wer die 'gemäß § 5 angekündigten Preise überschreitet-
3. wer den gemäß § 6 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Borräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der ihm nach § 5 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt.
§11.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier, das auf Anfordern der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu liefern ist.
§ 12.
Der Staatssekretär des KriegsernährungsamtS kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Bier vom 20. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 162) außer Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Der Staatssekretär des KriegsernährungSamts. vonWaldow.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
Hus der Heimat«
* (Verwendung von Huflattich als Schweinefutter). Im Siegener- und Sauerland ist in der Kriegs zeit der Pestwurz-Huflattich (Petasites officinalis) in großem Umfange als Schweinefutter verwendet worden. Die Pflanze erscheint als eine der Ersten im Frühjahr und ist an den Rändern von Bewässerungsgräben und Wafferläufen sowie auf Wiesen als sich stark vermehrendes Unkraut zu finden. Zur Herstellung des Schweinefutters werden die Blätter und die Blütenftengel des Huflattichs geschnitten und gekocht. Ueber das Ergebnis derFütterung des Huflattichs wird berichtet, daß die damit gefütterten Schweine auch ohne wesentliche Bei- fütterunz von Mehl oder Kleie in einen guten M a stz u st a n d gebracht werden konnten, weil Huflattich ein ä u ß e r st n ä h r st o f f r e i ch e s Futter darstellt.
Bad Salzschlirf, 28. Januar. Gegenwärtig sind Verhandlungen der Militärverwaltung mit der hiesigen Badeverwaltung und Logterhausbesitzern behufs Einrichtung zweier Erholungsheime für Offiziere und Mannschaften im Gang. Das für Offiziere bestimmte soll ungefähr 59, das für Mannschaften 100 Personen aufnehmen.