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Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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: De; Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8. :

Nr. 5.

Sonntag, den 6 Januar

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. Pa. 1600/11. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme von Papier ^ur Anfertigung geklebter Papiersäcke (Sackpapier).

schriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 Druckpapier nurindenMengen beziehen undverbrauchen die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Ersüllung bereits abgeschlossener Lieserungsverträge handelt. Die Fest­setzung geschieht nach folgenden Grundsätzen:

1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche

Vom 5. Januar 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt­machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 24. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Mengen von Papier zur Herstellung geklebter Papier­säcke (Sackpapier).

§ 2.

Beschlagnahme und ihre Wirkung.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen stände (§ 1) werden hierdurch beschlagnahmt.

1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, er­fahren eine Einschränkung von 11 vom Hundert

2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert

3. von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert

4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahre neine Einschränkung von 22,5 vom Hunderr

5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert

6. von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert

7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 31 vom Hundert

8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert

9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert

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10.

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Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-

ziehung erfolgen.

§ 8.

Liofernngserlanbnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von Sackpapier gegen einen Bezugsschein der Roichssackstelle, Berlin, Lützowftr. Nr 89, unter den von dieser Stelle vorgeschriebenen Bedingungen gestattet. Bis zum 20. Januar 1918 ist die Ver­äußerung und Lieferung von Sackpapier auch ohne Bezugsschein erlaubt.

§ 4. .

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von

Sackpapier zur Herstellung geklebter Papiersäcke mehr als 3000 qcm Sackflächeninhalt gestattet.

§ 5.

Ausnahmen.

von

Anträge aus Bewilligung von Ausnahmen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind gehend begründet bei der Reichssackstelle, Berlin, Lützowstraße Nr. 89, einzureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.

§ 6.

von ein-

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 5. Januar 1918 in Kraft.

Cassel, den 5. Januar 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Kehlen,

Generalleutnant.

*1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

i............... ;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn avschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt s

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

»elmatmachang über Druckpapier.

Vom 28. Dezember 1917.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 lReichs-Tesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Verleger und Drucker von Zeitungen, Druck­werken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugend­

12.

13.

14.

15.

von 801 bis 950 Quadratmetrr eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert

hatten, erfahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert

von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert

von 1251 bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert

von 1401 bis 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 42 vom. Hundert

über 1600 Quadratmeter eingenommen halten, erfahren eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert

Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Fest­stellung der Papierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitnng tm Jahre 1915 gehabt hat.

Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem Jahre 1918 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung

1. bis zu 300 Quadratmeter

beträgt, 4 vom Hundert

2. von 301 bis 450 Quadrat-

überdiejenigeMenge

hinaus, zu deren

3. von 451 bis 500 Quadrat- gemäß

meterbeträgt,6vomHunüert Elster i^oerechngt

Meter beträgt,SvomHunöert

4. über 500 Quadratmeter be-

trägt, 7 vom Hundert

Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung

1. bis zu 50 Quadratmeter be­trägt, 4 vom Hundert

2. von 51 bis 75 Quadratmeter beträgt, 6 vom Hundert

unter

Menge,

derjenigen

zu

deren

?°°»E IMiOuajrabietetss-Mg' sie gern« beträgt, 8 vom Hundert - - -

4. von 101 bis 125 Quadratmeter

beträgt, 10 vom Hundert

S. über 125 Quadratmeter be»

Ziffer

1 berechtigt sind.

trägt, 12z- p,m Hundert

2. Verleger und Drucker solcher auf maschinen- glattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 er­schienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art: sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druck­papier beziehen, als der dreifachen Menge des Ver­brauchs im Monat Dezember 1917 entspricht.

Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegs­wirtschafts stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldsrei zu überweifen.

Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.

3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher,

beziehen und verbrauchen, die errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.

4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene Bestände angerechnet.

5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 nicht oder nicht vollständig ausnützen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugs­rechts für die Zeit nach dem 1. April 1918 dieses Be- zugSrecht um die im ersten Vierteljahre 1918 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.

8 2

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im §J. bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von derKriegswirtschafts- stlle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird,

2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der KrtegswtrtschaftSstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe »erkaust oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe an die Lieferung ge- knüpften Bedingungen zuwiderhandelt.

8 3.

Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kraft.

Berlin, den 28. Dezember 1917.

Der Reickskanzler.

ein.

Verordnung

über Preise für künstliche Düngemittel.

Vom 28. Dezember 1917.

Auf Grund des $ 12 der Verordnung über künst­liche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 13) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 440) wird bestimmt: Artikel 1.

Im Artikel l der Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel vom 19. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. T. 1110) werden die Nummern 2 und 3 gestrichen. Die im Artikel 1 Abs. 2 der Ver­ordnung über die Abänderung der Preise für künst­liche Düngemittel und die Mischung von Kunstdünger vom 28. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 819) unter A Numner2und3 für Mischungen von Superphosphat, schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammonium­sulfat und Kali festgesetzten Höchstpreise bleiben

bestehen.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.

Berlin, den 28. Dezember 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes, von Waldom.

Bus der Heimat.

* (Kleinere Frachtbriefe.) Die Frachtbriefe werden ebenso wie die Fleischmarken verkleinert, um Papier zu sparen. Das Reichseifenbahnamt hat die Bestimmungen der Eisenbahn - Verkehrsordnung darüber entsprechend geändert. DaS Frachtbrief­muster wird um die Hälfte verkleinert. Die Rück­seite wird mit der rechten Hälfte des jetzigen Musters bedruckt. Die bisherige Bestimmung wegen Be­nutzung der Rückseite kann natürlich nicht aus das verkleinerte Muster angewandt werden. Die Aenderungen treten am 10. Januar in Kraft. Die vorhandenen Frachtbriefe können ausgebraucht werden.

$ Hersfeld, 5. Januar. Zur Einschränkung eines überflüssigen Gepäckverkehrs ist angeordnet worden, daß Winterfportgeräte als Handgepäck nicht mehr mitgeführt werden dürfen. Auch werden die­selben nicht mehr als Reisegepäck oder Expreßgut angenommen.

Coburg, 4. Januar.Ich wollt mir a paar Brot­karten laß' drück, ich kumm mit meinen net aus!" Mit diesem Antrag kam eine Frau in eine hiesige Buchdruckerei. Nachdem der Frau erklärt worden war, daß ihr Wunsch nicht zu erfüllen fei und nur der betr. Kommunalverband Brotkarten drucken lassen kann, meinte die Frau, da wollte sie einmal nach Lichtensel», vielleicht bekäme sie dort ein paar gedrückt".

Jugendschriften usw.), sonstigen periodisch er-

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Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er­scheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis 31.?z 1918 55 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier