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HersWer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld LN Mark, durch die Post üe- ~ « ,?.

zogen^ ^ . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckeret mWuON Hersfew. Für die Redaktion verantworüich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

LS ' < S ja Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im

XtCISÖlllll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bei Wieder­

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 281. °^LL"^ Sonnabend, den 1. Dezember

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 26. November 1917.

An die Herren Bürgermeister und Gnfsvorsteher des Kreises.

Betrifft: Formulare für Volkszählung-

Von den Haushaltungslisten Formular A solle« ein Teil Formulare verdruckt sein und zwar so, daß eine Anzahl auf der Vorder- und Rückseite nur die Erläuterungen «nd der übrige Teil nur die Ueber­sicht enthält. Ich ersuche die Formulare auf Voll- »- ständigkeit hin sofort nachznprüfen und falls verdruckte Formulare vorgefundeu werden, sofort dem Landrats­amt telephonisch Anzeige zu erstatten.

Tgb. No. i. 14582. Der Landrat.

J. V.

v. Hede wann, Reg.-Assefsor.

BekleidungssteSe Hersfeld.

Amtliche KeMgsfcheinausgabess^Ue I. fit den Kreis Kersfeld

Das Büro bleibt

Sonnsdend den 1. Dezember tr.

aeltzloße«.

Der Landrat.

-'^«»w^^ i

v. Hed emann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 30. November 1917.

Wegen Ueberlieferung nehme ich in kommender

Woche kein Rindvieh und keine Kälber ab.

Baumann, Vertrauensmann.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Saat- und Steckzwiebel« zn Saatzwecken und deren Höchstpreise.

Auf Grund der §§ 4, 11 und 12 über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) wird bestimmt:

§ 1.

Im Gebiet des Deutschen Reiches dürfen Säat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken nur gegen Saat­karte und mit Genehmigung der zuständigen Landes- steüen für Gemüse nnd Obst (in Preußen der Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst) abgesetzt werden. Die genannten Stellen erlassen die nähere Bestimmungen über die Saatkarte und über die Vorraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.

§ 2.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Bekannt­machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über Höchstpreise für Gemüse vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger vom 6. September 1917), nach welcher Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm für das Stück nicht unter die Höchstpreise für Zwiebeln fallen, wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Soweit Saat- und Steckzwiebeln nach § 1 dieser Bekannt­machung zu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt werden, dürfen beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden:

für Saatzwiebeln . .........18 Mk.

für Steckzwiebeln:

1) längliche und ovale:

Größe 1 unter lVs cm Durchmesser 100 Mk. Größe 2 H/2 bis 2 cm Durchmesser 80 Mk. Größe 3 2 bis 21/2 cm Durchmesser 60 Mk.

2) plattrunde (süddeutsche):

Größe 1 unter 2 cm Durchmesser . 120 Mk. Größe 2 2 bis 2-/2 cm Durchmesser 100 Mk. Größe 3 21/2 bis 3 cm Durchmesser 80 Mk.

§ 3.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. November 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: von Lilly.

AtmSmg ihr ÄsserecktzAitikl.

Vom 16. November 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und . 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.'S. 750) vom 4 April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird "verordnet:

§ 1.

Wer Kaffeeersatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Ausbang in den Verkaufs­räumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekannt­zugeben.

Für Kaffeeersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher abgegeben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) unberührt.

§ 2.

Als Kaffeeersatzmittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mischungen von feinen mit Bohnenkaffee.

Das Vermischen von Kaffeeersatznzjtteln aus Ge­treide oder Malz mit anderen Kaffeeersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin zuläffig.

8 3-

Der Preis für Kaffeeersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht übersteigen:

a) beim Verkauf an Großhändler-

für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 44,30 Mk. für 50 Kilogramm, für lose Ware 37,75 50

b) beim Verkauf an Kleinhändler

für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 48.00 , Mk. für 50 Kilogramm,

c) beim Verkauf an'Berbrau^er (Kleinhandels für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den Kleinhändler geliefert

worden ist . . 56 Pfennig für 1 Pfund, für andere Ware 52 1 ; Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganzePfennige nach oben abgerundet werden.

§ 4.

Der Preis für andere Kaffeeersatzmittel darf nicht

übersteigen:

a) beim Verkauf an Großhändler

für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 68,50 Mk. für 50 Kilogramm, für lose Ware 61,25 SO

b) beim Verkauf an Kleinhändler

für Ware in geschlossenen Packungen oder

c)

Behältnissen 72,50 Mk. für 50 Kilogramm, für lose Ware 66,75 50 ;

beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den Kleinhändler geliefert

worden ist . . 84 Pfennig für 1 Pfund,

für andere Ware. 80 1 ; Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.

Der KriegSausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin kann mit Ge­nehmigung des StaätSsekretärs des Kriegsernährungs- amts für die Preise von Feigenkaffee und Kaffee­essenzen abweichende Bestimmungen treffe«.

$ 5.

Beim Verkauf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung zu den festgesetzten Preisen fracht­frei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers ein­schließlich Verpackung zu erfolgen.

§ 6.

Wer Stoffe zur Verarbeitung auf Kaffeeersatz­mittel durch den KriegSausschuß zugewiesen erhält, hat die von ihm hergeftellten Kaffeeersatzmittel, auch soweit sie aus anderen Stoffen hergestellt sind, nach den Weisungen des Kriegausschusses zu liefern.

Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Neichs-Gesetzblatt S. 25), 23. März 1616 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

§ 8.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird be­straft : m

1. wer der ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Ver­pflichtung nicht nachkommt oder in dem vor- - geschriebene« Aushang Angaben macht, die der Wahrheit nicht entsprechen;

2. wer den Vorschriften im 8 2 Abs. 2, § 6 oder den auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor­räte erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 9.

Der Staatssekretär des KriegsernährungSamtes kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver­ordnung zulassen.

Für den Verkauf von Kaffeeersatzmitteln, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel befinden, können die Kommunalverbände und Gemeinden Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgesetzten Preisen bis zum 31. Dezember 1917 ein­schließlich zulaffen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem 23. November 1917 in Kraft.

Berlin, den 16. November 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes, von Waldow.

«ekmntmschung

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, KokS und Briketts über 10 Tonne«

monatlich im Dezember 1917.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §8 1 und 7 der.Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines ReichskommiffarS für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung betr.

"K^ und "Bricketts K^Ä

Nr. 145 wird bestimmt:

§ 1.

Zeitpunkt der Meldung.

Meldungen über den Kohlenverbrauch- und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Dezember erneut zu erstatten. Stehe auch § 11.

§ 2.

Melbepflichtige Personen.

1. Zur Meldung verflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen) welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebs­monate mindestens 10 t (1 t ^= 1000 fg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, gleichgültig ob sie die Brenn­stoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch daS Reich, einschließlich der Heeres- und Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B' Gasanstalten, Gewehrfabriken Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist, sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, u«ö zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatseisenbühnen:

b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunker- kohlen)

c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird:

d) Schiffbefitzer für ihren Bedarf an Bunker­kohle, sowie für die zur Heizung der Schiffs­räume bestimmte Kohle:*)

e) Zeckenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohle», Koks und Briketts zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktionsanlagen), Teer- destillationen, Generatorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß aw die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind.

f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirschaftlichem Zu­sammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind:

g) Scklachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade­anstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie deür Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend auf­haltenden Bevölkerung dienen.

(Fortsetzung folgt.)