Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 299
ta^M^M Sonnabend, den 2«. Dezember
1917
Amtlicher Zeit
Anleitung
für die Ortsbehörden über Erhebung, Verrechnung und Ablieferung der Besitzsteuer und der Kriegsabgaben.
1. Allgemeines.
Durch Allerhöchste Verordnung vom 14. Mai 1914 lGes-S. S. 91) ist hinsichtlich der Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 folgendes bestimmt worden:
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, in ihren Bezirken die Einzelerhebung der veranlagten Sceuerbeträge, sowie deren Abführung an die zuständigen Staatskassen zu bewirken.
®tefe Bestimmung erstreckt sich nach Artikel 2 der Preußischen Ausführungsvorschriften voml.Dezem- ber 1916 zum Besitzsteuergesetz und zum Kriegs- stenergesetz auch auf die Erhebung und Ablieferung der Kriegsabgaben.
Für diese Mitwirkung bei Ausführung des Besitz- und Kriegssteuergesetzes erhalten die Gemeinden (Gutsbezirke) eine Vergütung, deren Höhe unten unter Ziffer 7 näher angeben ist.
Zum Zwecke der Ausführung der Vorschriften über Erhebung, buch- und kassenmäßige Verrechnung der zum Soll stehenden Steuerbeträge, über Ablieferung derselben an die zuständigen Staatskassen, über llebec- weisungvonSteuerbeträgenusw. kommen für dieOcs- behörden folgende Bücher und Formulare in Betracht, die bis auf das Besitz- und Kriegssteuersollbuch auf Kosten der Gemeinden (Gutsbezirke) bei der hiesigen Kreisblattdruckerei zu beschaffen sind.
— L BefitzfEer-Svüöucy,
2. Kriegssteuer-Sollbuch,
3. Besitzsteuer-Einnahmebuch,
4. Kriegssteuer-Einuahmebuch,
5. Anhang zum Kriegs steuer-Einnahmebuch,
6. Lieferzettel,
Besitzsteuer - Zugangs- 'Kriegssteuer-Abgangs- 8. Besitzsteuer-Restnachweisung,
9. Kriegssteuer-Restnachweisung,
10. Formulare zu Anträgen der Hebestellen auf Herausgabe von Wertpapieren.
Das Nähere über Führung und Verwendung vorbezeichneter Bücher undFormulare geht aus den uuten folgenden Erläuterungen (Ziffer 2 bis 6) hervor.
Bezüglich der Fälligkeit der hier in Betracht kommenden Besitzsteuer und Kriegsabgaben sei schon vorweg an dieser Stelle erwähnt, daß die Veranlagung der Besitzsteuer sich auf einen Erhebungszettraum von drei Jahren erstreckt, daß sich also die im Jahre 1917 erstmalig veranlagte Besitzsteuer auf die Rechnungsjahre 1917, 1918 und 1919 verteilt und halbjährlich zu entrichten ist (10. Juli und 10. Januar jeden Jahres), also jedesmal zu einem Sechstel, (das erste Sechstel ist, da bereits fällig, nunmehr sofort einzuziehen und abzuliefern), während die veranlagten Kriegsabgaben in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind. Das erste Drittel und das zweite Drittel der Kriegsabgaben ist sofort, das letzte Drittel bis zum 1. März 1918 zu entrichten.
Im übrigen vergleiche unten Ziffer 5 (Erhebung der Besitz- und Kriegssteuer). Verzinsungen ähnlich wie bei den Wehrbeiträgen finden bet der Besitzsteuer Nicht statt.
Dagegen spielen die Verzinsungen hinsichlich der zu entrichtenden Kriegsabgabe eine nicht unbedeutende Rolle. Eine Verzinsung zugunsten des Abgabepflichtigen hatte nur bei Vorrauszahiungen auf noch nicht ver- anlagteKriegsabgaben bis30 Juni1917zu erfolgen. Vom
1. Juli 1917 ab sind sämtlich veranlagtenKriegsabgaben dem Reiche, bezw. der Staatskasse gegenüber mit 5«/o zu verzinsen,' es werden also, selbst wenn Abgabebeträge wie das zweite und letzte Drittel auch vor dem Fälligkeitstermine (1. November 1917 oder 1. März 1918) gezahlt werden, nicht nur keine Zinsen an den Pflichtigen gezahlt, sondern vielmehr außer den eingehenden Abgabebeträgen noch 5% Zinsen vom 1. Juli 1917 bis zum Einzahlungstage ausschließlich berechnet und vereinnahmt. Det Vorteil der früheren Zahlungsleistung besteht also darin, daß der Abgabepflichtige die noch schuldigen Abgabebeträge nicht bis zumFälligkeits- sondern nur bis zum Etnzahlungstage mit 5°/« zu verzinsen braucht. In den Fällen eintretender Ermäßigung der veranlagten Kriegsabgaben bezw. bei Freistellungen sind, ähnlich wie beim Wehebeitrage, Zinsen vom Zahlungstage ab zugunsten der Pflichtigen zu berechnen und mit den zurückzahlenden Abgabebeträgen zu vergüten. (Vergl. hierüber Ziffer 5).
Die vorgeschriebenen Bücher sind für jede Steuerart (Besitzsteuer und Kriegssteuer getrennt zu führen. Ueber die Ausfüllung der Bücher und ihre Verwendung gelten im allgemeinen die gleichen Bestimmungen.
2. Besitzsteuer- und Kriegssteuer-Eollbücher.
Die Sollbücher für Besitzsteuer und KriegSsteuer «erden von der Einkommensteuer-Veranlagungs-
kommission aufgestellt und find den Ortsbehörden zur Erhebung und Verrechnung der in ihnen einzeln auf- geführten Steuerbeträge zugegangen: sie dienen als Grundlage für die einzelnen Hebestellen undlassen in den Spalten 1 bis 4 erkennen, welche Personen der Gemeinde (des Gutsbezirks) steuer. bezw. abgabepflichtig sind, und welche Steuerbeträge von ihnen einzuziehen sind.
Von den im Besitzsteuer-Sollbuche in Spalte 4 angegebenen Steuerbeträgen ist wie oben aus Ziffer 1 (Allgemeines) bereits hervorgeht, zu jedem Erhebungstermine ein Sechstel, von den im Kriegssteuer-Sollbuch Sp. 4 enthaltenen Beträgen je ein Drittel zu erheben.
Die beiden Sollbücher welche hiernach für einen längeren Erhebungszeitraum — also nicht für ein Rechnungsjahr, wie die Einnahmebücher, Ziffer 3, — gelten, sind von den Ortsbehörden nur insoweit zu berichtigen als im Laufe des Erhebungszeitraums Erhöhungen oder Herabsetzungen der zum Soll gestellten Besitzsteuer oder Kriegsabgaben im Rechtsmittel- Be- richtigungs-, Neu- oder Nachveraulagnngsverfahre« erfolgen. Derartige Aenderungen in der Veranlagung werden den Ortsbehörden von der Veranlagungs- kommiffion Hersfeld mitgeteilt und müssen von den Ortsbehörden in den Spalten 5 und 6 der Sollnach- Weisungen (Zugang und Abgang vermerkt werden. In Spalte 15 des Besitzsteuer-Sollbuchs, bezw.Spalte 16 des Kriegssteuer-Sollbuches ist in jedem Falle auf die betreffende Verfügung, die als Belag sorgfältig auf- zubewahren nnd fortlaufend zu nummerieren ist, be« zug zu nehmen. Das gleiche gilt bezüglich bewilligter Stundungen oder etwa eintretender Niederschlagung von Steuerbeträgen, die in Spalte 11 des Besitzsteuer- Sollbuchs bezw. Spalte 12 oder 15 des KriegSsteuer- Sollbuchs zu vermerken sind.
Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes eines Steuerpflichtigen und dadurch notwendig werdender Ueberweisung der veranlagten und zum Soll stehenden Ste^«betoi^^?uL -i^iAtt^iGer 1 o qt feie ^ä=' abgangstellung in Spalte 6 zu vermerken.
Die Ausfüllung der beiden Spalten 5 und 6 hat somit jedesmal nach Eintritt eines Zu- oder Atzgangs zu erfolgen, ebenso sind die Spalten 8 bis 10 nach jedesmal erfolgter Einzahlung von Steuerbeträgen entsprechend den Eintragungen in den Einnahmebüchern (siehe Ziffer 3) auszufüllen.
Spalte 7 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß der Sollbücher auszufüllen.
Das Sollbuch über Besitzsteuer wird am Schlüsse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahres, erstmalig, also am 31. März 1921 durch die Hebestelle (Ortsbehörde) in den Spalten 5 bis 13 ausgerechnet und abgeschloffen. Das Sollbuch über die Kriegsabgabe dagegen ist am 2. 3. 1919 abzuschließen und auszurechnen. Die nach Spalte 12 des Besitz- steuer-Sollbuchs und nach Spalte 13 des Kriegssteuer- sollbuchs verbliebenen Rückstände werden dann in je eine (nach Ziffer 10 anzulegende) Restnachweisung übernommen.
Daß dies geschehen, ist unter dem Abschluß des betr. Sollbuchs besonders zu bescheingen.
Eine Ausfüllung der Spalte 11 des Kriegssteuer- Sollbuchs kommt nicht in Frage, da die Verzinsung etwaiger Vorauszahlungen auf Kriegsabgaben nur bis 30. Juni 1917 zu erfolgen hatte. (Vgl. hierzu oben Ziffer 1).
3. Besitzsteuer und Kriegsstener-Einnahmebücher.
Die Einnahmebücher — getrennt für Besitz- und Kriegssteuer — sind immer nur für ein Rechnungsjahr anzulegen.
Die Eintragungen haben bis zum Jahresschluß unter fortlaufender Nummer zu erfolgen.
Die Einnahmebücher sind monatlich und am Jahresschluß abzuschließen, aber fortlaufend bis zum Jahresschluß auszurechnen.
Die auf dem Titelblatte vorgedruckte Bescheinigung über die Blatt- oder Seitenzahl ist vom Gemeinde- (Guts-) Borstande zu erteilen. Nimmt dieser aber selbst die Geschäfte des Steuereihebers wahr, so hat der gesetzliche Vertreter (Schöffe) die Bescheinigung zu erteilen.
Jede Einzahlung ist sofort, und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden, in das Einnahmebuch einzutragen. Wegen etwaiger Verrechnung von Zinsen siehe Ziffer 5 (Erhebung.)
Die Quittungsleistung der Hebestelle kann auf dem Steuerzettel oder dem Veranlagungsbescheid erfolgen.
Die erfolgten Einzahlungen sind in den Spalten 8 bis 10 der Sollbücher zu vermerken.
4. Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuch.
Die im Rechtsmittelverfahren oder aus anderer Veranlassung bewilligten Ermäßigungen oder Freistellungen der Kriegsabgabe sind außer im Kriegssteuer-Sollbuch noch in einem besonderen Anhänge zum Kriegssteuer-Einnahmebuche einzutragen. Dieses ist immer nur für ein Rechnungsjahr anzulegen^ es wird also, entsprechend dem Kriegssteuer-Sollbuch für die Rechnungsjahre 1917 und 1918 zu führen sein. Der Abschluß hat am Ende jedes Rechnungsjahres durch Aufrechnung der sorgfältig ausgefüllten Spalten zu erfolgen. Wegen Ausfüllung der Spalten 12 bis 13 (Berrechnung von Zinsen) ergibt sich das Nähere ans Ziffer 5 (Erhebung).
5. Erhebung der Besitz- und Kriegssteuer.
Die Besitzsteuer ist, wie bereits oben aus Ziffer 1 hervorgeht, in Halbjahresteilen zu eutrichten. Sie wird mit je einem Sechstel des veranlagten Steuersatzes, also des im Sollbuche angegebenen Steuerbetruges am 10. Juli und 10. Januar der in den Erhebungszeitraum fallenden Rechnungsjahre — also erstmalig der Rechnungsjahre 1917, 1918, und 1919 — fällig.
Das erste Sechstel war somit am 10. Juli 1917 und das letzte Sechstel wird am 10. Januar 1920 fällig.
Jahresbeträge unter 10 Mark sind im Julitermin voll zu erheben.
Die Kriegsabgabe ist, wie ebenfalls bereits unter
1 erwähnt, in drei Teilbeträgen zu erheben, und zwar ist das erste und zweite Drittel spätestens bis 1. November 1917 und das letzte Drittel spätestens bis 1. März 1918 zu entrichten. Zu der veranlagte« und im Kriegssteuer-Sollbuche in Spalte 4 eingetragenen Kriegsabgabe tritt vom 1. Juli 1917 ab eine Verzinsung von 5o/o hinzu. Die Hebestellen haben als» bei Erhebung der einzelnen Teilbeträge die 5pro- zentigen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum Einzahlungstage (einschl.) zu verrechnen und neben dem fällige» Abgabebetrage mit zu vereinnahmen.
Bei der Entrichtung der Kriegssteuer durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen tritt eine Zinsenberechnung bei den Hebestellen nicht ein, da in diesen Fällen die Verzinsung in dem Annahmewert der benannten Stücke berücksichtigt ist.
Die Abgabe der Schuldverschreibungen usw. einschließlich der Zwischenscheine erfolgt nicht bei den Hebestellen, sondern bet der Regierungshauptkasse in Caffel. Seitens der Regierungshauptkasse werden über die Hingabe Bescheinigungen ausgestellt^ welche von den Steuerpflichtigen den Hebestellen zu übergcbrm litte, ^Sii-..H«HH»sUvi.—t-^-w-iyiwr ^ - .r Briirrge^in Einnahme zu buchen und unter Bxsügung- der Bescheinigungen, sowie eines Verzeichnisses nach Muster a der Kreiskasse anzurechnen.
Zahlt also ein Steuerpflichtiger, welcher zu 600 Mark Kriegsabgabe veranlagt ist, das erste Drittel am 1. August 1917, das zweite Drittel am 15. Oktober 1917 und das le.tzte Drittel am 15. Februar 1918, so hat er am 1. August 1917 200 Mark Abgabe + 0,85 Mark Zinsen, am 15. Oktober 1917 200 Mark Abgabe + 3,75 Mark Zinsen und am 15. Februar 1918 200 Mark Abgabe + 6,25 Mark Zinsen zu zahlen.
Die Hebestellen (Ortsbehörden) haben für den rechtzeitigen Eingang der durch die Sollbücher oder später im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beträge Sorge zu tragen.
Ist die Frist zur Entrichtung eines Besitz- oder Kriegssteuer-Teilbetrages obgelaufen, ohne daß Zahlung erfolgt ist, so hat die Hebestelle den Pflichtigen mit dreitägiger Frist zu mahnen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist ist zur Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Verordnung, vom 15. November 1899 und der dazu er- gangenen Ausführungsvorschriften zu schreiten.
Die eingezahlten Beträge sind täglich in das betr. Sollbuch (Ziffer 2) zu übertragen.
Die durch Abrundung der Einzelbeträge (auf 10 Pf. nach oben) gegen das Soll erwachsenden Mehrbeträge sind außer in Spalte 9 auch in Spalte 5 (Zugang des Besitzsteuer-Sollbuchs nachzuweisen.
Ebenso sind die neben der veranlagten Kriegs- abgabe vom 1. Juli 1917 ab zu berechnenden und zu vereinnehmenden Zinsen nicht nur in Spalte 9, sondern auch in Spalte 5 des Kriegssteuer-Sollbuchs nachzuweisen.
Am Schlüsse eines jeden Rechnungsjahres prüft der Gemeindevorstand, ob Sollbuch und Einnahmebuch übereinstimmen, und bescheinigt nach Beseitigung etwaiger Anstände diese Uebereinstimmung unter 'best Abschlüsse des Einnahmebuchs.
In gleicher Weise hat in den späteren Jahren die Vergieichung der Restnachweisung (vgl. unten Ziffer 10) zu erfolgen. Auch in diesem Falle ist die Uebereinstimmung von dem Gemeindevorstande zu bescheinigen.
Wegen Erhebung von Steuerbeträgen inzwischen verstorbener Steuerpflichtiger siehe unten Ziffer 12.
6. Ablieferung der vereinnahmten Steuerbeträge.
Die zur Erhebung gekommenen Beträge sind spätestens am 21. eines jeden Monats und wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Tage mit elftem besonderen Lieferzettel (Muster E) in doppelter Ausfertigulvg unter Einbehaltung der vorläufig zu berechnenden Erhebungs- gebühren (vgl. Ziffer 7) an die Kreiskasse abzuliefern.
Alle nach dem 21. jeden Monats eingehenden Beträge sind bis zum 21. des folgenden Monats an die Kreiskasse abzuführen.
Zugleich haben die Hebestellen der Kreiskaffe eine Quittung über die einbchaltenen Erhebungskosten'nach dem aus der Funkscheu Druckerei erhaltenen Muster zuzufertigen.
Die Ablieferungen an die Kreiskasse sind von der Hebestelle am Schlüsse der Einnahmebücher unter einem besonderen Abschnitt nachzuweisen und mit den von der Kreiskaffe quittierten Lieferzetteln, zu belegen.
(Fortsetzung aus der 4. Seite.)