Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger j Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im •
L O 3 • amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, s
sur den Krers Hersseld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8. 8
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5 Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ;
: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei i S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. •
Nr. 35. Mittwoch, den 30. Januar 1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 23. Januar 1618.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, sowie die Arbeitgeber von Kriegsgefangenen mache ich darauf aufmerksam, daß ein Umtausch von Gefangenen nur mit Genehmigung der Kommandantur des Kriegsgefangenenlagers Cassel in Niederzwehren zulässig ist. Nur in ganz besonders dringlichen Fällen sind die Kontrollunteroffiziere berechtigt, einen Umtausch von Gefangenen vorzunehmen. Ueber Kriegsgefangene , die infolge Erkrankung auf Arbeitskommandos in ein Lazarett übersührt werden müssen, ist von feiten des Kommandoführers, oder wo ein solcher nicht vorhanden ist, seitens des Arbeitgebers der Kommandantur entsprechende Mitteilung zu machen unter Benutzung eines von der Abteilung i A der Kommandantur abzufordernden Formulars. In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn der Gefangene nach seiner Genesung vom Lazarett direkt seinem Arbeitskommando ohne das tieger zu passieren wieder zugeführt wird. Die Herren Bürgermeister und Arbeitgeber ersuche ich dies genau zu beachten.
Tgb. No i. 582. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfelö, den 21. Januar 1918.
Der Löwenapotheke, der Schwanenapotheke und der Adlerörogerie in Hersfelö ist Sacharin vom Landratsamt zugewiesen worden, das an Jedermann abgegeben werden darf. Der Kleinverkaufspreis für eine G-Packung, das sind 500 Tabletten beträgt 2 Mk. Eine H-Packung (Tütchen) kostet 25 Pfennig pro Stück.
Tgb. No. i. 884. Der Landrat.
Verordnung
betreffend Aufhebung von Verordnungen über di« Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Futtersatzstoffe zum Brotaufstrich.
Vom 23. Januar 1918.
Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) und des § 9 der Verordnung über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zu« Brotaufstrich vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 754) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnungen über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst und über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich vom 11. November 1915 und die Bekanntmachung über die Preise von Marmeladen vom 14. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752, 754, 817) werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 23. Januar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Berordmng
über die Verarbeitung von Gemüse n«d Obst.
Vom 23. Januar 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 i Reichs-Gesetzbl. S. 401) 187AWM1S17"Reichs-Gesetzbl. & 823) ordnet:
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berwalt- unasabteilung kann Bestimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse und Obst sowie von Erzeugnissen aus Gemüse und Obst erlassen.
§ 2
Die im Abs. 2 genaunten Erzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle und nicht zu höheren als den von dieser Stelle festgesetzten Preisen abgesetzt werden. Die Preise sind im Deutschen.Reichsanzeiger bekanntzumachen. Sie gelten auch für Erzeugnisse, deren Absatz nach § 7 einer Genehmigung nicht bedarf.
Zuständig ist .
für Gemüsekonserven: die «emufekonserven- Kriegsgesellschaft m. b. H. in Braunschweig; für Sauerkraut und konservierte Gurken aller Art: die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. «. b. H. in Berlin;
für Dörrgemüse: die Kriegsgesellschaft für Dörr- ' gemüse m. b. H. in Berlin;
für Obstkonserven: die Kriegsgesellschaft für
Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. in Berlin;
für Obstwein: die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin.
8 3
Der Erwerb von Gemüse oder Obst zur Herstellung -er im § 2 genannten Erzeugnisse ist nur mit Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle zulässig.
H
Wer Erzeugnisse der im § 2 genannten Art her- stellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, und der nach § 2 zuständigen Stelle auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugniffe Auskunft zu geben.
§ 5
Die im § 2 genannten Stellen unterstehen der Aufsicht des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts. Sie sind insbesondere an seine Weisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Gemüse und Obst und des Absatzes der Erzeugniffe sowie der Preise gebunden.
Sie können den Herstellern der im § 2 genannten Erzeugnisse, die mit ihrer Genehmigung Gemüse oder Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten auferlegen.
§ 6
Im Sinne dieser Verordnung gelten
1. als Gemüsekonserven: konservierte Gemüse in luftdicht und nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen mit Ausnahme von Sauerkraut und konservierten Gurken aller Art;
2. als Sauerkraut: die aus eingeschnittenem Weißkohl und ein^ichuitienen Rüben aller MIM Art nach Einsätzen ourch Gärung gewonnenen Erzeugnisse;
z. als Dörrgemüse: künstlich getrocknete Gemüse sowie daraus hergestellte Gemüsemehle und Gemüsepulver;
4. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäste, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt find;
5. als Obstwein: Most und Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, sowie Wein aus Rhabarber.
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten darüber, zu welcher Gruppe ein Erzeugnis gehört, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, BerwaltungsabteiluNg, endgültig.
8 7.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden, vorbehaltlich der Vorschrift im § 2 Abs. 1 Satz 3, keine Anwendung:
1. auf Personen, die Gemüse nur für den Verbrauch im eigenen Haushalt verarbeiten;
2. auf Personen, die Gemüsekonserven in nicht luftdicht verschlossene» Behältnissen oder Sauerkraut oder konservierte Gurken herstellen, wenn ihre Jahreserzeugung nicht mehr als je zehn Doppelzentner beträgt;
3. auf nichtgewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als zwanzig Doppelzentner herstellen, sowte auf nichtgewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht mehr als dreißig Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf Antrag für Hersteller von Obstwein die im Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Höchstmenge bis zu einhundertfünfzig Doppelzentner erhöhen. Die zuständige Behörde hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin von der Erhöhung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Wird Obst oder Rhabarber einem anderen mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß dieser sie zu Obstwein verarbeitet und den Obstwein demnächst an den Auftraggeber abliefert, so gilt der Auftraggeber als Hersteller.
$8.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ver- waltungsabteilun kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen -er Reichsstelle für Gemüse und Obst zuwiderhandelt;
2. wer die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeugniffe ohne die erforderliche Genehmigung oder zu höheren als den festgesetzten Preisen absetzt;
8. wer der Vorschrift im § 3 zuwider Gemüse oder
Obst ohne die erforderliche Genehmigung erwirbt;
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der festgesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3, auf Einziehung der Borräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 und die Verordnung über die Ver- arbeitung von Obst vom 24 Augüst^1S17 ^ichs6 Gesetzbl. 1916 S. 914, 911; 1917 S. 729) außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Kriegsgesellschaften bleiben bis zur Aufhebung oder Abänderung durch die zuständige Stelle in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach $ 9 dieser Verordnung bestraft.
Berlin, den 23. Januar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Bus der Heimat.
* (Vorsicht am Fernsprecher). Daß wir auf der Straße und in der Eisenbahn, in Gastwirtschaften und auf der Straßenbahn vor Spionen auf der Hut und darum in Gesprächen vorsichtig sein müssen, ist uns in H/? Kriegsjahren geläufig ge- ( worden Z^fr> ' ke^nnaen und ^arv^L-v haben hierfür gesor -chrsinntges Ausplaudern militärischer Angelegenheiten ist in der Oeffentlichkeit immer seltener geworden. Viel gesündigt wird dagegen immer noch am Fernsprecher, wo der Teilnehmer sich unbeobachtet fühlt. Sehr mit Unrecht. Durch Drahtberührungen, wie sie jetzt bei Frost und Schnee besonders leicht entstehen, wird manch Unberufener zum Zeugen militärischer oder kriegswirtschaftlicher Geheimnisse; gedankenlos erzählt er das Erlauschte weiter, und schnell genug ist der feindliche Nachrichtendienst um eine Mitteilung bereichert. Auch hier kann uns unser Heer als Vorbild dienen. Durch das Riesennetz unserer Feldfernsprechleitungen gehen täglich und stündlich unzählige Meldungen und Befehle von äußerster militärischer Wichtigkeit. Jeder der draußen den Fernsprecher benutzt, vom Heerführer bis zum bedienenden Fernsprechmann, rechnet in jedem Augenblick damit, daß sich irgendwo ein Spion eingeschaltet haben könnte, und weiß sich so geschickt und vorsichtig auszudrücken, daß seine Worte dem »«berufenen Ohr nichts Wertvolles verraten. Ganz besondere Vorsicht ist in den Leitungen der vordersten Linie nötig. Hier ist es dem Feinde durch besondere Apparate möglich, unsere Gespräche unter gewissen Bedingungen «itzu- hören. Die Kunst, am Fernsprecher nichts Unbedachtes zu sagen, wird so wichtig genommen, daß ein neues Kriegswort dafür geprägt worden ist. Dies Wort sollte auch für uns Heimatkrieger Geltung habe«, eS heißt: Eprechdisziplin!
* DieVeschwerdenüberdasSchweiue- schlichten auf dem Lande haben insofern einen Erfolg gehabt, als nach einer neuen Entscheidung der Landesfleischstelle unter Umständen eine Ausnahme gemacht werden darf. Major Seidler von dieser Landesfleischstelle hat hierüber folgende Erklärung abgegeben: „Die Kommunalverbände sind angewiesen von der verordneten AbsÄlachtung Ausnahmen zu gewähren, dort, wo der Nachweis des genügenden Futtervorrats erbracht wird, ohne auf menschliche Nährstoffe (Getreide, Kartoffeln) zurückgreifen zu müssen."
): ( Hersfeld, 39. Januar. Wie festgestellt worden ist, werden von Kleinhändlern, die mit der Verteilung von Karbid in Mengen unter 10 kg. beauftragt worden sind, den Verbrauchern Preise abgenommen, welche die erlaubten wesentlich übersteigen. Bei dem heutigen Grundpreise für Karbid von 86,50 Mark für 100 kg. sind Kleinhändler berechtigt, einschließlich Unkosten und Deckung ihres Verdienstes den Verbrauchern für 1 ka. Karbid 1,20 Mark ohne Verpackung in einer Büchse und 1,70 Mark einschließlich der Büchse äußerst zu berechnen. •
Frankfurt, 24. Januar. Auf dem Hauptbahnhof wurde ein gut gekleidetes 16jährtges Mädchep dabei ertappt, als es einer Dame die Geldbörse auS der Tasche stahl. Bei der Leibesuntersuchung des Mädchens stellte es sich heraus, daß diese noch eine große Anzahl gestohlener Börsen bei sich trug. Die jugendliche Diebin gehört nach Offenbach.