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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld MA Mark, durch die Post de- # . «

zogen?» ; Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei wFf m|W Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 '

für den Kreis Hersfeld

^^MaU Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im

RWWW! amüichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 294

Bezugspreis olerfelittrlldi

1.80 M.

Sonntag, den 16. Dezember

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 13. Dezember 1917.

Zufolge Anordnung des stellt). Generalkommandos 11 Armee-Korps in Cassel soll Anfangs Januar 1918 eine Nachmusterung sämtlicher nicht kriegsver- wendungsfähiger Mannschaften der Jahrgänge 18761899 vorgenommen werden. Die Musterung des Jahrgangs 1898 hat auf Grund der vorgeschriebenen Rekrutterungsstammrollen bezw. alphabetischen Listen zu erfolgen.

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Gemäß § 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben sich deshalb alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche in dem Zeit­raum vom 1. Januar 18S8 bis einschließlich 31. Dezember 1898 geboren sind zur Rekrutierungstammrolle zu melden. Als Meldefrist wird die Zeit vom 17. Dezember bis einschließlich 22. Dezember d. J. bestimmt. Die Orts­vorstände des Kreises haben deshalb folgende Be­kanntmachung in dt"......

, (südlicher Weise wiederholt in ihrem Gemeindebezirk zu erlassen:

Alle Militärpflichtigen des Jahrgangs 1898, welche über ihre Dienstpflicht eine endgültige Ent­scheidung der Ersatzbehörde noch nicht erhalten haben, haben sich in der Zeit vom 17. bis einschließlich 22. Dezember ös. Js. bei den Ortsvorständen ihres Wohnorts zur Rekrutierungsstammrolle zu melden: Für solche Militärpflichtige, die ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalts­ort zu haben abwesend sind, haben ihre Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen."

Auf Grund dieser Meldungen haben die Herren Ortsvorstände die Rekrutiernnasstammrollen für das Jahr 1898 aufzustellen. Die Stammrollen sind mir alsdann mit demjenigen der Jahrgänge 1897 und 1896 spätestens z«m 28. Dezember^"ü I. einzureichen. ^___iieireTiap^

Umstände« zu vermeiden. Bei Aufstellung der neuen Listen ist folgendes zu beachten: Die Einträge sind genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Haben Militärpfitchtige mehrere Vornamen, so ist der Ruf- name zu unterstreichen. Sämtliche Spalten sind voll­ständig auszufüllen- insbesondere ist auch anzugeben ob die Eltern des Militärpflichtigen leben oder nicht Auch muß der Stand -er Letzeren und derjenige des Militärpflichtigen bezeichnet werden. Zweifelhafte Eintragungen dürfen in die Rekrutierungsstamm- rollen nicht gemacht werden, die betreffenden Spalten sind alsdann überhaupt nicht auszufüllen. Etwa fehlende Formulare zu den Rekrutierungsstammrollen können von der Funk'schen Buchdruckerei hier be­zogen werden. Die den Eintragungen in die Stamm­rollen zu Grunde zu legenden Auszüge aus den Ge­burtsregistern vom Jahre 1898, welche den Ortsvor­ständen von den Standesbeamten bereits früher überfandt worden sind, mit einzureichen.

Tgb. M. No. 11726. Der Landrat.

Z. B.:

v. Hede Mann, Reg.-Assesfor.

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für

Steckrüben (Unterkohlrabe», Kohlrüben, Wr«ke«), Runkelrüben, (Dickw«rzeln, Rnnkeln) Wasserrübe« (Herbstrüben, weiße Rübe«, Stoppelrüben) Möhren aller Art einschließlich Karotte« ««d Weißkohl.

Auf Grund der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 12. September 1917 sowie auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgeienblatt 307) wird mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berwaltungsabteil- ung für den Regierungsbezirk Cassel folgendes be­stimmt :

Steckrüben (auch Unterkohlraben, Kohlrüben, Winken genannt), Runkelrüben (auch Dickwurzeln und Runkeln genannt), Wasserrüben (auch Herbstrüben, weiße Rüben und Stoppelrüben genannt), Möhren aller Art, einschließlich Karotten, Weißkohl

Hirsen im Regierungsbezirk Cassel nur mit Ge­nehmigung der Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Cassel abgesetzt werden.

§ 2.

1. Die Verteilung des auf Grund der vorstehen­den Verordnung erfaßten Gemüses auf die ver­arbeitenden Betriebe und den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischver- branch für den Regierungsbezirk Cassel zurück­behalten werden dürfen und wohin der Neber- schuß abzuliefern ist..

Bei der Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz ist der Bedarf der Bevölkerung für den Frischverbrauch und der Bedarf der verar-

3.

4.

5.

1.

2.

1.

bei!enöen Betriebe nach den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst für die betreffende Ge­müseart aufgestellten Grundsätzen zu berück­sichtigen. Soweit die Deckung dieses Bedarfs durch den beabsichtigten Absatz gefährdet würde, ist die Genehmigung zu versagen.

Bei der Beförderung mit der Eisenbahn, Schiff, Kahn, Karre, Wagen oder Tieren ist die Ge­nehmigung in schristlicher Form erforderlich, (Beförderungsschein). Die Beförderungsscheine werden nach dem Muster, das für die Versendung von Aepfeln, Birnen, Pflaumen und Zwetschen bereits vorgeschrieben ist, in entsprechender Ab­änderung erteilt.

Für die Ausstellung der Beförderungsscheine sind die K r e i s geschäftsstellen für Gemüse und Obst zuständig und zwar jede für die aus dem Gebiete ihres Kreises erfolgenden Verladungen. Die Beförderungsscheine müssen seitens der Er­zeuger bei der zuständigen Stelle rechtzeitig an­gefordert werden, die für jede Ausstellung eine Gebühr von 50 Pfennig erhebt. Der ausgestellte Beförderungsschein muß dem Frachtbrief bezw. Schiffspapier angeheftet sein, nach Ankunft auf der Bestimmungsstation von dem Empfänger mit einer Empfangsbestätigung versehen und der Geschäftsabteilung der Bezirksstelle für Ge­müse und Obst in Caffel, Rathaus, zurückgesandt werden. Genauere Anweisungen über die Aus­stellung der Beförderungsscheine erteilt diese Geschäftsabteilung den Kreisgeschäftsstellen.

Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, sowie der Absatz Hurch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten.

Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüfe und Obst (Gc-

Landesstelle genehmigten Verträge bleibt nn- berüht.

Die Erteilung des Beförderungsscheines für dieses Gemüse darf nicht verweigert werden.

§ 3.

Alle Besitzer von Gemüsearten, für die diese Absatzbeschränkung getroffen ist, haben der zu­ständigen Kreisstelle für Gemüse und Obst auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben, sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu be-

handeln, nach Bedarf auch zu bewachen.

Der Verbrauch und die Verarbeitung eigenen Haushalt oder Betriebe ist gestattet.

§ 4-

im

Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich diese Verordnung bezieht, auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der Bezirksstelle bezw. deren Beauftragten käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein ange-

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Bus der Heimat

Gold ist Tand,

wenn dn 6$ als Schmuck trägst.

Gold wird Macht, wenp du es dem Vaterland gibst Bring dein Gold zur Goldankausstelle!

* (Wagenentladnng während der Feier­tage). Im Hinblick auf den derzeitigen außerordent­lichen Wagenmangel ist es unbedingt erforderlich, auch während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage die Entladung der bereits gestellten Eisenbahnwagen vorzunehmen. Die Empfänger von Wagenladungen werden nochmals auf die Verfügung des Komman­dierenden Generals des 11. Armeekorps vom 22. Dezember 1916 hingewiesen, wonach Zuwider­handlungen mit Gefängnis »i» zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld­strafe bis 1500 Mark bestraft werden, und die Bahn­behörden ermächtigt sind, Zwangsentladungen der Güter auf Kosten der Empfänger eintreten zu lassen. Die Kriegsamtsstelle Caffel empfiehlt daher allen Be­teiligten, schon jetzt zweckentsprechende Maßnahmen zu treffen.

§ Hersfeld, 15. Dezember. (Weihnacht fürs Vaterland!) Die Geschehnisse im Osten lassen er­hoffen, daß wir dem Frieden einen Schritt näher ge- rückk sind. Es kann aber ein gedeihlicher Friede für Deutschland nur erreicht werden, wenn wir militärisch und wirtschaftlich auf der Höhe unserer Leistungs­fähigkeit bleiben. Die Erhaltung dieser Leistungs­fähigkeit hängt von der Höhe unseres Reichsgoldschatzes ab, denn wenn wir die notwendigen Lebensmittel und Rohstoffe im Ausland kaufen wollen, müssen wir auch nach dem Kriege noch mit Gold zahlen können. Es ist deshalb ernste Vaterlandspflicht, auf jeglichen Goldschmuck zu verzichten, ihn auch nicht nutzlos zurückzuhalten, sondern ihn durch Abgabe bei den Goldankaufsstellen gegen Ersatz des vollen Gold­wertes in den Dienst unserer Existenzverteidigung zu stellen. Gebt alles Gold als Weihnacht für das Vaterland!

):( Hersfeld, 15. Dezember. Erhöhung der Gütertarife. Der Landeseisenbahnrat beschloß die Erhebung eines 15prozentigen Zuschlags auf alle Güter- und Tiertarife der preußisch-hessischen Eisen­bahngemeinschaft. Die Erhöhung soll in Form eines Kriegszuschlags ab 1. April 1918 in Kraft treten. Dieser Kriegszuschlag soll nur vorrübergehend mährend des,Krieges bestehen, später abgebaut und gegebenen­falls in das Traiffystem hineingearbeitet werden. Der Landeseisenbahnrat beschloß ferner, die bestehenden Ausnahmetarife für Petroleum, Benzin und Schmier­öl sowie die Frachtermäßigung für Saatgut aufzu- heben. Er genehmigte eine Anzahl von Beschlüssen der Ständigen Tarifkommission der deutschen Eisen- bahnen zum deutschen Eisenbahngütertarif, so die Einführung von Mindestfrachten für Wagenladungen und die Einführung einer Mindestentfernung.

-r- Hersfeld, 15. Dezember. Am 1. Dezember 1917 tritt eine Nachtragsbekanntmachung Nr. L. 888/11. 17. K. R. A. zu der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917 betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder «^Ö-^ä^^ 7. «b-al«^^^^

trag ist die Linreihungsin die WertklaffenfffJ^Mer 1) abgeändert. Sortiment Nv. 1 umfaßt nunmehr nur Leder, das keine oder ganz unerhebliche örtliche Schäden aufweist. Bezüglich der Mengenseststellung (| 4) ist eine Aenderung dahin getroffen, daß als gut getrocknetes Leder das Leder anzusehen ist, das bei normaler Aufbewahrung nichts an Gewicht verliert. Als nicht gut getrocknet gilt auf jeden Fall Leder, das auf dem Transport zum Empfänger erster Hand mehr als 1,5 vom Hundert an Gewicht verliert. Der Wort­laut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzu- sehen.

§ Hersfeld, 13. Dezember. Im § 4, 2 9 der Be­kanntmachung, betreffend VeräußerungS-, Berarbeit- ungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vorn 31. Dezember 1915 ist bestimmt, das 10 vom Hundert der damals in Warenhäusern und 30 vorn Hundert der damals in sonstige offenen Ladengeschäften vorhandenen Strickgarne unter be­stimmten Voraussetzungen im Kleinverkauf und an Hausgewerdsbetriebe abgegeben werden dürfen. Diese zum Verkauf freigegebenen Teilmengen find inzwischen durch die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. I. 1464/7. 16. K. R. A. auf 40 bezw. 50 vom Hundert und durch die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. L 210/12. 16. K. R. A. aus 60 vom Hundert mindestens aber 25 kg. erhöht worden. Sie erfahren zum 1. De­zember 1917 insvier« eine neue Erhöhung, als von da ab 80 vom Hundert aller am 31. Dezember 1915 in WvrenhäusernundoffenenLadengefchäften vorhandenen Strickgarne unter den bisherigen Voraussetzungen abgegen werden dürfen. Auch der nach Abzug dieser 80 vom Hundert verbleibende Rest darf in gleicher Weise abgegeben werden, wenn er nicht mehr als 5 kg. beträgt. Der Verkaufspreis darf den vor dem 81. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielten Verkaufspreis um höchstens 12 vom Hundert übersteigern Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Land- ratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibe­hörden einzusetzen.

Marburg,Is.Dezember. Welche unangenchmeFolgen Kinderschwätzereien haben können, zeigte eine Ver­handlung, die sich vor der hiesigen Strafkammer «b- spielte. Wegen Diebstahls und Uebertretung von Be­stimmungen des Kommandierenden Generals hatte sich die ehrbare Kriegersfrau aus Berndshausen bei Hom- berg zu verantworten, weil sie nnbefugterweise Erbsen abgepflückt haben sollte. Ein 15jähriges Mädchen war die Hauptzeugin, die die Frau von weiten beobachtet haben wollte und das Geschwätz aufgebracht hatte. Die Frau zeigte die Verbreiter des Gerüchts wegen Be­leidigung an, wurde aber selbst vom Schöffengericht be­straft. Erst die Marburger Strafkammer sprach die Frau, die nur am Wegerand Himbeeren gepflückt hatte kostenlos frei.

Hanan, 14. Dezember. Die Stadt Hanau hat be­schlossen, versuchsweise in drei Gastwirtschaften soge­nannte Mtttelftandsküchen einzurichten, in denen für 85 Pfennig ein aus zwei Gängen, Suppe, Kartoffeln und Gemüse, bestehendes Mittagsessen verabfolgt werden soll.. Zweimal in der Woche ist eine Fleisch­speise, gegebenenfalls auch Fisch vorgesehen.