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ersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld ^' Mark, durch die Post Le- zogen* > . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Sreisilott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 384. b«wp«« Mittwoch, den 5. Dezember

1917

Amtlicher Teil.

Bekleidungsstelle Hersfeld

Amtliche Bezugs scheinAusgads j _ für den K eis Kersfeld

Das Büro ist

am Mittwoch den 5. Dezember er nur von 912 Uhr geöffnet.

Dagegen bleibt dasselbe

Donnerstag den 6. Dezember er Freitag den 7. Dezember er Sonnabend den 8. Dezember er geschlossen.

. Dringliche Bezugsscheine sind bis zum Mittwoch vormittag 11 Uhr im Büro vorzu- legen und werden an demselben Tage noch erledigt.

In Eilfällen sind Anträge in der Wohnung des Leiters, Klausstr. Nr. 24. einzureichen.

Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 3. Dezember 1917.

Die Standesämter des Kreises ersuche ich, die in meiner Verfügung vom 19. Juni h F--.a^srL«ei»- w**- M»me»tUchv.-Ä^chMlA»t.« UU-er sie. m «eti Standes- Ättlisbezirken vom iten September bis BOten November d. J. geborenen und gestorbenen Personen umgehend einzureichen. Die Nachweisungen müssen spätestens am 9. -. M. hier eingehen.

Karten-Ausgabestelle für die Landgemeinden des Kreises Hersfeld.

L. 1130. J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich um sofortige Einsendung der Wehrbeitrags­sollbücher.

/ Hersfeld, den 4. Dezember 1917.

Der Vorsitzende der Einkommeustener- Veranlagungs-Kommission.

J. V.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assesfor.

Berichtigung her Bekanntmachung Nr. W. III.

700/5. 17. K. R. « betreffendHöchstpreise für Spinnpapier aller Art, sowie für Papiergarne und -biudfädeu". Vom 10. Juli 1917.

^Jn der Bekanntmachung Nr. W. 3. 600/5. 17. K. A. wird bei Preistafel 2a das WortPapiergrund­garn" inPapierrundgarn" und zu A. b der Garn­nummer 1 metrisch bei Verwendung eines Papieres Mit 75 bis 99 v. H Natron- (Sulfats Zellstoff der Preis von 201 in204" berichtigt.

Cassel, den 10. November 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General.

von Kehler.

Generalleutnant.

*

*

Hersfeld, den '25. November 1917.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachung selbst ist im Kreisblatt Nr.

164 vom 17. Juli ös Js. veröffentlicht.

Tgb. No. i. 14188. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

Bekanntmachung.

a W^rund des § 2 der Verordnung des Stellverteter »»».'^"^kanzlers über die Verarbeitung von Obst 1916/24. August 1917 und der Bekannt- ^pÄün ^ Reichsstelle für Gemüse und Obst über «^H/^elltmg von Pflaumenmus, Dörrobst und Obst« die K^!^ ^-.September 1917 wird unter Hinmeis auf in diesen Verordnungen mit

Äff8 bes Bevollmächtigen des Reichskanzlers Oktavs i»,^U unserer Bekanntmachung vom 5. sannt gegebeV^^^ ^^' 241) fol0etti,eS bes nnrhnnhL ^^ von Dörrobst ist verboten. Die vorhanoenen Bestände an Dörrobst werden von den

zuständigen Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst aufgekauft werden.

Lohnverträge über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der zu­ständigen Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst.

Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst an die stellvertretende Intendantur des 9. Armeekorps in Altona und an die Zentrale für die Beschaffung der Verpflegung der Marine in Berlin W. 10, Königin-Augustastraße 38/42, soweit abgeschlossene Verträge auf Lieferung von Dörrobst an diese Stellen bereits vorliegen. Der Abschluß neuer derartiger Lieferungsverträge ist unzulässig.

Daß das vorstehende Absatzverbot für alle ge­werbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, wird besonders hervorgehoben.

Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt vom Ab­satzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jeder Weiterabsatz von Dörrobst, das von solchen Herstellern erworben wurde, ver­boten und strafbar ist wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.

Berlin, den 20. November 1917.

Kriegsgesellschaft f.Obstkonserven u. Marmeladen m.b.H.

Berlin SW. 68, Kochstraße 61.

Hartwig. Dr. Lehman n.

Nr. 663. heimstvrislid belgischer Arbeiter.

Stellv. Genkdo. 11. A.-K.

' * ^öW'^en' 26/10. 1917'

A. Grundsätze.

1. Urlaub wird nur aus besonders wichtigen Gründen (z. B. Todesfall oder schwere Erkrankung Familienangehöriger, unaufschiebbare wichtige Rechts­geschäfte, Erledigung von Vermögensangelegenheiten zur Verhütung wirtschaftlichen Zusammenbruchs) erteilt. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine Urlaubserteilung lediglich dann zulässig, wenn ein Arbeiter von ihr den Abschluß eines neuen Ar­beitsvertrages abhängig macht. In diesem Falle kann der Urlaub erst nach Abschluß des neuen Vertrages erteilt werden, darf aber nur in die Zeit nach Ablauf des alten und vor Antritt des neuen Vertrages fallen. Es ist in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß Arbeiter, welche bei Ablauf ihres Vertrages auf kurze Zeit in die Heimat zurückkehren wollen, zunächst einen neuen Arbeitsvertrug (möglichst mit demselben Arbeitgeber) schließen. Die Höchstdauer des Urlaubs beträgt 14 Tage einschließlich Reisezeit. Mehrmalige Beurlaubung ist nur in längeren Zwischenräumen zulässig.

2. Zur freien Arbeit entlassene, ehemalige belgische Zivilgefangene erhalten einen einmaligen Urlaub von höchstens 7 Tagen (ausschließlich Reisezeit) nur aus besonders wichtigen Gründen (vergl. 1) und wenn die Gründe ihrer Jnternierung nicht entgegenstehen. Urlaub als Bedingung für einen neuen Arbeitsver­trag darf ihnen nicht erteilt werde«.

3. Arbeiter, welche vom Urlaub nicht zurückkehren, werden auf Antrag des Arbeitgebers zwangsweise an die Arbeitsstätte zurückgeführt.

4. Die Kosten der Urlaubsreife trägt der beur­laubte Arbeiter. Die Kosten der zwangsweisen Zu­rückführung hat der Arbeitgeber zu tragen, der sie vom Lohn einbehalten kann. /

B. Verfahren.

1. Urlaubsgesuche sind, nachdem der Arbetter eine angemessene Sicherheit für die Kosten der etwaigen zwangsweisen Zurückführung bei dem Arbeitgeber hinterlegt hat, bei der für die Arbeitsstelle des be­treffenden Belgiers zuständigen unteren Verwaltungs­behörde (Landratsamt, Bezirksdirektion, Kreisamt, Polizeiverwaltung) einzureichen. Die betreffende Behörde nimmt zu dem Gesuch nach Feststellung, ob es sich um einen zur freien Arbeit entlassenen ehe­maligen belgischen Zivilgefangenen oder einen anderen freien belgischen Arbeiter handelt, Stellung und leitet es nach Anhörung des Arbeitgebers unter Beifügung der Arbeiterlegitimationskarte oder eines sonst zu­lässigen Paßersatzes des Arbeiters an das zuständige stelln. Generalkommando zur Entscheidung weiter.

2. Genehmigt das stellv. Generalkommando den Urlaub, so fertigt es den zur Heimreise erforderlichen Passierschein aus und übersenden ihn, verbunden mit der Arbeiterlegitimationskarte oder sonstigem Paß­ersatz, der Zivilbehörde, die alsdann beide Urkunden kurz vor Urlaubsbeginn an den Arbeiter unter Be­lehrung über seine Meldepflicht aushändigt.

1 3. Nach Rückkehr vom Urlaub hat der Arbeiter die Arbeiterlegitimationskarte oder den sonstigen Paß­ersatz bei der unteren Verwaltungsbehörde (Landrats­amt, Bezirksdirektion, Kreisämt, Polizeiverwaltung) vorzuzeigen zwecks Entnahme des Passierscheins, der

von ihr an das stellv. Generalkommando zurückgesandt wird,

4. Gegen nicht vom Urlaub zurückkehrende Arbeiter findet auf Antrag des Arbeitgebers das Zurück- sührungsverfahren statt. Der Antrag ist alsbald nach Urlaubsende unmittelbar bet dem stellv. General­kommando zu stellen. In dem Antrag müssen die durch die Rückführung entstehenden Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden.

5. Vielfach lassen sich belgische Arbeiter zum Ab­schluß neuer Verträge auch nicht durch Zusicherung von Urlaub bewegen, sprechen aber die bestimmte Absicht aus, nach vorübergehendem Aufenthalt in der Heimat ins Inland zur Weiterarbeit zurückzukehren. In solchen Fällen kommt mangels Vorliegen eines Vertrages eine Urlaubserteilung nicht in Frage. Zur Erleichterung der Rückkehr und zur Vermeidung des Verlustes der Arbeitskraft derartiger Leute kann jedoch in die ihnen zu erteilenden Passierscheine der Vermerk ausgenommen werden, daß ihnen innerhalb bestimmter Zeit die Rückkehr nach Deutschland an einen bestimmten Ort gestattet wird. Es ist darauf hinzuwirken, daß solche Arbeiter bei dem Anträge auf Erteilung von Passierscheinen für die Heimreise die für einen derartigen Vermerk etwa nötigen Er­klärungen abgeben.

Alle Arbeitgeber sind immer wieder eindringlich darauf hinzuweisen, daß es in ihrem eigensten Interesse liegt, die belgischen Arbeiter zu neuen Arbeitsverträgen zu gewinnen und stets die zwangs­weise Rückführung vom Urlaub nicht zurückkehrender Arbeiter zu beantragen, da in den meisten Fällen mit anderweitigem Ersatz dieser Arbeitskräfte nicht gerechnet werden kann.

C.

uvt »mSrnne"dkkser Bekanntmachung finb^älleJchon bei Kriegsausbruch hier befindlich ge­wesenen belgischen Arbeiter, freiwillig hier arbeitende ehemalige Abschüblinge, vom Industrie-Büro in Brüssel angeworbene Belgier und zur freien Arbeit entlassene ehemalige belgische Zivilgefangene.

Von feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.

* * * Hersfeld, den 27. November 1917. Wird veröffentlicht.

1. 13901. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

No. 701. Verordnung über Arbettshilfe in der Land- und Forstwirtschaft.

Ich bestimme auf Grund des § 95 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand:

1. Die Verordnungen über Arbeitshilfe in der Land- und Forst-Wirtschaft vom 10. April 1917 und 12. Oktober 1917 (K. K. V. Bl. 1917, 40. Stück No. 254, und 13 Stück No. 633) werden aufge­hoben.

2. Dafür wird für den Bereich des 11. A. Ä. das folgende verfügt:

1.

Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- und Forstwirschast beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Ver­waltungsbehörde (Landratsamt, Bezirksdirektion, Kreisamt, in Stadtkreisen Magistrat) in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung über- zutreten.

Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die vor dem 15. März 1917 in einem Arbeitsverhältnis überhaupt noch nicht ge­standen haben,ohne schristlicheGenehmigung der unteren Vewaltungsbehörde eine andere als land- oder forst­wirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Ist von solchen Jugendlichen bei Unkenntnis dieser Verordnung bereits Beschäftigung in eine« anderen als land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb angenommen, so haben die Betreffenden das neue Vertragsverhältnis zum nächftzulässigen Zeitpunkt zu lösen und in eine land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung einzutreten. Die Sorge für die Durchführung dieser Anordnung liegt der unteren für die bisherigen Landgemeinden zuständigen Verwaltungsbehörde ob.

Die Genehmigung zum Uebertritt in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung an die obengenannten Personen ist nur dann zu erteilen, wenndurchAnnahm« einer andcrenArbeit dieFörderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung nicht be­einträchtigt wird.

2.

Jede männliche oder weibliche Person ist ver­pflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk ihrer Wohnsitz- oder Nachbargemeinde (Gutsbezirk) gegen den jeweils am Orte üblichen (Fortsetzung auf der 4. Seite.)