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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld fp" Mark, durch die Post be- gogen* ^ , Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Sir. 298.^affi-* Freitag, den 21. Dezember

1917

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Nr. W. I. 1070/10. 17 K. R. A.

zu der Bekanntmachung Nr. W. I 1772 5.

17. K. R. A vom 1. Juli 1917, betreffend

Beschlagnahme und Höchstpreise von Tierhaaren, deren Abgängen und Abfällen sowie Abfällen und Abgängen von Woll­fetten, Haarfellen und Pelzen.

Born 15. Dezember 198".

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, des Gesetzes, be­treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 183) und vvm 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), fernerauf ErsuchendesKriegsministeriums auf Grund der Bekanntnrachung über die Sicher- stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwider­handlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September

Artikel I.

§ 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. w. i. 1772/5.

17. K. N. A. erhält folgenden Wortlaut:

1. Tierhaare jeder Art, einschließlich tierischer Borsten auch in Mischungen untereinander oder mitanderen Spinnstoffen.

§ 1: c fällt weg.

*) Mit Gefängnis chis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer fieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet -

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nüchkommt-

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht -

v. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte- übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- vetrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt-

urteiiung auf Kosten des Schuldigen öffentlich zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe

zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver- Ulst der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be- Wt, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Later gehören oder nicht.

, Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

2- wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädig! oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- außerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt- der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be- . Handeln, zuwiderhandelt;

* wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen Suwiderhandelt.

Artikel II.

§ 4 Absatz 2 der Bekanntmachung Nr. w. I. 1772/5.

17. K. R. A. erhält folgenden Wortlaut:

Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche Personen oder Firmen, welche sich lediglich mit dem Fermentieren (nicht dem Aussondern und Zurichten), Waschen und Trocknen der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände beschäftigen.

Artikel lll.

§ 5 Absatz 1 der Bekanntmachung Nr. w. i. 1772/5. 17. K. R. A. erhält folgenden Wortlaut:

Trotz der Beschlagnahme ist das Fermentieren (nicht das Aussondern und Zurichten), Waschen und Trocknen der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände gestattet.

Artikel IV.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Dezember 1917 in Kraft.

Cassel, den 15. Dezember 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Kehle»*,

Generalleutnant.

Hersfeld, den 20. Dezember 1917. Midrmchmucker.

Auf den Januarabschnitt der Zuckerkarte werden außer der Normalration von 1 Pfund noch Vs Pfund Zucker verabfolgt. Die Abgabe des Zuckers darf so­fort beginnen.

Wer nicht mehr im Besitze des Jannar- abschnitts der Znckerknrte ist, erhält die Zu- lage von Va Pfund nicht

Die Kaufleute im Kreise die Zucker verkaufen haben die Jannarzuckerkarten,,7bschnitte bis spätestens zum 15. Januar n. Js. an die Firma avzutiesern, von der sie ihren Zucker zugeteilt bekommen. Der Termin ist genau einzuhalten.

Tgb. No. I. 16211. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 20. Dezember 1917.

Die Fleischverkauf tm Schlachtbezirk Hersfeld für diese und die nächste Woche erfolgt am Freitag, Sonn­abend und Montag. Der Kopfanteil der Fletschmarke beträgt für diese Woche 250 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst, für die nächste Woche 175 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst- Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken -es Kreises setzen die fzu- ständigen Gendarmeriewachtmeister den Kopfanteil fest.

Der Borsitzenöe des Kreisausschusses.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Zur Verfrachtung von Heu und Stroh an die Heeresverwaltung wird für den Bezirk des Kreises Hersfeld zur Entlastung des bereits beauftragten Kommissionärs ein -weiterer Kommissionär gesucht. Personen die das Amt gegen Vergütung der gesetzlich festgesetzten Gebühren zu übernehmen wünschen, wollen sich umgehend beim Landratsamt melden.

Hersfeld, den 17; Dezember 1917.

Tgb. Nr. I. 15987. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann.

Au die Herren Bürgermeister der zum Schlachtbezirk Hersfeld gehörenden Gemeinden.

Ich ersuche die übersandten Fleischkarten spätestens morgen zur Verteilung zu bringen, weil der Fleisch­verkauf für die nächste Woche bereits in dieser Woche erfolgt.

Hersfeld, den 20. Dezember 1917.

Der Vorsitzende -es Kreisausschusses.

I. V.:

von Hedemann.

Bekanntmachung,

betreffend Halte» von Ueberfluß- (Luxus-) Pferden.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffendAenderung des Gesetzes über den Belagerungszustand verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit solgendes:

1.

Vom 20. Dezember 1917 ab ist daS Halte« von Ueberflußpferden verboten.

Ueberflußpferde im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle Pferde, die nicht im Gewerbe, Handel, in der Industrie und Landwirtschaft in kriegswirtschaftlich wichtiger Weise als Gebrauchspferde tätig sind, vielmehr zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügung»- zwecken gehalten werden.

2.

Die Bestimmungen der Ziffer 1 gelten nicht:

a) Für Pferde die in § 25 Abs. 1, Ziffer 1-4 des Gesetzes über die Kriegsleistungen genannten Personen,

b) für Pferde unter 212 Jahren, ferner ältere Fohlen, die nach -em Gutachten -es zuständigen Kreistierarztes zum Gebrauch in den in Ziffer 1 erwähnten Betrieben (Gewerbe usw.) noch nicht geeignet sind,

c) für ausschließlich -er Nachzucht dienende Pferde, soweit der Besitzer sie bisher dazu verwendete, -) für Schulpferde, -ie Erwerbszwecken dienen, so­wie Rennpferde (auch Traber) wenn der Friedens­wert nachweislich völlig aus dem Rahmen der möglichen Entschädigung fällt.

Der Nachweis zu d) muß für jedes derartiges Pferd besonders, durch (christliche Bescheinigung des Landrats usw. einwandfrei erbracht werden.

3.

Der Erwerb von Futter jeder Art für Pferde, deren Halten verboten ist, ist untersagt.

. Zuwiderhandlungen werben mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden.

Cassel, den 1. Dezember 1917.

Der Kommandierende General.

von Kehler,

Generalleutnant.

* * *

Hersfeld, den 14. Dezember 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 15808 Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.

644. Unsere Bekanntmachung vom 31. August 1917, die im angeschlossenen Abdruck 1 wiederholt wird, hat nicht volle Beachtung gefunden- außer zahlreichen nicht gewerbsmäßigen Herstellern von Obstwein hat sich auch eine große Anzahl von Inhabern gewerbsmäßiger Keltereien nicht bei uns gemeldet.

Wir weisen nunmehr auf die §§ 4 und 9 der Ver­ordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Obst und -er sie abändernden Verordnung vom 24. August 1917 hin. Die genannten Paragraphen sind

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 20. Dezember. Nach § 25 der Feld- postSienstordnung haben Sendungen in rein gewerblichen Angelegenheiten der Absender oder Empfänger keinen Anspruch auf Gebühren- vergünstigungen. Die Uebersendung von An­preisungen und Anerbietungcn rein gewerblicher Art unter der BezeichnungFeldpostbrief" ist daher un­zulässig. Es wird dringend davor gewarnt, Briefsendungen zur Erlangung der damit verbundenen Gebührenvergünstigungen unrechtmäßigerweise mit dem VermerkFeldpostbrief" zu versehen. Die Postverwaltung leitet in allen zu ihrer Kenntnis kommenden Fällen dieser Art gegen die Absender das Strafverfahren wegen Portohinterziehustg ein.

f Hersfeld, 20. Dezember. (Landwirtschaft s kammer.) Nachdem die Benachrichtigungen über die Besitz- und Kriegssteuer den einzelnen Steuerpflichtigen zugegangen sind, empfinden viele das Bedürfnis nach Beratung unter Wahrung ihrer gesetzlichen Vorteile. Um den Landwirten entgegenzukommen, veranstaltet die Landwirtschaftskammer besondere Sprechstunden in den Kreisstädten, doch kann für jede Stadt nur 1 Tag angefetzt werden, weil nur ein einziger Sach­verständiger zur Verfügung steht. Dieser, der Leiter der Buchstelle der Landwirtschaftskammer, wird am Freitag, den 28. Dez., imGasthaus zum Stern" hier anwesend sein. Wie wir hören, lassen sich in vielen Fällen nicht nur Hunderte, sondern Tausende an Kriegs steuern sparen, wenn die gesetzlichen Be­stimmungen richtig ausgenutzt werden. Jeder Land­wirt sei daher auf die Anzeige noch besonders hin­gewiesen! (Näheres siehe Anzeigenteil.)

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