Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld t£P Mark, durch die Post br- zogen' > . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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.Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im t amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags.
Nr. 300. "-was*1** Sonntag, den 33. Dezember
1917
Amtlicher Teil.
Hersfelö, den 17. Dezember 1917.
Die Teilnahme der Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ander letztenBürgermeisterversammlung ließ sehr viel zu wünschen übrig. Ich weise daher hierdurch ausdrücklich darauf hin, daß die regelmäßigen Bürgermeisterversammlungen, die übrigens auf allseitigen Wunsch der Herren Ortsvorstänöe eingerichtet worden sind, eine dienstliche Obliegenheit der Bürgermeister darstellen. Ich kann daher nicht zulassen, daß die Herren Bürgermeister, wie dies neulich zum Teil der Fall war, unvertreten und unentschuldigt fort- bleiben. Für die Zukunft ordne ich daher an, daß die Herren Bürgermeister falls sie selbst zu kommen verhindert sind, ihren Vertreter (Schöffen) mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen. Sollte auch dies im Einzelfalle nicht möglich sein, so ist schriftliche Entschuldigung einzureichen. In Zukunft wird durch Anwesenheitsliste sestgestellt, welche Gemeinden vertreten sind. Bei unentschuldigten Fällen müßte ich die Herren Bürgermeister zur Verantwortung ziehen. Tgb. No. I. 16V484. Der Landrat.
J. B.:
*. Hedemaun, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 15. Dezember 1917.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, in Ihrer Gemeinde alsbald auf ortsüblicher Weise die Landwirte zur Bestellung von Saatgut an Hülsen» flüchten aufzufordern. Die Landwirtsschaftskammer in Cassel hat sich bereit erklärt, die Beschaffung von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken beim Preußischen Landesgetreideamt zu vermitteln. Der Bedarf muß der Landwirtsschaftskammer bis zum 5. Januar 1918 angemeldet werden. Die Bestellungen sind in Listen auszunehmen. Diese Listen sind bis spätestens zum 30. Dezember hier vorzulegen. In der Liste sind die B5 HKWVitüch»« -ach ein u»» Svrrx getrennt aUszu- führen. Die Hülsenfrüchte, die zum Gemüsebau bestimmt sind, sind bei der Bestellung auszuschließen. Bestellungen, die nach dem 30. Dezember eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Den Herren Gutsvorstehern stelle ich anheim, gleichsfalls Bestellungen zu machen.
Tgb. No. K. G. 4278. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemayn, Reg.-Assessor.
Hersfelö, den 15. Dezember 1917.
Um den im Vorjahr berechtigten Klagen über Wildschaden vorzubeugen, werden die Jagdpächter der Gemeindejagden im Kreise aufgefordert, insbesondere in der bevorstehenden Winterzeit die Vertilgung etwa auftretenden Schwarzwildes in nachdrücklichster Weise zubetreiben und auch auf einen vermehrten Abschuß des Rotwildes Bedacht zu nehmen. Die gleiche Aufforderung ist von feiten der Königlichen Regierung hinsichtlich der Staatsforsten erlassen worden. Im Falle des Ueberhandnehmens von Wild bitte ich auch jeden nicht unmittelbar Beteiligten, mir Anzeige zu erstatten, damit die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
Tgb. Nr. L 14969. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfelö, den 17. Dezember 1917.
Betrifft:
Verkehr mit Wild.
Ich weise erneut darauf hin, daß die Abhaltung der Treibjagden nicht bei mir, sondern bei der Wild
empfangsstelle, der Firma J. H. Otto hier, anzu- melden ist.
Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.
I. A. No. 11898 J. B.:
v Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. Dezember 1917.
Unter dem Pserdebestande des Landwirts Wittich in Bebra, Kreis Rotenburg ist die Räude ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßnahmen sind ungeordnet.
Tgb. No. I. 15856. Mr Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Betrifft:
Hafer.
Durch Verordnung vom 24. November 1917 (R. G. Bl. S. 1081) hat der Herr Staatssekretär des Kriegs- ernührungsamts als Vertreter des Reichskanzler auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (R. G. Bl. S. 243) eine besondere Lieferungsprämie für Hafer festgesetzt und zwar
.für Ablieferungen bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich 70 Mark für die Tonne, für Ablieferungen bis zum 31. Januar 1918 einschließlich 30 Mark für die Tonne.
Die Lieferungsprämie von 70 Mark wird für alle
bereits erfolgten Ablieferungen an die Reichsgetreidestelle und die Kommunalverbände nachbezahlt.
Die Frühdruschprämie von 60 Mark für die Tonne Hafer bleibt neben der Liefernrgsprämie noch bis 31. Januar 1918 einschließlich bestehen und fällt dann vollständig weg. Mit dem gleichen Tage fällt auch die Frühdruschprämie für Gerste weg.
Wegen der näheren Bestimmungen, insbesondere auch wegen, hLs' PreiMLM^nng' h-i SgLtSML.J^ wetsen wir aus die Verordnung. AM
Berlin, den 26. November 1917.
Direktorium der Reichsgetreidestelle, gez. Dr. Wach.
* * *
Hersfeld, den 11. Dezember 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. K. G. 4072 Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Ablieferung von Heu und Stroh an die Heeresverwaltung.
Aus Grund des Artikels 68 der Reichs Verfassung in Verbindung mit 8 9 b des Reichsgesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffend Aenderung des Gesetzes über den Belagerungszustand wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Verordnung erlassen.
§ 1.
Alle Personen, die von den Zivilverwaltungsbehörden zur Ablieferung von Heu und Stroh ausge- fordert werden, um den Bedarf des Heeres zu decken haben dieser Aufforderung bis zu dem in der Aufforderung angegebenen Zeitpunkte Folge zu leisten.
8 2.
Personen die nicht im Stande sind der Aufforderung gemäß § 1 nachzukommen, haben den Nachweis der Unmöglichkeit der Ablieferung in der ihnen gestellten Lieferungsfrist zu führen.
§ 3.
Zuwiderhandlungen wider den § 1 werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrrafe bestimmen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Cassel, den 8. Dezember 1917.
Der Kommandierende General, gez. von. Kehler, Generalleutnant.
Hersfeld, den 20. Dezember 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 16125. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 22. Dezember. Auf die im Anzeigenteil der heutigen Nummer abgedruckte Bekanntmachung derKgl. Eisenbahn-DirektionFrankfurt a.M. betreffend „Weihnachtsverkehr 1917" machen wir auch an dieser Stelle noch besonders aufmerksam.
§ Hersfelö, 22. Dezember. Der Oberbefehlshaber Ost stellt Kriegsbeschädigte in die Verwaltung der besetzten Gebiete seines Befehlsbereichs ein. Ihre Verwendung kann stattfinden: 1. Im Verwaltungsdienst. 2. Im Gerichtsütenft. 3. Im Schuldienst. 4. Im unteren Post- und Telegraphendienst (Schreibfertigkeit und körperliche Fähigkeit zum Tragen kleiner Lasten und zu Botengängen erforderlich. Kenntnisse der litauischen und polnischen Sprache erwünscht). 5. In der Landwirtschaft (Wirt- schastsoffiziere, Wirtschaftsverwalter, Rechnungsführer, WME'MKNM WaB- " personal). 6. In Sägewerksbetrieben (Elektrotechniker, Gatterschkeiöer, Schlosser, Zimmerleute usw.). 7. In verschiedenen gewerblichen und kaufmännischen Betrieben (Buchhalter, kaufmännische Expedienten, Lagerverwalter, Zigarettenvertrieb usw.). Geeignete kriegsbeschädigte Wehrpflichtige, die aus dem Heeresdienst entlassen und mindestens 50°/° erwerbsunfähig anerkannt sind, werden vertraglich angestellt. Das Stelleneinkommen wird von Fall zu Fall vereinbart. Gewährt werdest außer dem zu bestimmenden Gehalt, freies Quartier und freie Verpflegung oder das hierfür festgesetze Berpflegungsgeld nach Entscheiöung der zuständigen Dienststelle. Die den Kriegsbeschädigten bewilligte Militärrente odsr sonstige. Versorgungs- gebührniffe erleiden keine Kürzung. Nur soweit Rentenempfänger — (Invalide) als Beamte oder in der Eigenschaft eines Beamten angestellt oder beschäftigt werden, ruht das Recht aus den Bezug der Rente und der Zivilversorgungsentschädigung — nicht auch der Kriegs- und Verstümmelungszulage — nach Ab- laus von 6 Monaten teilweise oder ganz gemäß 88 36 Absatz 1 Nr. 3. 37 und 38 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5. 1906. Kriegsbeschädigte Offiziere — in erster Linie solche, die voraussichtlich zum Be- russwechsel gezwungen sind — können im Verwaltungsdienst besonders als Amtsvorsteher Verwendung finden. Meldungen sind unter Beifügung einer Darlegung des Lebenslaufs von nicht'im Heeresdienst befindlichen wehrpflichtigen Mannschaften dem zuständigen Bezirksfeldwebel — Bersorgungsabteilung — einzureichen. Aus dem Heeresdienst ausgeschiedene Offiziere reichen die Gesuche der Auskunftstelle für Offiziere — Zivilversorgung bet dem für ihren Wohnort zuständigen stellv. Generalkommando ein.
Aus Zemsslms Geschichte.
Nach der Einnahme der Stadt durch die Engländer ,r der Name Jerusalem mit den Kriegsereignissen in engen Zusammenhang gebracht worden. Dre Stadt war im Baute der Jahrtausende schon vielmals der Schauplatz kriegerischer Ereignisse, und es gibt wohl keine andere auf der Welt, um die so heiß und heftig und so oft gestritten wurde, und die ihren Besitzer so vielmals wechselte, wie die heilige Stadt. Ursprünglich lag an ihrer Stelle Jabus. die Hauptstadt der kauanitischen Jebuuten, und im Jahre 1050 v. Elr. gelang es endlich den iMae- liten nach vielen vergeblichen Anstrengungen, die »tobt au erobern, die der König David zu seiner Residenz und zum Mittelpunkt seines Reiches machte. (Stadt Davids.) Nach David ward »sie von Salomo vergrößert und verschmiert, in der Hauptsache durch den Tempel, dessen Bau 975 v. Chr begonnen wurde, und der sieben Jahr dauerte. Die folgenden Könige Usias, Jotham, Hiskias und Manasse beschränkte,r sich darauf, die Befestigungen, die Salomo begonnen, zu vollenden und zu erweitern. Trotzdem wurde die Stadt mehrmals von fremden Eroberern eingenommen und geplündert, so unter Nahabeams Regierung von Sisack von Aegypten, dann von Joas. König nun Israel, bis sie um 558 v.
zweijähriger Belagerung in die Hände der Chaldaer net und von Nebukadnezar vollständig zerstört wurde. öW v. Ehr. wurde sie unter Beibehaltung aller Plane innerhalb 20 bis 24 Jahren durch Serubabel,
Esra und Nehemia wieder aufgebaut, und der stärkste Teil der Stadt war nach wie vor die Feste Zion, die, nachdem Jerusalem mit dem ganzen babylonischen Reiche erst unter versuche, dann unter mazedonische und endlich unter syrische Herrschaft gekommen war, von den Syrern noch stärker befestigt wurde.
Bis zu Jesu Zeiten war die Kunde über die Stadt sehr lückenhaft, und erst von jetzt ab lassen sich die Daten genauer verfolgen. Zu Alexanders Zeiten betrug die Zahl der Einwohnerschaft 120 000, und zu Christi Zeiten wohl an die 150 300 (heute 60 000). Nach dem babylonischen Exil erhob sich Jerusalem wieder zu alter Herrlichkeit, und unter Bespasian und Titus, als die Juden den unglücklichen Versuch machten, das römische Joch abzuschütteln, mag die Stadt die höchste Blüte erreicht haben. 320 n. Chr. wurde sie von dem ägyptischen König Ptolemäus Lagi, 161 v. Chr. von dem syrischen König Antiochus Epiphanes, 63 v. Chr. von den Römern unter Pompejus und 37 v. Chr. vom König Herodes erobert. Mit der Beseitigung der einheimischen Könige wurde ganz Juda mit Einschluß der Stadt Je- rufatem im Jahre 11 n. Chr. dem römischen Reich als Provinz einverleibt. Ein allgemeiner Aufstand der Jm den, der die Befreiung von der römischen Herrschaft bezweckte, wurde 76 n. Chr. unter Titus niedergeschlagen und die Stadt wiederum gänzlich zerstört. Nach einem neuerlichen Rufstand der Juden im Jahre 136 erbaute Kaiser Hadrian an der Stelle der alten eine Lw» GMr.M U M ri&Ä»t^
nie) Aelia Capktolma nannte, und die nur von den R» mern bevölkert wurde. Den Juden ward der Aufenthalt daselbst untersagt, und an Stelle des alten Jehova« tempels trat ein Tempel des Jupiter Capitolinus. Unter dem griechischen Kaiser Konstantin dem Großen erfuhr die Stadt einige Verschönerungen, und ebenso unter Kaiser Justinian, die die ersten christlichen Kirche« erbauen ließen.
Jerusalem blieb unter der Herrschaft der morgen- ründschen Kaiser, bis es von Khofrois II., König der Perser, 614 erobert wurde. 628 gewann Kaiser Heraslius die Stadt wieder, und im Jahre 638 setzten sich die Araber unter dem Kalifen Omar in ihren Besitz. 1077 bemächtigten sich ihrer die Turkmannen, und im Jahre 1099, nach der Einnahme Jerusalems durch die Kreuzfahrer, wurde die vielumüritteue Stadt in .ein christliches Königreich Jerusalem uthgemandelt. Nachdem 1187 die Sarazenen unter Saladin Jerusalem erobert hatten, per rasch wieder zurück, l Hände der Ungläubigen fallen zu lassen, tigten sich ihrer die zirkassischen Mamelu
wannen die Kreuzfahrer die Stadt , um sie 1244 schon wieder in die 'gen fallen zu lassen. 1382 bemüch- uBiw im H/Ln vu zirkasüschen ^Mamelucken, und 1517 eroberte der türkische Sultan Selinr L Jerusalem, das in türkischem Besitz verblieb, bis sich die Türkei 1833 genötigt sah, Syrien, und mit diesem auch Jerusalem, an Mechmeo Äly, den Bizekvnig von ^legypten, abzu- treten. 1840 kehrte es unter die Herrschaft der Pforte zuxück^,