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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld LK> Mark, durch die Post be­zogen« ^ . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wite

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nv. 282. BszugspretoDW Sonntag, den 2. Dezember

1917

Amtlicher Teil.

Kriegsmiuifterium.

»elamtmachmg

Nr. L. 115/11. 17. K. R. A, betreffend AnsnahmebemMgung zu der Be­kanntmachung Ur. L. 800|4. 17 K. K. A., betreffend Kesch agnabme, Behandlung, Uer» mendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen- und Katzenfellen und aus ihnen her- gestelllem Keder vom 1. Juni 1917»

Vom 24. November 1917

L. 800/4.

Auf Grund des § 10 der Bekanntmachung 00/4. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme,

Nr. Be-

Handlung, Verwendung und Meldeflicht von rohen Kanin-, Hasen- und Katzenfellen und aus ihnen her- gestelltem Leder vom 1. Juni 1917, sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums folgende Ausnahmen bewilligt worden:

1. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Ablieferung der beschlagnahmten Felle, sofern die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Bekanntmach­ung innegehalten werden, von dem Besitzer des Tieres, auch wenn er nicht Mitglied eines Kaninchen­zuchtvereins ist, an die Vereinssammelstelle eines Kaninchenzuchtvereins seines Wohnortes erlaubt.

2. Die im § 4 Ziffer a und b d«" Bekan tmachung

3 Wochen wird auf 6 Wochen festgesetzt.

Cassel, den 24. November 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.

vorn Kehl er»,

Generalleutnant.

Anordnung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Knochen u. s. w. vom 15. Februar 1917 (R. G. Bl. S. 137) bestimme ich hierdurch unter Auf­hebung meiner Bekanntmachung vom 4. Januar 1917, I. A. No. 15117, Kreisblatt No. 6, folgendes:

§ 1.

Alle in den Haushaltungen, Gasthäuser, Läzaretten Krankenhäusern und sonstigen Betrieben im Kreise Hersfeld anfallenden Knochen sind luftig und kühl aufzubewahren und sobald wie möglich bei den Fleischermeister denen die Pflichtigen zur Fleisch- und Wurstentnahme zugeteilt sind, (siehe nachstehende Uebersicht), abzuliefern.

Knochen im Sinne dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art, Hornschläuche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden. Unter den Füßen ist zu verstehen der ganze Fuß von Knie­gelenk abwärts bis einschließlich der Hufe, also auch der Hornsthi^.^t ^$ Sehnen dürfen von den Füßen entfernt und zu Ernährungszwecken verwendet werden, jedoch müssen die Fettpolster und Fettdrüsen in den Füßen bleiben. Die Verfütterung von Knochen an Hunde und Geflügel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet.

§ 2.

Als Vergütung für die abgelieferten Knochen werden bis auf weiteres von den Fleischermeistern gezahlt:

1. für das Kilo gekochte Knochen 8 Pfg.

2. rohe Blutknochen 26

8 3.

Die Ablieferung der gemäß § 1 sowie öer in Den Metzgereien abfallenden Knochen seitens der Fleischer­meister sowie seitens des Lazarettes in Hersfeld hat an die von der Genossenschaft für Häute- und Fett­verwertung in Cassel in Hersfeld, Ftddelhof errichtete Sammelstelle zu erfolgen. Leiter der sammelstelle ist der Metzger Jean Herda in Hersfeld. Die Ab­lieferung erfolgt Dienstags und Freitags jeder Woche.

§ 4.

Die Sammelstelle ist zu einer luftigen und kühlen Aufbewahrung der Knochen verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, daß die Knochen möglichst rasch der Verarbeitung zu Fett zugeführt werden. Ueber den Ein- und Ausgang der Knochen hat die Sammelstelle genau Buch zu sühren. Den vom Magistrat der Stadt Hersfeld dieserhalb an sie ergehenden Auflagen hat sie Folge zu leisten.

Für die Aufbewal Versand der Knochen

Aufbewahrung, Verpackung und den ?nodjcn usw. hat die Sammelstelle eine

Vergütung von 3 Pfg. für das Kilo Knochen von der Gesellschaft für Häute- und Fettverwertung zu be­anspruchen. Die Gesellschaft für Häute- und Fettver­wertung stellt die Körbe und trägt außerdem noch die entstehenden Unkosten für Fracht- und Rollgeld.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

§ 6.

Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

* * *

Vorstehende Anordnung bringe ich erneut zur öffentlichen Kenntnis. Bei den jetzt stattfindenden Hausschlachtungen ist der Abfall an Knochen besonders groß. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmen des Kreises ersuche ich daher auf eine restlose Ab­lieferung der Knochen zu achten und etwaige Zuwider­handlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung zur Anzeige zu bringen.

Die Herren Bürgermeister haben für Einrichtung einer geregelten Sammeltätigkeit zu sorgen. An ge­eigneten Personen und Zeit hierfür wird es jetzt nicht fehlen. Die Knochen können direkt der hiesigen Sammelstelle zugeführt werden; es ist nicht erforder­lich, dieselben zunächst an die zuständige Fleischver­teilungsstelle, wie dies die Verordnung vorsieht, abzuliefern.

Ich weise besonders darauf hin, daß sowohl die vorgekochten frischen Knochen, wie auch die vorge­kochten nicht mehr frischen Knochen, die sogenannten Sammelknochen, abgeliefert werden müssen.

Hersfeld, den 26. November 1917.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 11108. I. V.

v. H e^d e m a n n, Reg.-Assessor.

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 Tonnen monatlich im Dezember 1917. (Fortsetzung).

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichs- kommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung

entscheiden.

§ 3.

Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteitungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe, Schlesien usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) Bestand am Anfang des Vormonats,

b) Zufuhr im Vormonat,

c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

d) Verbrauch im Vormonat,

e) Bedarf für den laufenden Monat,

f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.

2. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) darf nur angegeben werden die tatsächlich zur Führung des Betriebes in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge. Insbesondere dürfen etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfs­anmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aus­geschlossen sind, haben als Bedarf Null «uzagebe«; solche die von der Belieferung über eine bestimmte Breunstoffmenge oder -guote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

§ 4.

Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über seinen Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist.

§ 5.

Meldestellen.

I. Die Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenver- teilung in Berlin;

2. an die für den Ort der gewerblichen Nieder­lassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamts­stelle.

3. an diejenige amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen so sind an alle diese Amtlichen Berteilungsstellen Meldekarten einzu- senden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichttge bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er! diesem Lieferer soviel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus- ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit, der Aufschrift: ,,Auslandskohl«". Für Betriebe die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die Amtliche Berteilungsstelle München (§ 6, ü) zu senden, und zwar mit derselben Aufschrift.

II. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszu- sülleu. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karte« in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch aus die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

III. Für Gaskoks fällt die unter Absatz i Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Berteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort.

i 6.

Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Niederschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W 8, Unter den Linden 32.

2. für rheinisch-westfälische Steinkohle*)

DasRheinisch-WestfälischeKohlen-Syndikat in Essen.

3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier:

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen­gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez.

4. Für Steinkohle aus dem ^aarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz.:

Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Königliche Bergswerksdirektion).

5. Für die Braunkohles-) aus dem Gebiet rechts der Elbe:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlen- werke rechts der Elbe in Berlin NW 7, ReichstagS- ufer 10.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohles-) (links -er Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrstraße 2.

7. Für Braunkohles-) aus dem Königreich Sachsen, links der Elbe und dem Herzogtum Sachsen-Alten­burg, sowie für bömische nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Stein­kohle*):

Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E. Dresden.

8. Für rheinische Braunkohles-), Braunkohles-) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwalö und dem Großherzog- tum Hessen:

Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsenhauseu 5/7.

*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.

t) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

(Schluß folgt)

Bus der Heimat.

):( Hersfel-, 1. Dezember. ZurBeschlagnahme der Kanins elle. Der heutigen Nummer liegt ein Merkblatt der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig, Tröndlinring 3, über sachgemäße B e- Handlung und Ablieferung der seit dem 1. Juni 1917 beschlagnahmten Kanin-, Hafen- und Katzenfelle bet. Bei der hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung, welche der Kaninzucht beizumessen ist, empfehlen wir die Beachtung der in dem Merkblatt angegebenen Winke aufs dringendste. Durch die Verwendung der Kaninfelle zu Leder kann unser so dringender Lederbedars besonders für das Heer zu einem nicht unwesentlichen Teil gedeckt werden. Zur Lederver­arbeitung eignen sich jedoch nur gut behandelte Felle. Deshalb darf kein Fell in die Ecke geworfen werden, sondern muß sorgfältig behandelt oder sofort an die nächste Sammelstelle oder Händler abgegeben werden. Es liegt dies auch durchaus im Interesse des Fell­besitzers. da nur für ordnungsmäßig behandelte Felle der Höchstpreis ohne Abzug bezahlt wird. Werden die in dem Flugblatt gegebenen Ratschläge beachtet, so bleiben dem Volksvermögen Millionen erspart, die sonst alljährlich inS Ausland, besonders an unsere feindlichen westlichen Nachbarn wanderten. Wir weisen «och darauf hin, daß die Kriegs-Fell- Aktiengesellschaft auf alle Fragen, die Beschlagnahme und Fellbehandlung betreffend, jederzeit gern Aus­kunft erteilt.