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Fortsetzung des amtlichen Teils.

messener Preis zu zahlen, der unter Berück­sichtigung der in der Bundesratsverordnung vom 19. März 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 248) und auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- gesetzblatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Vermertbarkeit der Ware von der Geschäftsabteilung der Bezirksstelle in Cassel festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe im Streitfälle diese Geschäftsabtktlung festsetzt.

2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrages, der im § 2 zu 5 be­zeichneten Art zu zahlen ist.

§ 5.

1. Das Eigentum an Gemüse, für das diese Ab­satzbeschränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Bezirksstelle oder Kreisgeschäftsstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Anträge bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeerntetem Gemüse über, sobald die Anordnung dem Be­sitzer zugeht, ist das Gemüse noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Be­troffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ab­lauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pacht­vertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Be­sitzers dem die Anordnung zugestellt ist. Nament­lich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen.

8. Der Uebernahmepreis wird unter Berück­sichtigung der in der Bundesratsverordnung vom 19. März 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 243 und auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetz- blatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Berwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.

Streitigkeiten die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 4 und 5 ergeben, entscheidet end­gültig die höhere Verwaltungsbehörde.

§ 7.

Zuständige Behörde auf Grund des § 17 der Ver­ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 307) im Sinne des § 4 der Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September sowie dieser Verordnung ist der randrat.

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5* der erwähnten Bekanntmachung sowie dieser Verord­nung ist der Regierungspräsident zu Cassel.

§ 8.

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt wird gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 tReichsgesetzblatt Seite 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Borräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nimt.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Caffel, den 19. November 1917.

Die Bezirksstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende.

Spieß, Regierungsrat.

* * * Hersfeld, den 11. Dezember 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 14499. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

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Für Krankheits- und sonstige Verhinderungsfälle des hiesigen LeichenbeschauerS soll ein Stellvertreter für denselben bestellt werden. Geeignete Bewerber wollen sich innerhalb 8 Tagen beim Magistrat melden.

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Frankfurt a/M.

Tägliche Verzinsung der Einlagen. Aufbewahrung der Kriegsanleihen.

^ '

Aufforderung des Kriegsamts zur frei willigen Meldung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Bater- ländischeu Hilfsdienst.

Gegen eine Welt von Feinden steht unsere Wehr­macht seit über 3 Jahren in heldenhaftem siegreichem Kampfe. Damit sie auch weiterhin zu gleichen Leistungen und Heldentaten, wie sie die Geschichte noch nie gesehen hat, befähigt bleibt, ist es zwingende Pflicht der in der Heimat Zurückgebliebenen, alles zu tun, was dazu bei­tragen kann, sie mit allen Kräften zu stärken und be­sonders die unvermeidlichen Verluste auszugleichen.

Gelegenheit dazu ist in besonderem Maße dadurch gegeben, daß Jugendliche, Hilfsdienstpflichtige, Männer über 60 Jahre und Kriegsbeschädigte sich für den Etappen­dienst als Helfer anwerben lassen. Sie dürfen dann das erhebende Bewußtsein in sich tragen, durch ihre freiwilligen Meldungen Kämpfer für die Front freigemacht zu haben.

Die nachfolgenden Bedingungen für die Anwerbung sind besonders hinsichtlich der Entlohnung außer Barivhu freie Unterkunft und Verpflegung, welche um vieles reichlicher und besser ist als z. Zt. in der Heimat äußerst günstige.

Gesucht werden für am 3. 1., 17. 1., 2. 2. und 18. 2. 1918 von Cassel abgehende Transporte zur Ver­wendung bei militärischen Behörden im besetzten Gebiete Hilfsdienstpflichtige 15jährige und auch 16jährige männliche Jugendliche, die erst in 3 Monaten ihr 17. Lebensjahr vollenden.

Bedarf besteht besonders an: Schreibern, Ordonnanzen,

Maschinenschreibern, Arbeitern und Stenotypisten, Kaufleuten.

Köchen,

Auch andere Berufsarten sönne« Verwendung

Kriegsbeschädigte, die 50% und mehr^erwerbs unfähig sind, werde« angeworben.

Bei den Aivilverwaltungen in Brüssel und Warschau können auch als D. U. Ausgemusterte (nicht mehr unter militärischer Kontrolle Stehende) eingestellt werden.

Kriegsbeschädigten wird neben dem Barlohn die volle Rente weiter ausbezahlt.

Es dürfen nicht angeworben werden:

Im wehrpflichtigen Alter stehende Hilfsdienst­pflichtige (17- bis 48jährige), bisher in land-, forst- und kriegswirtschaftlichen Betrieben tätig gewesene Leute und Facharbeiter.

Zunächst wird mit den älteren Helfern auf 3 Wochen, mit den Jugendlichen (unter 17 Jahren) auf 3 Monate ein vorläufiger Dienstvertrag abgeschlossen.

Die Hilfsdienstpflichtigen erhalten:

freie reichliche und sehr gute Verpflegung, freie Unterkunft, sowie auf jMKlitärfabrfcbein freietsen- babnfabrt vom Wohnort zur Kriegsamtftelle, freie Gifenbabnfabrt vom Cransport-5 ammdort (Cassel) zum Bestimmungsort und zurück j freie ärztliche und Eazarettbebandlung für die Dauer des Vertrages, freie Benutzung der Feldpost.

Der tägliche Barlohn beträgt 24 jVlk. und kann sich nach Jlbfcbluß des endgültigen Vertrages den Leistungen entsprechend, erhöben.

Im falle des Bedürfnisses werden Zulagen für in der ßeimat zu versorgenden familienangebörige ge­währt.

Schriftliche Meldungen nimmt entgegen: Kriegsamtsteffe Caffel

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der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Landgemeinden des Kreises Hersfeld befindet sich jetzt Zeilßsöailkßlllße Jo. I

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Das Jagdrecht an dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Gemarkung Heimbolds- hausen soll auf weitere 6 Jahre verpachtet werden. Termin hierzu ist auf Lsmbtsl, 1.22 $t$, nachmittags 2 Uhr in dem Lokal des Unter­zeichneten anberaumt.

Die Bedingungen liegen bis zur Verpachtung zu jeder­manns Einsicht daselbst offen.

Heimboldshausen, den 5. Dezember 1917.

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Sonntag den 16. Dezember.

Vormittags 3A9 Uhr: Herr Pfarrer Gonnermann.

Vormittags 10 Uhr: Herr Superintendent Feyerabend Vormittags V2I2 Uhr Kinder­gottesdienst (Sonntagschule)

Petersberg.

Mittags 1 Uhr Gottesdienst.

Uuterhann Mittags 2 Uhr Gottesdienst.

Mittwoch, Abends 8 Uhr Kriegsbetstunde in der Hospitalskapelle.

Kathol. Gottesdienst.

Sonntag, den 16. Dezember.

7 Uhr hl. Messe.

8 Uhr hl. Messe.

8 /H0 Uhr: Amt, Predigt, Christenlehre. VaS Uhr Andacht.

Werktags 7,25 Uhr hl. Messe, Gelegenheit zur hl. Beichte. Sonnabend 5 und 8 Uhr. Sonntag %7 Uhr.

Dienstag Korate-Amt.

Freitag abends 8 Uhr Bitt- Andacht. Gemeinschaft!, hl.Kommunion d.Christen- lehr-Schüler. ,

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