Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 287. B^^y,™ Sonnabend, den 8. Dezember 1917
Amtlicher Teil.
HjWmsMtzW für Butter.
Auf Grund des §. 29 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916, R. G.Bl.S. 755 in Verbindung mit der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 25. August 17; R. G. Bl. S. 731 und der Anordnung des Reg.-Präs. in Cassel über Butterpreise vom 20. Okt. 17., J. No. 3634 werden für den Kreis Hersfeld folgende Höchstpreise für Butter festgesetzt:
I.
A. Molkereibutter.
1. Die Molkerei erhält für Handelsware:
1. 2. abfallende Ware
pro Pfd.
a. bei Abgabe an die Bezirksfettstelle 2,80 M. 2,60 M. 1,80 M.
b. bei Abgabe an Kleinhändler und
Versorgungsbe- rechtigte feinschl.
Zuschlag an die Bezirksfettstelle) 2,87 M. 2,67 M. 1,87 M.
c. und falls die Abgabe in kleinen Packungen, in denen die Butter unmittelbar an die Verbraucher abgegeben werden kann, erfolgt 2,92 M. 2,72 M.
1,92 M.
2; Dir" Klriuhiinötrr —^1 ~■wMüwy’w'-M«M-WMWM»« fordern höchstens 3,00 M. 2,80 M. 2,00 M.
B. Landbutter.
1. Der Erzeuger erhält frei Wohnort 2,50 M. pro Pfd.
2. Die Kreissammelstelle zahlt frei Herssel- Ritter Uebernahme des etwaigen Schwundverlustes der Aufkäufer und der Untersammel- - stellen 2,65 M. pro Pfd. L. Die Kreissammelstelle fordert bei Abgabe
a. an Selbstversorger (Milchliefe-
Die Miltoiffe der ÜiMet
Zur Beseitigung bestehender Unklarheiten über die Gebühruisse beurlaubter Unteroffiziere und Mannuliaf- ten während der Krieges fei im folgenden der Inhalt der einschlägigem Bestimmungen kurz zusammengefagt.
Es kommen in Betracht: genckchnlicher Urlaub üG zur Höchstdauer eines Monats, häufig wiederkehreuöe Beurlaubungen von kürzerer Dauer bis zu 8 Tagen un einzelnen Falle und Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit. Ferner kann Urlaub bis zu einem Monac erteilt werden zur Beschäftigung im eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe, zu beioldeter Tätigkeit in ebensolchen Betrieben oder bei Behörden ' und schließlich auch längerer Urlaub zur Ablegung von Prüfungen und zur Vorbereitung dazu. Ärregvdienst- beschüdigte können auf angemessene Zeit
.„.„,..„„„. ^.^ ^ ____________ _______ „.negsdienst- beschüdigte können auf angemessene Zeit zur Erlangung eines für sie geeigneten neuen Berufes beurlaubt werden, desgleichen zur Aufnahme der Arbeit im Zrvrlbe- ruf bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens, während Genesende, die voraussichtlich wieder diensUa- hig werden, aber noch ärztlicher Behandlung bedürfen, einen kürzeren Urlanb zu privater Beschäftigung in eigenen und fremden landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben erhalten können. ...
Alle Unteroffiziere (als Löhnungsempfanger) und Mannschaften haben Bei gewöhnlichem Urlaub, z. B. mü end der kirchlichen Festtage, zur Beseitigung yauv- kicher oder privater Notstände, vom Truppenarzt besur- wr» seien Erholungsurlaub, Urladb aus dem Felde der Wuilienereignissen und dergl., Anspruch nur volle Loh-
Beköstigungsgeld und Freifahrt. Nur Löhnung eiteren Unteroffiziere und Mannschaften bei häufig wreverkebreildem Urlaub, z. B. Sonntagsurlaub und anderen Beurlaubnnaen, die nicht länger als je 8 Tage dauern, aber eine besondere Vergünstigung darstellen gegenüber den arideren Mannschaften. Bei Urlaub zur Wieder: ersteNung der Gesundheit, der meist nach Ruck- W aus dem Lazarett Bewilligt wird, erhalten die Ur- Heuber volle Löhnung, Beköstigungsgeld und Freifahrt, sofern die üwtweuüigkeir des Urlaubs vom Truppenarzt beimeinigt wird. Dieselben Gebührniffe erhalten Urlauber bei Beschäftigung in eigenen laudwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, wozu auch die Betriebe von Elterir und Geschwistern rechnen. Bei längerem Urlanb - über 1 Monat - tritt, abgesehen von den Kapitulanten des Friedensstandes, allgemeine Entlai-. sung und Zicrückstellung eim _ , . ,
Unteroffiziere und Mannschaften, die zu besoldeter 8 ätigkeit in fremden landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben oder bei Behörden BeitrlauBl werden, erhalten Löhnung nur bis Ende desjenigen Monatsdrittels, in dem der Urlaub augetreten wird. Die Loh- nungszahlung hört mit Ende des vorhergehenden Mo- natsdrittcls auf, wenn der Urlaub am 1., 11. oder 21. eines Monats" ausäugt. Sie beginnt wieder mit dem
ranten) 2,70 M. pro Pfd.
b. an die Bezirksfettstelle 2,80 M. pro Pfd.
c. an Kranke Versorgungsberech-
tigte und Kleinhändler einfchl.
Zuschlag an Sie Bezirksfettstelle (4 Pfg.) und zwar in kleinen
Packungen, in denen die Abgabe unmittelbar an den Ver
braucher erfolgen kann, 2,87 M. pro Pfd.
Die Preisgestaltung unter b und e setzt voraus, daß ausschließlich inöerMolkerei umgearbeitete Landbutter geliefert wird.
4. Die Kleinhändler fordern vom
Verbraucher 2.95 N. pro Pfd.
Beim Verkauf von Landbutter, cmf dem Lande darf am Orte der Herstellung höchstens 2,65 Mark pro Pfd. gefordert werden; im übrigen höchstens 2,70 Mk.
II.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (R. G. Bl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (R. G. Bl. E. 183) und vom 22. März 1917 fR. G. Bl. S. 253).
III.
Diese Preisfestsetzung tritt sofort in Kraft: gleichzeitig tritt die Höchstpreisfestsetzung vom 30. Oktober 1917 I. A. No. 10612 außer Kraft.
Hersfeld, den 3. Dezember 1917.
Der Kreisausschuß.
v. Hebeman «, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 4. Dezember 1917.
Mr^Herren FrerfchvLflyaneL E»^r<-rn->» tuHRjcte ich an die Vorlage des Berichts über die Zahl der im Monat November vorgenommenen Ferkelschlachtungen im Lebendgewicht bis zu 30 Pfund, mit Frist bis zum 10. d. Mts. Geht ein Bericht bis dahin nicht ein, so nehme ich an, daß keine Schlachtungen vorgenommen worden sind.
Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.
I. F. No. 2599. I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 1. Dezember 1917.
Dem Handelsmann Jacob Plaut 1. in Schenk-
crüen Tage desjenigen Monatsdrittels, in dem die Rückkehr vom Urlaub erfolgt. Beköstigungsgeld wird bei diesem Urlaub nicht gewährt, dagegen Freifahrt bis zum Arbeitsort auf Kosten des Arbeitgebers, zu dem der Mann beurlaubt wird. Die Rückfahrt zum Truppenteil erfolgt aus Kosten der Militärverwaltung. Ebenso wie die vorigen werden gelöhnt, erhalten aber weder Bekösttgungsgeld noch Freifahrt, solche Unteroffiziere und Mannschaften, die auf mehr als einen Monat zur Ablegung von Prüfungen und zur ^Vorbereitung auf diese beurlaubt sind. Volle Gebührnisse (Löhnung, Be- köstigungsgeld und freie Fahrt) erhalten schließlich alle Kriegsdienst beschädigten, die zur Erlangung emes neuen Berufes oder zur Ausnahme der Arbeit im Zivilberuf bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens beurlaubt werden.
»s hessisches Kaffee-Verbot.
Ein Mitarbeiter schreibt uns: Wir haben gelernt, auch ohne feinen Bohnenkaffee zu leben und würden unserer Geldwirtschaft auch nach dem Kriege dienen, wenn wir längere Zeit nach Kriegsschluß uns mit dem heutigen Ersatzkaffee behelfen wollten; denn alles Geld, das wir ins Ausland senden, entwertet unsere gute deutsche Mark. Diesen Standpunkt nahm schon Landgraf Ludwig von Hessen ein, der im Jahre 1766 auf den Genuß von Kaffee 10 Taler Strafe setzte, eine für damalige Zeit durchaus hohe Summe. Im Jahre 1767 verschärfte er die Strafe noch, indem er dem, der Kaffee trank, eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen verhieß. Ei' warnte wiederholt die Schwerverbrecher, sich dem Ge- nutz dieses verhaßten braunen und schwarzen Getränkes hinzugeben. In einem Verbot heißt es: „Da wir erwogen, daß unser,i Untertanen dieser aus einem fremden Gewächs zubereitete und mit Zucker gewürzt werdende Trank nur zur Lüsternheit der Zunge und keineswegs zum nötigen Unterhalt des Lebens diene, auch oft der Gesundheit Nachteile bringe, dadurch aber und den dabei verschwendet werdenden Zucker in großen Mengen, zumal bei allgemeinem und übermäßigem Gebrauch desselben große Summen Geldes aus unsern Fürstlichen Landen und dem Reiche unnützerweise verschleppt und der Kreislauf des Geldes mit unsern Fürstlichen Landen gemindert nnd gehemmt, das Einlünoische, aus den im Lande gezogenen Früchten, Pflanzen und Gewächsen gekeltert, gebraut und gebrannt werdende wohlfeilere Getränk hingegen zum merklichen Schaden der davon im Land sich nährenden vielen Personen, bey Seite gesetzt, viele Zeit zu andern Geschäften mit Schleckereyen aus diesem aus fremöm Gewächs gekochtem Zeuge versäumt und zudem vieles Gehölz dabey unnötig verbrannt wurde; also befehlen wir, daß niemand Kaffee trinken dürfe, und wer dabei betroffen werde, fürs erste 10 Taler Strafe und im Wrederbe- tretnngsfalle 10 Taler Strafe zahlen und außerdem noch
lengsfeld ist die Ausweiskarte des Biehhaudelsver- bands wieder zugestellt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschufses.
I. F. No. 2585. J. V.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 4. Dezember 1917.
Betrifft: Saatmais.
Es ist die Beschaffung von Saatmais in Aussicht genommen. Bestellungen hierauf ersuche ich mir bis spätestens zum 20. 6. Mts. mitzuteilen. Der Preis für den Mais stehr noch nicht fest.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
A. Nr. 11475. J. V.
v. H e ö e m a n n, Re§.-Assessor.
Die nächste Viehabnahme find'et Montag den 11. Dezember in Hersfeld statt. Dienstag öen 11. Dezember ist keine Abnahme.
B a u m a n n,
Vertrauensmann für die Fleischversorgung.
Bus der Heimat.
Rotenburg, 5. Dezember. Wie der Landrat bekannt gibt hat sich aus den von den Butteraufkäufern und Inhabern der Sammelstellen zu führenden Büchern ergeben, daß in einer größeren Anzahl von Gemeinden einzelne bäuerliche Besitzer, die mehrere Milchkühe besitzen, bisher überhaupt noch keine Butter für die Allgemeinheit abgeliefert haben, obwohl sie hierzu imstande gewesen wären. Gegen die Betreffenden soll nunmehr scharf vorgegangen werden Bis zum 10. Januar haben
Halter Rizuzeigen, und soweiNaks «MAMW-Gus in—^ " Betracht kommende Milchvieh als Schlachtvieh zwangsweise eingezogen und zur Fleischversorgung des Heeres verwendet werden.
Melsungen, 5. Dezember. Ein Hamster auS ^dem Wuppertal wurde am Heinebacher Bahnhof von drei Gendarmen abgefaßt, als er nach seiner Heimat abreisen wollte. Mehr als ein Zentner Mehl, eine Gans 4 Hühner und eine Menge Hülsenfrüchte wurden ihm abgenommen. Nur eine Blutwurst als Retsezehrmng wurde ihm gelassen.
14 Tage bei Wasser und Brot, oyne Stroy und. Deck«, im Gefängnis oder Kartell zubrtngen müsse.* — Der Landgraf von Hessen dachte wahrscheinlich weniger an die Gesundheit seiner Landeskinder als an seine Staatskasse, und die litt wirklich durch den großen Kaffee-Bc- zug aus dem Auslande. Wir leben nun nicht mehr in der Zeit, da derartige Verbote ergehen werden, aber es ist doch nicht ganz ausgeschlossen, daß uns wegen der Valuta der Kaffee noch nach dem Kriege vorenthalten bleibt. —dt.
Unsern JInndekEmosern.
Ihr vielen Tausende von Kameraden
Im blittdnrchkneteten flandrischen Morast, Ihr, überfchwelt von böser Gase Schwaden, Ihr, überslirrt vom Leuchtraketenglast, Ihr, mit dem Brei des Urschlamms eins geworden, In Houthoulst's ürahtdurchwund'nem Wirrgesträuch, Ihr, Augen trüb und Seelen matt vom Morden. Ihr Helden ohne Wank — wie dankt man euch?!
O wilde Lust, Italien überrennem Wie einst wir Belgien, Frankreich überraunt, Wie wir, möcht auch Kosak und Muschik Brennen, Den Russen hetzten aus dem Polenland, Wie Serbiens Mordgesindel ward bezwungen, Durchbohrt walachische Verräterbrust — Wie Königreich um Königreich bezwungen Vor deutscyen Fahnen sank — o wilde Lust!
Doch ibr! — Auf jener alten Schädelstätte, Da die Granate, wenn sie krachend kreist, Aus halbvergess'ner Schlachten Moderbette Versunk'ner Krieger nwrsche Knochen reißt, Sümpft ihr! Umfaucht von gier'gem Britengrolle, Umloht von Geifer aus dem Hüllenschlund, Verteidigt jeden Zollbreit Flandernscholle, Als sei es dreimal heil'ger Heimatgrunb!
Und mögt ihr noch so Herrliches verrichten, ghr trotzt der Uebermacht — ihr Bannt sie nicht! elbst euer Sieg ist knirschendes Verzichten, Selbst euer Stürmerc ist nid)t Lust, nur Pflicht — Ist harte, stolze Pflicht! Euch winkt nicht Beute, Nicht Rast im wohlversorgten Feindeshaus, Euch lohnt nicht Flagyengruß noch Dankgeläute, Euch winkt endloser Kampf im Dreck und Graus.
O ihr! Ach, jede rissige Faust zu drücken, Die steif der Handgranate Stiel umkrampft: Ach, jede Stirn mit Lorbeerlanb zu schmücken. Die unter’m Stahlhelm schlachtenftebrig dampft' O ihr —I! Zerfetzt, verfroren und zerschunden An Seesi und Leib für Frau und Kind und Herd — Wer singt ein Danklied, würdig eurer Wunden? Du, Heimat! Sei der Flandern- kämpfer wert!
Hauptmarm Walter Bloew.