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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfrld?^ Mark, durch dir Post ds- &A«»$*8h#ia zogen' > . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei MlsluOn Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

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Nr. 288. . 8e-°s-prÄs°^«^ Sonntag, den 9* Dezember

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 1. Dezember 1917.

In der am 27. November ös. Js. abgehaltenen Sitzung des Kreisausschuffes ist beschlossen worden, gemäß Runderlaß des Herren Reichskanzlers vom 3. November ds. Js. mit Wirkung vom 1. November ds. Js. ab die Kriegsfamilien-Unterstützung um 1 Mark monatlich für jeden Unterstützungsberechtigten z« erhöhen. Außerdem soll für die Monate November und Dezember ds. Js. eine einmalige Unterstützung von zusammen 8 Mark gewährt werden.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. A. No. 11354. I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Afsefsor.

Bekanntmachung

der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung des § 4 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Verord­nung über Kleie aus Getreide vom 1. Novbr. 19'17 fReichs-Gesetzbl. S. 1001).

Bei der Lieferung von Kleie in geklebten Papier­säcken darf der Sackpreis für mindestens dreifach geklebte Säcke nicht mehr als 2,50 Mk. für den Doppel­zentner betragen.

Berlin, den 29. November 1917.

Reichsfuttermittelstelle

I. V.: Meidinger.

Verordnung über Zuckerröbensamen.

Vom 3. Oktober 1917.

^AüfGrund der Verordnung überKriegsmaßnahmen V 22 Mai 1916 fReichs-Gesetzbl. 1916 S. 401, 1817 S. ' 823) wird verordnet:

§1-

Verträge über Lieferung von Zuckerrübensamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit noch nicht geliefert ist.

Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für Verträge zwischen Züchter von Zuckerrübensamen und ihren Vermehrungsstellen. Sofern auf Grund solcher Ver­träge Zuckerrübensamen bis mindestens einschließlich des Jahres 1919 an den Züchter zu liefern ist, treten an die Stelle des vereinbarten Preises folgende Preise für je 50 Kilogramm:

für Samen aus der Ernte 1917 ... 40 Mark,

den Ernten 1918 und 1819 45

§2.

Beim Verkaufe von Zuckerrübensamen dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften im § 3, folgende Preise für 50 Kilogramm nicht überschritten werden: für Lieferung zur Aussaat im Jahre 1818 52 M..

i. d. Jahren 1819 od. 20 57 M.

Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack und Bar- zahlung ohne Abzug am 1. August nach Lieferung. iSMt die Kosten der Beförderung bis zur Ver­ladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, ein.

§3.

Sutferfabrtien dürfen bei Lieferung von Zucker­rüben sammen, den sie nicht selbst oder durch Ver- /ungsstellen gezogen haben, an rübenbauende Lanö- Erwerbspreis ihre Unkosten bis zur Höhe von

'Hr 50 Kilogramm zuschlagen, auch wenn da- we^den^ ^ ^ festgesetzten Höchstpeeise überschritten

^k«ufe von Zuckerrübensamen in Mengen

88^5 Kilogramm durch Samenhandlungen an »bauer darf zu den im 8 2 festgesetzten Höchst- Ein Zuschlag erhoben werden, der 40 Pfennig Kilogramm nicht übersteigen darf.

§ 4.

^-^^^^Ensameti darf zu anderen als zu Saat- ^)sE" nur mit Genehmigung der Reichzuckerstelle N/Etzt oder verwendet werden. Dies giI nicht für nlchtkeimsahigen Samen; dieser unterliegt den Vor- fchristen über Futtermittel.

piMP^m ""befugt Zuckerrttbenfamen, den er auf Grund Mvvr»^^?^""«^vertrags gezogen >at, au andere LAUE« als den Vertragsgegner aßetzt, oder wer and?re/^a^"^I der Vorschrift im § 4 zuwider zu «i.^ bu.als zu Saatzwecken absetzt oder verwendet, (föelhfÄ ^Esangnis bis zu einem Jahre und mit ^eie?Ä N L", zehntausend Mark oder mit einer aus bestraft. Neben der Strafe kann auch sich bi^8 der Vorräte erkannt werden, auf die ob iie^IA^^E Handlung bezieht, ohne Unterschieb, ne dem Täter gehören oder nicht.

»i. , _ § 6.

m ^ 2,3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise

im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1817 fReichs-Gesetzbl. S. 253).

§ 7.

Die Reichszuckerstelle kann nach näherer An­weisung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs­amts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver­ordnung zulassen.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem 8. Oktober 1917 in Kraft.

Berlin, den 3. Oktober 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes, von Waldow.

Hersfelb, den 29. November 1917.

Betrifft: Aufbringung von Heu und Stroh für die HeeresverwsltMg.

Die Lieferung der dem Kreise aufgegebene« nicht unerheblichen Heu- und Strohmenge« stößt bei den Landwirte« auf ganz besondere Schwierigkeiten. Wenn auch nicht z« verkennen ist, daß bei dem allgemeinen Mangel an Futter größere Borräte nicht gut ent­behrlich sind, so muß doch im dringeuste« Heeres­interesse darauf bestanden werden, daß die den ein­zelnen Gemeinden zur Lieferung anfgegebeuen und von den Bürgermeistern ««gelegten Mengen unbe­dingt geliefert werden. Ich vertraue, daß die Land­wirte den Ernst der Lage richtig verstehe«, und sich

Heu- und Strohmengen selbst dann bereit finden lasten, wenn hier und da ein Stück Vieh wegen Futtermangel abgeschafft werden muß. Den Ge­meinden werde« in allernächster Zeit Bestimmungen darüber zugehen, welche Menge« jeder Einzelne zur Verwendung in der eigenen Wirtschaft znrückbehalten darf. Alle übrige« Mengen müste« abgeliefert werden. Im Falle der Weigerung wird anf Grund des § 5 des Kriegsleistungsgesetzes vom 18. Jnni 1873 die Lieferung zwangsweise herbeigeführt werden müssen. Die Abnahme erfolgt dann ohne Mitwirkung der Eigentümer durch ein militärisches Kommando nach näherer Anweisung des zuständigen Gendarmerie- wachtmeisters. Bei Anwendung von Zwang wird ein Preisabzug gemacht werden. Die Besitzer er­halte« also nicht den vollen Höchstpreis ansgezahlt.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ersuche ich sofort auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Einwohner zn bringen und auch Ihrerseits Ihr ganzes Bestreben daran zu setzen, daß die der Gemeinde zur Lieferung abgegebenen Heu- und Strohmengen geliefert werden. Die Grundsätze über die in der eigenen Wirtschaft zur Verwendung zurückzudehaltenden Vorräte werden demnächst vom Landesamt für Futtermittel aufgestellt und Ihnen mitgeteilt werden. Sie haben alsdann die bereits jetzt anfgeftellten Listen nachzuprüfe«. Bis zn diesem Zeitpunkt bleiben die jetzt von Ihnen unterverteilten Mengen Heu und Strotz für die Ab­lieferungspflicht der Einzelnen maßgebend. Im Falle der Weigerung des Liefernngspflichtigen nach erfolgte« Abruf durch den Kreiskommistionär ersuche ich den zuständigen Gendarmeriewachtmeister zu benach­richtigen.

Tgb. Nr. 1- 14740. Der Landrat

I. B.

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung

der ReichsbekleidungSstelle über Warenlagerverkänfe.

Bom 6. Oktober 1917.*)

Aus Anlaß einer irrigen Auslegung der Bekannt­machung der Reichsbekleidungsstelle vom 6. Dezember 1916 über Veräußerung eines ganzen Warenlagers usw. fReichsanzeiger Nr. 294) wird auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs- Vekleidungsstelle vom 22. März 1917 fReichs-Gesetzbl. S. 257) zur Ausschließung jeden Zweifels folgendes bekannt gemacht:

8 1.

Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers ist verboten, soweit sie Web-, Wirk- und Strickwaren oder die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse betrifft.

$ 2.

Gewerbetreibende, die mit Web-, Wirk- und Strickwaren oder den aus ihnen gefertigten Erzeug­nissen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im

Großbetriebe herstellen, dürfen ihr gesamtes Waren­lager an einen solchen Abnehmer veräußern, mit dem sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Ge­schäftsverbindung gestanden haben.

Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannt­machung zuzulassen.

§ 4*

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 1 werden auf Grund der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs­bekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Neben- strafen erkannt werden.

Berlin, den 6. Oktober 1917.

Reichsbekleidungsstelle

Stadtrat Dr. T e m p e r Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.

Bus der Heimat.

* fNeue Paßvorschriften für Reifen nach Oestereich-Ungarn). Am 15. Dezember d. I. treten bei Reisen nach viso-Vorschriften in Kraft. Der Patz-visum-Werber hat bei der k. und k. Ver­tretungsbehörde, in deren Amtssprengel sein ordent­licher Wohnsitz gelegen ist, sein Ansuchen unter Vor­lage eines vorschriftsmäßigen Reisepasses persönlich vorzubringen. Die Befreiung vom persönlichen Er­scheinen ist nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen zulässig. Die Entscheidung über die Visierung des Paffes erfolgt seitens, der t und L Paß-yiso- Kommission in Wien. Das reisende Publikum wtr^- daher darauf aufmerksam gemacht, daß es in seinem Interesse liegt, daS Patz-vtsum-Ansuchen einige Zeit vor dem beabsichtigten Rekseantritt einzureichen.

§ Hersfeld, 7. Dezember. Die Zweimarkstücke werden aus dem Verkehr gezogen und behalten nnr noch bis zum 1. Januar 1918 Gültigkeit. Silber­hamster werden deshalb gut tun, ihreBestände" nachzusehen, um sich vor Schade« zu bewahren.

):( Hersfeld, 8. Dezember. Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag, den 10. d. Mts. nachmittags 4Vs Uhr, im Rathaussaal, anschließend an die auf 4 Uhr anberaumte Wahl eines Kretstagsabge- ordneten der Stadt Hersfeld. 1) Beschlußfassung über die Gültigkeit der stattgehabten Stadtverordneten­ersatzwahlen. 2) Einführung ^und Verpflichtung der neugewählten Stadtverordneten. 3) Wahl des Stadt­verordnetenvorstehers und besten Stellvertreters. 4. Erhöhung der Gaspreise. 5) Aufhebung der Gas­verbrauchsrabatte. 6) Nachbewilligung für Kohlen- beschaffung für das Gaswerk. 7) Bewilligung der Schenkungssteuer für die beiden Stiftungen des Herrn Jean Rechberg. 8) Nachbewilligung für das Steuer- wesen. 9) Ankauf des Warenzeichens der Lullus- brunnengefellschaft. 10) Beitritt des Gaswerks zur wirtschaftlichen Vereinigung deutscher Gaswerke. 11) Nachbewilligung für das Lyzeum. 12) Forderung an die Kuranstalt St. Wigbertshöhe. 13) Beschluß­fassung über die Zucückecstattung zuviel erhobener Umsatzsteuer. 14) Bewilligung der Kosten für eine Obstbaumpflanzung nach dem Tageberg. 15. Nachbe- willigung der Mietsentschädtgung für die landwirt­schaftliche Winterschule. An die ö f f eil t l i ch e Sitzung schließt sich eine vertrauliche a n.

Rotenburg a. F., 6. Dezember. 500 Petroleum- Kriegslampen zum Preise von 15 Pfennig das Stück sind auf dem Landratsamt für die Bedürftigen unseres Kreises eingetroffen.

Caffel, 6. Dezember. fFalsche Vorspiegelungen eines Hamsterers). Der Sanitäter Gustav G. aus einem Dorfe bei Witzenhausen hatte sich vor der Kasseler Strafkammer wegen Betrugs zu verautworten. Er war eines Tages im Sommer ü. Js. in Sanitäts- Uniform und mit einem Reisesack ausgerüstet in den Dörfern der Kreise Witzenhausen, Heiligenstadt usw. aufs Hamstern nach Lebensmitteln gegangen unb hatte dabei erzählt, er komme vom Bahnhöfe Etchen- berg her, dort stehe ein Lazarettzug mit verwundeten Kriegshelden. Diese Angaben welche unrichtig waren hatten den Erfolg, daß der Angeklagte das Mitleid der Landleute erweckte und von diesen Tier, Butter Speck, Hülsenfrüchte usw. leichter und billiger erlangte als es sonst der Fall gewesen wäre. Tatsächlich aber hatte er die erhamsterten Lebensrnittel für seinen eigenen Haushalt herbeigeschafft. DaS Gericht ver­urteilte den Angeklagten zu einer Woche Gefängnis und Tragung sämtlicher Kosten.

Obersuhl, 5. Dezember. Lehrer Nessel von hier, Leutnant und Adjudrnt in einem Jnf.-Regt., erhielt das Eiserne Kreug 1. Klaffe. Er ist der zweite aus unserem Orte, der die hohe Auszeichnung erhielt.