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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

..»..»»,.,,.,.,.,..,.,.,....,........»»..,.,..,..,.....,.,.,..,. j Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be-

zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im 5 amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. -

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Nr. 18.

Dienstag, den 22. Januar

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. A. 15 330 B. P. S.

betreffend Beschlagnahme und Bestands­erhebung von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen, Dachziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton.

Vom 15. Januar 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme- vorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zu­widerhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hanöelsßewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden betroffen sämt­liche vorhandenen und neu erzeugten Mengen von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen und Dachziegeln aller Art (insbesondere gebrannte Tonsteine, Kalksandsteine, Schwemmsteine, Schlacken- ,5tiMä£|HÄÄiÄtiiiÄti^

Mauersteine, Hartbranösteine, Klinker, Verölender, poröse Steine, Decken- und Lochsteine, Formsteine, Dachziegel Verwendung finden können, außerdem Drainageröhren aus Ton.

§ 2.

Von der Bekanntmachung betroffene Personen und Betriebe.

Von der Bekanntmachung sind betroffen sämtliche natürliche und juristische Personen, gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die die im § 1 genannten Gegenstände erzeugen oder mit ihnen handeln.

§ 3.

Beschlagnahme.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände (§ 1), die sich im Besitz von durch die Bekannt­machung betroffenen Personen oder Betrieben be­finden (§ 2), werden hierdurch beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege derZwangsvollstrecküne oderArrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die -urch einen Freigabe­

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

2.

i...............; .

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver-

3.

üußerungs-oderErwerbsgeschüft überihn abschließtz

4.

wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­

einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,- auch können Borräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

schein mit dem Stempel des Kriegsamtes, Bautcn- Prüfstelle, gestattet sind.

Der Freigabeschein kann durch ordnungsgemäße Ausfuhrbewilligung des Herrn Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung ersetzt werden.

§ 4.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht.

Die erste Meldung ist über den bei Beginn des 1. Februar 1918 tatsächlich vorhandenen Bestand an meldepflichtigen Gegenständen bis zum 10. Februar 1918 zu erstatten.

Die ferneren Meldungen sind über die am ersten Tage eines jeden ungkadzahligen Monats (März, Mai, Juli, September, November usw.) vorhandenen Bestände bis zum zehnten Tage des betreffenden Monats zu erstatten.

Die Meldungen sind an die Kriegsamtstelle zu richten, in deren Bereich die zu meldenden Gegen­stände sich befinden.

Die Meldung hat in doppelter Ausfertigung auf vorgedruckten Meldebogen zu erfolgen, die von der für die Meldung zuständigen Kriegsamtstelle anzu- foröern sind.

§ 5.

Lagerbuchführung.

Jeder Meldepflichtige (§ 2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die verschiedenen Steinsorten nach Menge, Größe und Beschaffenheit zu ersehen sind. Zu- und Abgang muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein, ebenso der Empfänger und die Nummer des Freigabescheines.

Ausnahmen.

Trotz der Beschlagnahme ist gestattet Verkauf und Verbrauch von Mauersteinbruch sowie von:

n

in einem Kaleudermonat für eine Baustelle. § 7.

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge sind zu richten:

1. für Bauten der Marineverwaltung an

Drainageröhren

500

das

und auf Abschnitt H der ländlichen Lebensmittelkarte für Bersorguugsberechtigte

den anderen im § 1 bezeichneten Gegenstände bis zu 5000 Stück

Reichsmarineamt, Berlin W 10, Königin- Augustastr. 3841,

2. für Bauten der preußischen Heeresverwaltung an das Königlich Preußische Kriegsministerium, Bauabteilung, Berlin SW68, Zimmerstr. 87,

3. für Bauten der preußisch-Hessischen Staats­bahnen und der Reichseisenbahnen an das Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin W 9, Voßstr. 35,

4. für alle andern Bauten an die zuständige . Kriegsamtstelle.

§ 8.

Inkrafttreten der Bekauntmachnng.

Die vorstehende Bekanntmachung tritt am 25. Januar 1918 in Kraft.

Caffel, den 15. Januar 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Köhler, Generalleutnant.

HerSfeld, den 18. Januar 1918.

Auf Abschnitt E der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger werden

1 Pack holl. Puddingspulver

200 gr. Nudeln

verabfolgt.

In den hierunter genannten Jndustriegemeinden wird auf Abschnitt H der ländlichen Lebensmittelkarte für Bersorguugsberechtigte eine Zulage von 160 gr. Nudeln gegeben, sodaß die gesamt abzugebende Nudel­menge in diesen Gemeinden 300 gr. beträgt.

Der Preis für 1 Pack holl. Puddingpulver be­trügt 35 Pfennig und für 100 gr. Nudeln 13 Pfennig.

Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Ein­treffen der Ware zu erfolgen. Die Kartenabschnitte sind bis zum 30. Januar d. J. an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Ledensmittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß Ihnen der Verkauf von Lebensmittel entzogen wird.

Als Jndustriegemeinden sind folgende Orte bestimmt:

Allmershausen, Asbach, Eitra, Friedewald, Fried­los, Gethsemane, Gittersdorf, Harnrode, Heenes, HeimboldShausen, Herfa, Heringen, Kalkobes, Kathus,

Kleinensee, Kohlhausen, Leimbach, Lengers, Obergeis, Oberhaun, Prtersberg, Philippsthal, Ransbach, Röhrig- Hof, Rohrbach, Roteusee, Sieglos, Sorga, UntergeiS, Unterhaun, Widdershausen, Wippershain, WölferS- Hausen.

Tgb. No. K. G. 148.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite).

aus der Heimat«

*(DerRegiernngspräsident gegen die hohen Brennholzpreise.) Der Präsident des Regierungsbezirks Caffel gibt bekannt, aus den ihm erstatteten Berichten habe er ersehen, daß die im letzten Jahre bei den Brennholzverkäufen durch die Waldbefitzer erzielten Preise die Befürchtung recht­fertigen, daß die diesjährigen Preise unter dem Drucke der örtlichen Kohlenknappheit und infolge gewisser Spekulations- und Angstkäufe eine Höhe erreichen, welche weder durch den Wert des Brennholzes noch durch die sonstigen Zeitumstände sich begründen läßt. Ein behördliches Eingreifen sei danach notwendig, wenn nicht die Versorgung weiter Kreise Unbemittelter mit dem notwendigsten Brennholze in Frage gestellt werden soll. Die Festsetzung von Höchstpreisen er­scheine schon mit Rücksicht auf die außerordentliche Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen.

Es bleibe nur übrig, die Entwicklung der Brennholz­preise dauernd im Auge zu behalten und die Be­teiligten unter Hinweis auf die bestehenden scharfe» Strafbestimmungen für ungerechtfertigte Preissteige­rungen über die Grundsätze aufzuklären, nach welchen diese Bestimmungen geh^ndbabt werden Daneben I ~ ' T 1' MWff»«9tf »tnr oen Verärgerungen für die Selbstverbraucher fernzuhalten, um den Wett­bewerb zu beschränken. Ueberall da, wo die Ver­warnung unbeachtet bleibe, sei einzuschreiten und Strafanzeige zu erstatten.

(Hopfen als Tabakersatz). Der Bundes­rat hat in der Sitzung vom 29. November Hopfen als Tabakersatzstoff bei der Herstellung von Tabakwaren nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers und nach Maßgabe der Tabakersatzstoffordnung bis auf weiteres zugelassen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler zur Sicherstellung des Hopfen­bedarfs der Brauereien die Verwendung von Hopfen zunächst nur zur Herstellung nicht zigarettensteuer- pflichtige« Rauchtabaks und Zigarette« gestattet.

Bebra, 20. Januar Vom Zuge zermalmt «uf- gefunden wurde bei Block Krumbach aus der Strecke nach Caffel die Tochter eines hiesigen Einwohners. Das Mädchen hat aus Liebeskummer Selbstmord verübt.

Caffel, 19. Januac. Verhaftet wurden 7 Personen, die in letzter Zeit große Lebensmitteldiebstähle verübt haben. Bei einer Haussuchung wurden l1/? Zentner Butter, gegen 600 Eier, 12 Zentner Kochwurst u. bergt gefunden.

Grebenstein, 19. Januar. Wegen Höchstpreisüber­schreitung beim Verkauf von Röllgarn verurteilte das hiesige Schöffengericht den Kaufmann Albert M. von hier zu 1000 Mark Geldstrafe und zur Tragung der Kosten. Die Mitangeklagte Ehefrau M. wurde frei­gesprochen.

Schwarzeubor« a. Knüll, 19. Januar. Von einem tollwutverdächtigen Hund des Gastwirts Liebermann auf dem Knüll wurden ein Soldat und 3 Kinder ge­bissen und mußten zur Vornahme der Schutzimpfung nach Berlin verbracht werde».

Alteubeken, 20. Jan. An Hamstergut wurden in den letzten 14 Tagen auf dem hiesigen Bahnhof be­schlagnahmt: 30 Zentner Räucherwaren, 5 Zentner- Mehl, 1 Zentner Korn, 5 Zentner Schweinefleisch, sieben geräucherte Schinken (120 Pfd.), IV2 Zentner Wurst, 6 Zentner Bohnen, 30 Brote und 40 Eier. Eine fette Sammlung!

Biedenkopf, 21. Jan. Acht Tage muß er brummen! Nämlich der Landwirt H. aus Berghofen, der die vor­geschriebene Getreideablieferung in der Weise erledigte, daß er einen Sack mit Lehm, Sand und unbrauchbarem Korn füllte. Die Behörden lassen sich eben weder Lehm noch Sand in die Augen streuen.

> Eschwege, 18. Januar. Die von dem Meißner- gebirge niedergehenden starken Waffermengen der Schneeschmelze haben den Eisenbahnkörper der Strecke EichenbergGroßalmerode derart beschädigt, daß der* Verkehr eingestellt werden mußte.

Höxter, 18 Januar. Ein Opfer des H»ch - w asser s wurde der in die Heimat beurlaubte Guts­besitzer Krawinkel in Jstrup. Im Begriff, mit einem benachbarten Gutsbesitzerssohn die neben der Aa ge­lagerten gefällten Pappelstämme fortzufahren, wurden bethe von der plötzlich heranbrausenden Sturmflut überrascht. Krawinkel und drei Pferde ertranken. Krawtnkels Leiche ist noch nicht geborgen.