Hersfelder Kreisblatt
»»«»>«»»»»»»»»»,«»»»»»,,«»,,,,»,»»,»,»,,,«»«,»»»««»«»«,,,»,,,,»,,,,«,»„,«,„,»«» | Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei : : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; ■ amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 PfeMig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 18
Sonnabend, den 19. Januar
1918
Amtlicher Teil
BekMlitmschung,
betreffend Beschlagnahme «nd Bestandserhebu«- von sogenanntem unechten Seegras, auch Alpengras genannt.
Vom 15. Januar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von KriegS- bedarf.in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. g. 375) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb -des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. T. 603) untersagt werden.
' § 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles abgeerntete sogenannte unechte Seegras (Carex bricoides), und zwar sowohl in ungetrocknetem wie in getrocknetem, offenem, gesponnenem oder gepreßtem Zustande.
§ 2.
Beschlagnahme.
Die in § 1 genannten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
^^^ ■ .—^Me^K schlMkWrste Mt HW '"s^1¥?Tf$^ nähme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 4.
Veräutzerungserlaubuis.
Erlaubt ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände vom Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung ab nur noch an die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin W. 30, Luttpolöstr. 25, als der zuständigen Zentral- beschaffungsstelle für Strohersatzmittel, wie Alpengras, sowie auch an die von dieser Intendantur für in Süddeutschland befindliche Ware beauftragte Einkaufsstelle, die Garnisonverwaltung Augsburg. Ueber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin bezw. die Garnisonverwaltung Augsburg einen Veräußerungsschein ausstellen, welcher von dem Veräußerer als Belag bei seinen Geschäftspapiere« aufzubewahren ist.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirrt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungS-oderErwerbsgeschüft übertyn abschließt)
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt)
4. wer den erlassenen Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft) auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Stagte verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 5.
BearbeitungSerlaubuiS.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die im § 1 genannten Gegenstände von ihrem Besitzer bearbeitet, insbesondere gesponnen werden.
§ 6.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände find zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 5 Ztr. beträgt.
i 7.
Meldepflichtige Personen
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände (§ 1) in Gewahrsam haben;
2. gewerbliche Unternehmer)
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften u. Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
I 8.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldungen haben zu erfolgen am 1. März, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Dezember (Stichtag) eines jeden Jahres und sind bis zum 10. des betreffenden Monats an die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin, Abteiltung iv, entralbeschaffungsstelle für Strohersatzmittel zu Unterkunftszwecken, mit der Aufschrift: „Betrifft Seegrasmeldungen" in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Zu melden ist der an dem Stichtag jeweils tatsächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat üoer die am 15. Januar 1918 vorhandenen Bestände bis züm 31. Januar 1918 zu erfolgen.
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Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldeschein — in doppelter Ausfertigung — zu erfolgen ) die Meldescheine sind bei der Intendantur der militärischen Institute zu Berlin anzufordern.
Die Anforderung -er Meldescheine hat durch Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten soll als die Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift mit genauer Adresse, möglichst unter Beidruck eines Firmenstempels.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderfeite der zur Ueber- sendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Seegrasbeschlagnahme.,,
Von den erstatteten Meldungen ist eine -ritte Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube- Halten.
§ 10.
Lagerbuch und AvskuuftSerteil««-.
Jeder Meldepflichtige (§ 7), -er beschlagnahmte Vorräte besitzt oder erwirbt, hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den BorratS- mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Einsicht des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen Vorräte bearbeitet, gelagert, feilgehalten werden, oder in denen melde- pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
§ 11 Anfrage«.
Anfragen, welche die Meldungen betreffen, sind an die Garnisonverwaltung Augsburg zu richten und am Kopf der Zuschrift sowie auf, dem Briefumschlag mit dem Vermerk: „Betrifft Seegrasmeldung" zu versehen.
§ 12.
Ausnahme«.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können von der Intendantur der militärischen Institute zu Berlin bewilligt werden.
§ 18.
Enteignung.
Wer seine Vorräte zurückhält und sie nicht an die gemäß § 4 zuständigen Stellen verkauft, hat sofortige Enteignung zu gewärtigen.
§ 14.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 1918.
Kriegsministerium.
Kriegsamt. Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
K o e t h.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
Bus der Helmut.
* (KeinSchadenersatz für Privatpakete nach und vom Feldheere.) Es wird vielfach darüber Beschwerde geführt, daß für Paketsendungen, die für Angehörige des Feldheeres bestimmt waren und die Empfänger nicht erreichten, kein Schadenersatz geleistet wird. Dasselbe ist auch umgekehrt der Fall, ' wenn Sendungen vom Feldheer an Empfänger in der Heimat gerichtet sinö. Nach den bestehenden Vorschriften, die mit Rücksicht auf die Eigenart der in Betracht kommenden Betriebsverhältnisse nicht geändert werden können, ist aber eine Schadenersatzleistung nicht vorgesehen. Der Privatpaketverkehr nach und vom Feldheer ist eine Einrichtung der Militärverwaltung.
Bei den Paketen nach dem Felde beschränkt sich die Mitwirkung der Post darauf, die Pakete vom Publikum anzunehmen und sie den im Inland von der Militärverwaltung eingerichteten Militärpaketämtern zuzuführen. Bei den Paketen vom Feldheer zur Heimat übernimmt die Post die Sendungen von inländischen Militärpaketämtern zurWeiterbeförderung nach dem Bestimmungsort und zur Bestellung an den Empfänger. Da dieser Paketverkehr den besonderen militärischen Bedürfnissen angepaßt ist und die Postverwaltung demnach für eine Schadenersatzpflicht nicht in Frage kommt, die Militärverwaltung aber eine solche aus begreiflichen Gründen ablehnt, so muß es bei den jetzigen Vorschriften sein Bewenden haben, die vom Kriegsmirlisterium unter Zustimmung 1 des Reichs-Postamts erlassen sind.
):( Serssol-, 18. Januar. Im heutigen Anzeigen- |
teil befinden sich zwei Bekanntmachungen der Kgl. EisenbahndirektionüberFahrplanänderungen, welche am 20. Januor in Kraft treten.
):( HerSfeld, 15 Januar. Das in nächster Nähe des Lullusbrunnen gelegene Sanatorium St.
Wi §, be.rtsböh? : gestern in tu Besitz der kürzlich c<MWWeMm^i«M^kM>»WWD«»rtrre-rvottttaorr-- ———
Gesellschaft" übergegangen, und zwar zum Preise von 125 000 Mark. Die Gesellschaft, eine Vereinigung hiesiger Industrieller und der Gewerkschaft Winters- Hall in Heringen a. W., geht mit der Absicht um, das herrlich gelegene Sanatorium zu einem Krankenhaus einzurichten, und zwar zunächst für die Beamten und Arbeiter der in Betracht kommenden Betriebe.
Caffel, 18. Januar. In großer Aufregung ist Caffel infolge der beträchtlichen Hochwafferüber- fchwemmungen. I« der Altstadt stehen seit nacht bereits mehrere Straßen unter Wasser. Der Fußgängerverkehr stockt an jenen Stellen. Männer tragen weibliche Einwohner, zu ihren Behausungen. Stellenweise hat man Brücken geschlagen. Die Feuerwehr ist in fieberhafter Tätigkeit. Wie verlautet, soll ein Soldat ertrunken sein.
Fritzlar, 17. Januar. Unweit des Bahnhofes wurde in der Dunkelheit das Gefährt des erholungs- weise im Rothelmshäuser Jagdhaus weilenden Essener Kaufmanns Stein voneinem Zuge überfahren. Stein war sofort tot, Frau Stein kam mit Verletzungen, die zwanzigjährige Tochter mit dem Schrecken davon. Der Wagen wurde völlig zertrümmert. — Der Kutscher war vor dem Unfall abgestiegen, um seinen fortgewehten Hut zu suchen. Als sich der Zug näherte, zogen die Pferde an und es entstand das geschilderte Unglück.
Frankfurt a. M., 16. Januar. Pfarrer Traub wollte in einer von -er Deutschen Vaterlandspartei im Saal des Zoologischen Gartens anberaumten Versammlung eine Rede halten. Die Gegner der Vaterlandspartei erhoben solchen Lärm, daß die Versammlung nach einigen Minuten aufgelöst werden mußte. An die Versammlüng schloß sich wie die Frankfurter Zeitung berichtet, eine Straßen- -emonstration. Etwa vier- bis fünfhundert Personen zogen vor verschiedene Zeitungsredaktionen, um je nach deren politischen Haltung ihrem Beifall oder ihrer Mißstimmung Ausdruck zu geben. Rufe erschollen, wie: „Es lebe der Friede! Nieder mit dem Krieg! Nieder mit der Vaterlandspartei! Gleiches Wahlrecht!" Als vor der Redaktion der sozialdemokratischen „Bolksstimme" ein Redner eine Ansprache halten wollte, erschien ein Polizetkommifsar mit einer Anzahl Schutzleute und verbot jede weitere Etraßenkund- gebung. Die Menge zerstreute sich ohne Widerstand. Der stellvertretende Kommandierende General sagt in einer Bekanntmachung an die Bevölkerung u. a.: „Nach dem bisherigen Verhalten der Bevölkerung glaube ich annehmen zu können, daß die gestrigen Vorgänge nur einen Ausnahmefall bilden. Sollte ich mich in dieser Annahme getäuscht sehen, so würde ich gezwungen sein, den Anlaß zu einer tollen Störung der Ordnung, wie sie gestern vorgekommen ist, zu beseitigen, indem ich die Abhaltung öffentlicher Versammlungen allgemein verbiete."
I Lest die Heu Kartoffeln ans! |