HersWer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^H^ für den Kreis Hersfeld ZmWer M5M
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im] amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ( Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;
rB»üg,pret» merrelsählliL für Hersfeld?P" Mark, durch die Post be- : , . Mark Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Sir. 286. ^aK''1"“ Freitag, den 7. Dezember
1917
Amtlicher Teil.
\ Hersfeld, den 5. Dezember 1917.
Bekleidungsstelle Heringen
Amtl. Bezugsscheinausgabestelle 11.
für den Kreis Hersfeld.
Das Büro bleibt am Sonnabend, den 8. Dezember und Montag, den 10. Dezember geschlossen
Tgb. Nr. I. 15062. Der Landrat.
I V.:
8 - v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersield, den 6. Dezember 1917.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien . M des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche° erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 150 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,- Kinder unter 6 Iah en erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlacht- bezirken setzen die zuständigen Gendarmeriewacht- ‘ ' Meister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 5 Dezember 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher — soweit sie nicht schon berichtet haben — werden an die Erledigung meiner Verfügungen vom 20. Oktober d. I. — Tgb. Nr. L. 876 — betreffend Mitteilung der ' Kartenblattnummern an die Kartenblattinhaber und g vom 14. November d. I. — Tgb. Nr. W. 275 — be- rreffeudAbrechnungüberMehlkartensormulareerinnert. _ . Frist: 13. Dezember 1917.
Tgb. No. W. 312.' Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülfenfrüchten.
Vom 24. November 1917.
^2Iuf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- A^ Sicherung der Volksernährung vom 22.Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt: § 1.
^.^^ Besitzer von Vorräten, die gemäß § 1 der 'Mbtteideordnung für die Ernte 1917 vom fi»h 19i? sReichs-Gesetzbl. S. 507) beschlagnahmt ÄÄ?ie Vorräte bis zum 28. Februar 1918 u^-s ch ^uszudreschen und, jeweils im unmittel- »rN^^ an den Ausdrusch, spätestens bis ' nmst a^n Zeitpunkt abzuliefern, soweit sie nicht ; «ÄjJ A Surückvehalten werden dürfen. Als. Be- 8 s„ V®6"“6 dieser Verordnung gilt auch der mit i tranS/^.^"Ü der Vorräte für den Eigentümer be° 4«?«haber des Gewahrsams.
Um^»?.- deszentralbehörden haben soweit es die 1 ""Uanöe gestatten, die Beendigung des Ausdrusches
* Die EnlWimgen von Delersbmg.
„ n^l^f61 Ueberschrift findet die Kölnische Zeitung W yfushrÄ wlgende treffliche Worte: Einen stärkeren I | E^«§ des unbedingten Friedenswillens, als die ent- H ÄS Preisgabe der Geheimnisse der Verba nöSge- ! » uwtt durch die Regierung der Bolschewicki kann K Ko-V1',»^ denken. Denn mit diesem Schritt ist das ■ Sä un^ s^" Rußland und den WestWachte« zerrisse«. M nM wieder geknüpft werden, denn, wie immer ■ & Wteverhültnis zwischen den Bolschnvicki und I FÄd^^uhlerl, ist, soviel ist heute sicher. daß der LMenswÄe aus E^kennnüs der unbedingten Not- MM die «Y^M Friedens, der Neberdrutz am Kriege, ^„Drvenbung von der Politik des Verbandes d:e W A na^u Autzland haben und aller Wahrscheinlich- M me« NmMte» werden. Was bis jetzt von den gehei- Ä „?Ästen zwischen den Regierungen der West- I ni^ Zarisnurs bekanntgegeben ist, hat hier | Sjfk’Wt Unsre Truppen sind 1914 in den aeEn ?^^^ ui dem Wissen, daß sie den Heimatboden I mSnS011 und Eroberung zu verteidigen haben I Ä’V was das deutsche Volk, vom Fürsten bis zum f diese G-^,Wet, trägt und leidet, dazu gab und mdt ihm | ruKÄS ^e Kraft. Aber es ist autdaß ietzt aus ■ FraAu Mchiven enthüllt wird, daß zwischen ®W^
■ mein L^^tmächte das westliche Deutschland verstüm- I Wc&ietc^^. M Sosreißung der linksrheinischen W Dcutschiaiibs ^is/d!e Regierung des Zaren den Oswn » oberunoen^»' sprechend ihren etwa möglichen Er- 'virt Ei,^ wollte. Deutschlands Kraft nnd ■ gewesen" A Zukunft wären damit zugrunde gerichtet I väischv» Wen sich die Zerstückelmig der e«ro- I und asiatischen Türkei, die «Sicherung der ew
und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnen
§ 5, § 21 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung finde« Anwendung.
§ 2.
Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom Z/ ^voller
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) .„...„,. ... 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 975) “^ u6er HEtpreise für ssitnPMfrttrhfP „nm ?£ Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl^ Hulsenfrüchte »vm 21 August 1917 (Reichs Gesetzbl.
®~727)" ^r den Verkauf durch den Erzeuger geltenden Höchstpreise mit Ausnahme der Höchstpreise für Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je hundert Mark für die Tonne.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung soweit die rechtzeitige Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist. Ueber Streitigkeiten entscheidet die^ höhere Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht der Reichsgetretdestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegsernährungsamts zu.
§ 3.
Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung sämtlicher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Kommunalverbänden zu bildende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fristen im § 1 Abs. 1, 2 beendet sein.
§ 4.
Auf Grund der Feststellung und im unmittelbaren Anschluß an sie werden die Vorräte zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie sich befinden in Anspruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes nach den bestehenden Vorschriften verwende« darf
6) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes,
c) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke.
Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen das anerkannte Saatgut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts berechtigt ist (§ 8, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülseufrüchte, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25. September und 27. Oktober 1917 — Reichs-Gesetzbl. 6. 609, 863, 975 —) sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegebeuen Getreidemengeu.
§ 5.
Die nach § 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über in dessen Bezirk sie sich befindet. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verwahren und gfleglich zu behandeln.
§ 6.
Vvrräte, die verheimlicht oder verschwiegenwerden, sind gemäß § 70 der Reichsgetreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu er- klären.
lisch-russischen Vorherrschaft in Porderasien und damit die Ausschaltung des wirtschaftlichen Wettbewerbs Deutschlands gesellen. Italien und Rumänien sollten aus dem staatlichen Besitz Oesterreich-Ungarns befriedigt und Oesterreich-Ungarn in seiner südöstlichen Flanke wehrlos gemacht werden. schon nach den bis seht vorliegenden Enthüllungen ist zu sagen, daß noch niemals in der neuern Geschichte so zynisch und so vom Standpunkt nackter Gewalt mit geschichtlich gewordenen staatlichen Bildungen verfahren worden ist, so nichtach- Und mit den Rechten Neutraler unrgegangen wurde, wie in diesen Verabredungen, besonders, wenn man diese Geheimverträge mit den vielen schönen Worten vergleicht, die wir aus Verbandsmund dreieinhalb Iahe lang gehört haben. Wie eim kümmerlicher Treppenwitz hinkt die Behauptung hinter der Wahrheit.her, die Lord Robert Cecil jetzt wieder in einer Rede in Nor- wich aufgestellt hat, daß' der Geist der deutschen Regce- rung Europa in den Krieg gestürzt habe.
Mit den Enthüllungen der wahren Pläne des Verbandes wird auch die Politik der Bereinigten Staaten ins rechte Licht gerückt. Die Enthüllung der wahren Er- nberungsabsichten des Verbandes schlägt allen frühern Verkündigungen der Wachingtoner Regierung ins Gesicht. Der von der Wilsonschen Diktatur ausgeübte ungeheure Druck auf die Meinung und Stimmung der Bevölkerung der Vereinigten Staaten hatte zu Anfang dieses Jahres das unklare, aber starke Gefühl erzeugt, daß Amerika nicht mehr zuritckkönne, daß es vorwärts müsse, in den Krieg hinein, und daß der entschiedene Betrieb dieses Krieges eine unbedingte Notwendigkeit für Amerika sei. Dazu hat Wilson dann später ganz offen mehr und mehr imperialisttsche Ziele ausgesprochen, vor: denen anfänglich in den Vereinigten Staaten niemand etwas hatte wissen uroKen. Der Weg, den Wilson weift, führt, das beweisen die russischen Eutbül-
§7.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamte» kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Von den Vorschriften im § 1 kann'jauch die ReichS- getreidestelle (Verwaltungsabteilung) Ausnahmen zulassen.
§ 8.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 24. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamte».
von Waldow.
Belaimtmichms, betreffend Krankenverstchernng und Wochenhilfe während des Krieges.
( Vom 22. November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die im § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die Festsetzung des Grundlohns bestimmte obere Grenze des durchschnittlichen Tagesentgelts wird von fünf auf acht Mark, die im Abs. 2 und 4 daselbst bestimmte obere Grenze des durchschnittlichen Tagesentgelts und des wirklichen Arbeitsverdienstes von sechs auf zehn Mark erhöht.
§ 4 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland, vom 14. Dezbr. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1383) enthält folgende Fassung:
Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen Arbeitsverdienste des Versicherten bis zehn Mark für den Arbeitstag ß 180 Abs. 2,4 der Reichsversicherungs- ordnung).
§ 2.
Orts-, Land-, Betriebs- und Jnnungskranken- kassen, bei denen Beiträge bis zu vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohus zur Deckung der Regelleistungen ausreichen, können auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschluß zur Deckung von Mehrleistungen die Beiträge über vierundeinhalb vom Hundert bis auf sechs vom Hundert erhöhen.
§ 3.
Die Satzung einer Krankeukaffe kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bis zu der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlohns
1. das Krankengeld für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen, die der Versicherte bisher von seinem Arbeitsverdienste ganz oder überwiegend unterhalten hat,
2. für alle oder nur für die niedrigeren Mit- gliederklaffen oder Lohnstufen Zufchläge zum
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Innren aufs klarste, in die volle Mitschuld und Teilhaberschaft an der ruchlosesten Gewalt- und Eroberungs. volitik. welche die neuere Geschichte kennt.
SetWe SmMW in Zlslien.
Vkit dem überstürzten Rückzug des italienischen Heeres und der Flucht der Behördeu und besitzenden Klassen in Benetren bleiben anch die teilweise unge- heuren Kunst schätze in Kirchen, Schlössern und Sammlungen unbehütet zurück. Das Feuer-, das die abziehen- den Italiener stellenweise an die Magazine legten, griff auf Kirchen und Kunstdenkmäler über, während plündernde Mobs bis zum Eintreffen der deutschen Truppen wertvolle Sammlungen in brutaler Gier nach Kostbarkeiten durchwühlten, zerstreuten und verschleppten Italienische Fliegerbomben und Granaten aus weih tragenden Geschützen setzten auch nach dem Abzug der Italiener das Zerstörungswerk fort. Besonders gros sind die Zerstörungen au der Piavefront, rov die Batterien der Italiener und der Alliierten täglich rücksichtslos Dörfer, Paläste und Kirche« beschießen. Unter anderem wurde hier das dem österreichischen Grafen Col Alto gehörige Schloß San Salvatore durch Granaten schwersten Kalibers planmäßig zerstört. Was von Skitlptnren und Bildern von den Fresken Tiepolos und Veroneses und den Altargeniälden Tizians, den Zahlreichen Sckmitzaltären und Galerien, Türen und Marmorkaminen vernichtet wurde, läßt sich noch nicht röllig tÄersehen. Durch Kuustgelehrte, die das deutsche Heer begleiteten, wird zwar das Menschenmögliche zur Bergung und zum Schutz der gesährdeten Kunstschatze nemadit, doch lassen sich diese Arbeiten bei dem ritcksichts- losen Feuer, mit dem Sie Italiener und ihre Bundes- aenossen weiterhin ihr italienisches Land verheeren, hinter der Kampffront nur in beschränktem Maß durch. Wem