Einzelbild herunterladen
 

' ............. T ^

sersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für HersfeldM) Mark, durch die Post be- £ r .^.i .

zogen^ z ; Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Stölulu Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '^

für den Kreis Hersfeld

// Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ;

MtnSyiOn amüichen Teile 20 PfeMg, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder. ?

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 395. BmwpM^ Dienstag, den 18. Dezember

1917

AchWbrkmtmjW

Nr. 1001/11. 17. A 10 zu der Bekanntmachung Nr. 117. 17. A. 10 oom 1. Juli 1917, betr. Beschlagnahme, Be­standserhebung und Höchstpreise für Salzsäure.

Bom 1. Dezember 1917.

Die nachs ehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 818) in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung * ' vom 17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 23. März 1916 und 22. März 1817 sReichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) *), ferner auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher- stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 sReichs-Gesetzbl. S. 376) **) sowie der Be- - kanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 sReichs-Gesetzbl. S. 604) ***) mit dem Bemerken

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet)

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; M 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt)

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­zumachen ist) auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ber- - lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirf sind, bestraft: .

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußeruugs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt)

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be- handeln, zuwiderhandelt)

; 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen

* zuwiderhandelt.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund U dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der . gesetzten Frist erteilt oder wissentlich Unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder^ver vorsätzlich me Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher 6 . oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- x.ffl^chiungen oder Räume verweigert, oder wer vor satzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten "oer zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 5 »Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft l auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören / oder nicht.

| ...Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund U oiefer Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ^setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll- Mmdizze Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor- ^?^'.Äenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider­handlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel L

§ 13 der Bekanntmachung Nr. 1 7.17. A 10 erhält die folgende Fassung :

8 13.

Preiszuschläge für Verpackung und Versand von Salzsäure.

A. Bestimmungen für Erzeuger und Wiederverkäufer von Salzsäure.

1. Lieferung in Topfwagen.

a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr als 50 Pf. für je 100 kg verladenes Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem, dem Ankunfttage auf her Station des Bestimmungs­ortes folgenden Werktage zu entleeren und zu- rückzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darf dem Empfänger eine 7 Mk. für den Wagen nicht überschreitende Gebühr be­rechnet werden. Die Berechnung weiterer Ge­bühren, wie für die Füllung u. dgl., ist nicht zulässig.

b) Bei Stellung des Wägens durch den Säure- empfänger ist die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung u. dgl., nicht zulässig. Der vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am zweiten Werktage nach Eingang zu füllen und abzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender eine 7 Mk. für den Wagen ^cht überschreitende Gebühr berechnet werden . V

weise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 1,75 Mk. das Stück für jeden ange­fangenen Zeitraum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, außerdem eine Füll- gebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg Säuregewicht berechnet werden.

b) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den Säure- empfänger darf der Verkäufer außer einer Füll- gebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg Säuregewicht berechnen:

für jede ganze (Vi) Bandeisenkorbflasche von rund 75 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 10,50 Mk. für das Stück,

für jede ganze) Weidenkorbflasche von rund 70 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 7,50 Mk. für das Stück,

für jede halbe (Va) Weidenkorbflasche mit einem Fassungsvermögen bis zu 40 kg (Demyohns) nicht mehr als 9 Mk. für das Stück.

Für Flaschen mit eingeschliesenem Stöpsel darf ein Zuschlag von höchstens 1,50 Mk. für das Stück zu vorstehenden Preisen berechnet werden.

Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreise und dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 2a für die vom Säureempfänger bean­spruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.

c) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg Säure­gewicht berechnet werden.

B. Bestimmungen für Wiederverkäufer von Salzsäure (Händler).

1. Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller is? (Wiederverkäufer), die Säure aus Topf­wagen selbst auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Zuschlägen nach Absatz A 2 einen weiteren Zu­schlag von nicht mehr als 50 Pf. für je 100 kg. Säure­gewicht berechnen.

2. Bei Lieferung von Salzsäure der Reinheits­grade 1, 2, 3 des § 11 der Bekanntmachung Nr. 17. 17. A10, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für Salzsäure, in kleineren Mengen als 5000 kg unmittelbar von der Erzeugungsstelle frachtfrei Station des Bestimmungsortes oder frei Schiff Bestimmungsort, darf der Wiederverkäufer seinem Abnehmer einen Zuschlag von nicht mehr als 3 Mk. für je 100 kg Säuregewicht über die im § sl der Bekanntmachung Nr. 17. 17. A10 und im vor­stehenden Abschnitt a verzeichneten Höchstpreise und Zuschläge hinaus berechnen. .. . ,

3. LieserL der Verkäufer, welcher nicht glerchzeltrg Hersteller ist (Wiederverkäufer), Salzsäure der Rein­heitsgrade i, 2, 3 des § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A10 in kleineren Mengen als 5000 kg vom eigenen Lager, so darf er für je 100 kg Säuregewicht über die im § 11 der Bekanntmachung Nr. 17.17. A10 und in den Abschnitten a unb 31 verzeichneten'Höchst«

preise und Zuschläge hinaus einen allgemeinen Zu" schlag von höchstens 3 Mk. berechnen, ferner einen besonderen Zuschlag von:

a) höchstens 3 Mk. bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers unter Einschluß der Uebernahme der Bruchgefahr und gegebenen­falls der Abholung der entleerten Verpackung,

b) höchstens 4Mk. bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsortes oder frei Schiff Be­stimmungsort.

4. Bei Lieferung von chemisch reiner Salzsäure vom Reinheitsgrad 4 des § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. a 10 in kleineren Mengen als 5 000 kg darf der Wiederverkäufer einen Zuschlag von höchstens 10 v. H. über die im § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A 10 und in den Abschnitten A und B1 vor­geschriebenen Preise und Zuschläge hinaus, ferner die ihm tatsächlich erwachsenen Kosten an Fracht und Rollgeld in Rechnung stellen.

5. Kleinverkauf. Beim Verkauf von Salzsäure aller Reinheitsgrade in Mengen, welche 5 kg nicht überschreiten, darf der Wiederverkäufer die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager erwachsenen Unkosten, soweit sie den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. a. io und den vorstehenden Vorschriften entsprechen, zuzüglich 10 Pf. für jedes angefangene Kilogramm Säure berechnen.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft.

Cassel, den 1. Dezember 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps. von Kehle»», Generalleutnant.

^..... \ a imrwirr^- ^!i.?rrffi---

Zufolge Anordnung des stellv. Generalkommandos 11 Armee-Korps in Cassel soll Anfangs Januar 1918 eine Nachmusterung sämtlicher nicht kriegsver- wendungsfähiger Mannschaften der Jahrgänge 18761899 vorgenommen werden. Die Musterung des Jahrgangs 1898 Hal auf Grund der vorgeschriebenen Rekrutierungsstammrollen bezw. alphabetischen Listen zu erfolgen.

Gemäß § 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben sich deshalb alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche in dem Zeit­raum vom 1. Januar 1888 bis einschließlich 31.Dezember 1898 geboren sind zur Rekrutierungstammroste zu melden. Als Meldefrist wird die Zeit vom 1^Ä)ezemker dir einschließlich 22. Dezember d. I. bestimmt. Die Orts- vorstande des Kreises haben deshalb folgende Be­kanntmachung in ortsüblicher jWeise wiederholt in ihrem Gemeindebezirk zu erlassen:

Alle Militärpflichtigen des Jahrgangs 1898, welche über ihre Dienstpflicht eine endgültige Ent­scheidung der Ersatzbehörde noch nicht erhalten haben, haben sich in der Zeit vom 17. bis einschließlich 22. Dezember -s. Js. bei den Ortsvorständen ihres Wohnorts zur Rekrutierungsstammrolle zu melden: gär solche Militärpflichtige, die ohne an einem anderen rte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalts­ort zu haben abwesend sind, haben ihre Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen."

Auf Grund dieser Meldungen haben die Herren Ortsvorstände die Rekrutiernngsstammrollen für das Jahr 1898 aufzustellen. Die Stammrollen sind mir alsdann mit demjenigen der Jahrgänge 1897 und 1896 spätestens zum 28. Dezember d. J. einzureichen.

Eine Ueberschreitnng des Termines ist unter allen Umständen zn vermeiden. Bei Ausstellung der neuen Listen ist folgendes zu beachten: Die Einträge sind genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Haben Militärpflichtige mehrere Vornamen, so ist der Ruf-, name zu unterstreichen. Sämtliche Spalten sind voll­ständig auszufüllen; insbesondere ist auch anzugeben ob die Eltern des Militärpflichtigen leben oder nicht Auch muß der Stand der Letzeren und derjenige des Mililärpflichtigen bezeichnet werden. Zweifelhafte Eintragungen dürfen in die Rekrutierungsstamm- rollen nicht gemacht werden, die betreffenden Spalten sind alsdann überhaupt nicht auszufüllen. Etwa fehlende Formulare zu den Rekrutierungsstammrollen können von der Funk'schen Buchdruckerei hier be­zogen werden. Die ben Eintragungen in die Stamm­rollen zu Grunde zu legenden Ausz^e aus den Ge­burtsregistern vom Jahre 1898, welche den Ortsvor­ständen von den Standesbeamten bereits früher übersandt worden sind, mit einzureichen.

Tgb. M. No. 11726. Der Landrat.

J. V.:

u. Hede mann, Reg.-Assessor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)